OLG Oldenburg entscheidet: Testamentarisch als Erbe eingesetzter Lebenspartner, der später wegen Demenzerkrankung des Erblassers die 

OLG Oldenburg entscheidet: Testamentarisch als Erbe eingesetzter Lebenspartner, der später wegen Demenzerkrankung des Erblassers die 

…. Lebenspartnerschaft beendet hat, bleibt Erbe.

Mit Beschluss vom 26.09.2022 – 3 W 55/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Erblasser testamentarisch 

  • seine Tochter und 
  • seinen damaligen Lebenspartner 

als Erben eingesetzt hatte, später an

  • Demenz

erkrankt, nachfolgend wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein 

  • Pflegeheim

gekommen, von dem Lebenspartner des Erblassers daraufhin ein 

  • neuer Partner 

geheiratet, von ihm der Erblasser im Pflegeheim aber weiter regelmäßig besucht und der Erblasser 

  • ein halbes Jahr später 

verstorben war, entschieden, dass Erben des Erblassers aufgrund seines Testaments 

  • seine Tochter und 
  • sein ehemaliger Lebenspartner 

sind.

Dass der vom Erblasser, 

  • noch vor seiner Demenzerkrankung, 

als Erbe mit eingesetzter damaliger Lebenspartner 

  • Miterbe

geblieben ist, hat das OLG damit begründet, dass der Erblasser 

  • bei Abfassung des Testaments 

zwar von einer 

  • Fortdauer der Lebensgemeinschaft 

ausgegangen, ein solches Testament nach der Rechtsprechung, wenn 

  • die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht,

auch grundsätzlich unwirksam ist, eine 

  • Ausnahme davon 

aber dann gilt, sofern, wie hier, die Partner sich weder 

  • auseinandergelebt

haben, noch einer der beiden sich 

  • aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise 

einem neuen Partner zugewendet, sondern lediglich die 

  • Demenzerkrankung des Erblassers 

die Fortführung der Lebensgemeinschaft faktisch 

  • unmöglich

gemacht sowie der ehemalige Lebenspartner, 

  • durch die weiteren regelmäßigen Besuche des Erblassers im Pflegeheim, 

seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht hat und aufgrund dessen anzunehmen ist, dass der Erblasser 

  • nach seinem hypothetischen Willen 

das Testament auch für diesen Fall so gewollt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Hinweis:
Wer an Demenz erkrankt ist, ist meist auch 

  • testierunfähig

nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und deswegen dann auch zur 

  • Änderung

eines vor der Demenzerkrankung erstellten Testaments nicht mehr in der Lage.

Übrigens:
Infos dazu

  • was man wissen sollte, wenn Streit darüber besteht, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung (noch) testierfähig war, sein Testament also wirksam oder unwirksam ist,

finden Sie in unserem Blog 


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