…. und man die Einladung annimmt?
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Fall,
- in dem eine Frau von ihrem Lebensgefährten dazu eingeladen worden war,
- gemeinsam mit ihm eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) im Wert von rund 500.000 Euro zu unternehmen,
mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – entschieden: „Nein“.
Dass eine in einer solchen Einladung liegende Zuwendung,
- die daran geknüpft ist, den Einladenden zu begleiten,
nicht der Schenkungssteuer unterliegt, hat das FG damit begründet, dass
- der eingeladenen Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt,
sie aber,
- weil sie darüber nicht frei habe verfügen können,
durch diese Zuwendung nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden sei.
Auch sei, so das FG weiter, nachdem
- es sich um Luxusaufwendungen gehandelt habe, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte und
- sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft habe,
bei der Lebensgefährtin
- weder durch den Verzicht des Einladers auf Wertausgleich,
- noch das Erleben der Reise selbst
eine Vermögensmehrung erfolgt bzw. eingetreten (Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg vom 25.06.2018).