Tag Kreuzfahrt

Was, wer eine Kreuzfahrt unternimmt und während der Kreuzfahrt schwerer erkrankt, wissen sollte

An Bord eines Kreuzfahrtschiffes gilt eine Bordordnung, 

  • die von Reisenden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist und 
  • Reisende verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.

Darüber hinaus sehen bei Buchung einer Kreuzfahrt die Reisebedingungen meist vor, dass 

  • einem Kunden die Beförderung verweigert oder 
  • die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen 

werden kann, 

  • ohne dass für eventuell entstehende Mehrkosten eingestanden wird, 

wenn der 

  • geistige oder 
  • körperliche

Zustand eines Kunden 

  • eine Reise bzw. 
  • eine Weiterreise 

nicht zulässt, weil dieser 

  • den Kunden reiseunfähig macht oder 
  • eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt.

Ob eine Weiterreise eines Reisenden angesichts seines Gesundheitszustands eine Gefahr für ihn bedeutet, unterliegt 

  • der Entscheidung des Kapitäns,

der dabei 

  • einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hat und
  • durch den Bordarzt beraten wird.

Entscheidet sich beispielsweise der Kapitän einen erkrankten Reisenden, 

  • der vom Bordarzt aufgrund seines Gesundheitszustandes als medizinisches Risiko eingestuft worden ist,

gegen den Willen des Reisenden von dem Schiff zu verweisen, liegt 

  • in dem Bordverweis durch den Kapitän 

eine Kündigung des Reisevertrages mit dem Reisenden.

Ob der Reisende in einem solchen Fall erfolgreich einen 

  • Schadensersatz- oder 
  • Reisepreisminderungsanspruch

geltend machen kann, hängt dann davon ab, ob der Bordverweis und die darin liegende Kündigung des Reisevertrages gegen den Willen des Reisenden – ex ante betrachtet – 

  • berechtigt oder
  • unberechtigt

war, d.h., ob die (Prognose)Entscheidung des Kapitäns,

  • dass eine Weiterreise des Reisenden angesichts seines Gesundheitszustands eine Gefahr für ihn bedeutet, 

beurteilungs- und ermessensfehlerfrei oder beurteilungs- bzw. ermessensfehlerhaft getroffen wurde. 

  • Überschritten ist der Beurteilungs- und Ermessensspielraum, den der Kapitän hat, wenn die Gefahr außer Verhältnis zum Bordverweis gestanden hat. 
  • Auch müssen die Befundtatsachen abgeklärt worden sein, soweit dies zumutbar ist und angesichts der Reiseverhältnisse vertretbar. 
  • Geht es allerdings darum, einer Lebensgefahr für den Reisenden Rechnung zu tragen, muss es dem Kapitän auch bei einer geringen Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Gefahr realisiert, erlaubt sein, den Bordverweis als ultima ratio auszusprechen (so Landgerichts (LG) Rostock, Urteil vom 11.10.2019 – 1 O 27/18 –).

LG Koblenz spricht Kreuzfahrtpassagier, dem wegen gesundheitlicher Risiken zu Unrecht der Zutritt zum

…. Kreuzfahrtschiff verweigert wurde, Schadensersatz zu.

Mit Beschluss vom 09.07.2019 – 13 S 13/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem einem Kreuzfahrtpassagier,

  • der während der von ihm gebuchten Kreuzfahrt von Singapur nach Barcelona aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Lungenerkrankung (COPD) in Penang für vier Tage das Kreuzfahrtschiff zur Behandlung in einem dortigen Krankenhaus hatte verlassen müssen,

als er nach seiner Genesung und erfolgter Nachreise zum Kreuzfahrtschiff nach Mumbai, die Kreuzfahrt von dort hatte fortsetzen wollen, der (Wieder)Zutritt zu dem Kreuzfahrtschiff,

  • wegen einer zwischenzeitlich an Bord aufgetretenen Influenzaerkrankung unter Hinweis auf gesundheitliche Risiken bei ihm,

verweigert worden war und er deswegen die Heimreise hatte antreten müssen, entschieden, dass

  • der Reiseveranstalter dem Kreuzfahrtpassagier eine Entschädigung zahlen muss,
    • für die verbleibenden Reisetage in Höhe von 50% des täglichen Reisepreises sowie
    • für den Tag des Eintreffens sowie den Abreisetag, wegen der an diesen Tagen ohnehin eingeschränkten Erholungseffektes einer Reise, in Höhe von 20% des täglichen Reisepreises (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03 –).

Begründet hat das LG dies damit,

  • dass dem Kreuzfahrtpassagier, da bei ihm aufgrund seiner vollständigen Wiedergenesung die Gefahr einer Ansteckung mit der an Bord ausgebrochenen Influenza nicht größer gewesen sei, als bei anderen Passagieren auch, die Fortsetzung der Kreuzfahrt zu Unrecht verweigert worden,
  • es ihm, wegen der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im Hafen von Mumbai, faktisch auch weder möglich gewesen sei, den Reiseveranstalter vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten, noch zur Bestätigung seiner Reisefähigkeit ein Gesundheitszeugnis eines ortsansässigen Arztes beizubringen

und

  • dem Kreuzfahrtschiff erneut nachzureisen, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder an Bord zu können, dem Kreuzfahrtpassagier nicht zumutbar gewesen sei (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Muss man Schenkungssteuer zahlen, wenn man vom Lebenspartner zu einer Luxuskreuzfahrt um die Welt eingeladen wird

…. und man die Einladung annimmt?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Fall,

  • in dem eine Frau von ihrem Lebensgefährten dazu eingeladen worden war,
  • gemeinsam mit ihm eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) im Wert von rund 500.000 Euro zu unternehmen,

mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – entschieden: „Nein“.

Dass eine in einer solchen Einladung liegende Zuwendung,

  • die daran geknüpft ist, den Einladenden zu begleiten,

nicht der Schenkungssteuer unterliegt, hat das FG damit begründet, dass

  • der eingeladenen Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt,

sie aber,

  • weil sie darüber nicht frei habe verfügen können,

durch diese Zuwendung nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden sei.

Auch sei, so das FG weiter, nachdem

  • es sich um Luxusaufwendungen gehandelt habe, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte und
  • sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft habe,

bei der Lebensgefährtin

  • weder durch den Verzicht des Einladers auf Wertausgleich,
  • noch das Erleben der Reise selbst

eine Vermögensmehrung erfolgt bzw. eingetreten (Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg vom 25.06.2018).

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht hat, diese aber, weil es auf dem Schiff keine Buchung (mehr) für ihn gibt, nicht antreten kann, hat

…. nicht nur Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern auch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17 – hingewiesen.

Wird eine Reise

  • vereitelt oder
  • erheblich beeinträchtigt,

kann der Reisende nämlich – neben der Erstattung des Reisepreises – nach § 651f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,

  • weil er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde,

eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Für die Höhe dieser Entschädigung ist maßgebend die sich aus der Vereitelung der Reise bzw. der groben Mängel der Reiseleistung ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung.

Diese Beeinträchtigung kann, wie der Senat ausgeführt hat, bei groben Mängeln der Reiseleistung,

  • wenn dadurch der Erfolg einer Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist,

erheblich größer sein, als bei einem völligen Ausfall einer Reise,

  • weil in einem derartigen Fall zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese aber über ihre Zeit (dann immerhin noch) frei verfügen können.

Deswegen ist, so der Senat weiter, bei einer ausgefallenen Reise auch nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.05.2018).

Kann, wenn eine gebuchte Kreuzfahrt mit einem anderen als in dem Katalog benannten Schiff durchgeführt werden soll, der Reisevertrag gekündigt werden?

Nicht unbedingt.

Wer bei einem Reiseunternehmen auf der Grundlage eines Katalogangebots eine Kreuzfahrt gebucht hat, soll,

  • wenn ihm vor Reiseantritt mitgeteilt wird, dass die Kreuzfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem anderen Schiff durchgeführt werden wird,

nämlich zur Kündigung des Reisevertrages dann nicht berechtigt sein, wenn

  • beide Schiffe vergleichbar sind, es sich also beispielsweise bei dem anderen Schiff ebenfalls um ein Fünfsterneschiff handelt und
  • auch hinsichtlich der Kabinenunterbringung keine unzumutbare Abweichung von der Buchung vorliegt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.06.16 – 133 C 952/16 – entschieden.

Danach soll es in einem solchen Fall,

  • sofern die Durchführung der Kreuzfahrt mit einem bestimmten Schiff nicht zugesichert war,

an einem Mangel fehlen, der die Reise erheblich beeinträchtigt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 17.02.2017 – 14/17 –).