Muss man Schenkungssteuer zahlen, wenn man vom Lebenspartner zu einer Luxuskreuzfahrt um die Welt eingeladen wird

Muss man Schenkungssteuer zahlen, wenn man vom Lebenspartner zu einer Luxuskreuzfahrt um die Welt eingeladen wird

…. und man die Einladung annimmt?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Fall,

  • in dem eine Frau von ihrem Lebensgefährten dazu eingeladen worden war,
  • gemeinsam mit ihm eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) im Wert von rund 500.000 Euro zu unternehmen,

mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – entschieden: „Nein“.

Dass eine in einer solchen Einladung liegende Zuwendung,

  • die daran geknüpft ist, den Einladenden zu begleiten,

nicht der Schenkungssteuer unterliegt, hat das FG damit begründet, dass

  • der eingeladenen Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt,

sie aber,

  • weil sie darüber nicht frei habe verfügen können,

durch diese Zuwendung nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden sei.

Auch sei, so das FG weiter, nachdem

  • es sich um Luxusaufwendungen gehandelt habe, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte und
  • sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft habe,

bei der Lebensgefährtin

  • weder durch den Verzicht des Einladers auf Wertausgleich,
  • noch das Erleben der Reise selbst

eine Vermögensmehrung erfolgt bzw. eingetreten (Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg vom 25.06.2018).


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