An Bord eines Kreuzfahrtschiffes gilt eine Bordordnung,
- die von Reisenden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist und
- Reisende verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.
Darüber hinaus sehen bei Buchung einer Kreuzfahrt die Reisebedingungen meist vor, dass
- einem Kunden die Beförderung verweigert oder
- die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen
werden kann,
- ohne dass für eventuell entstehende Mehrkosten eingestanden wird,
wenn der
- geistige oder
- körperliche
Zustand eines Kunden
- eine Reise bzw.
- eine Weiterreise
nicht zulässt, weil dieser
- den Kunden reiseunfähig macht oder
- eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt.
Ob eine Weiterreise eines Reisenden angesichts seines Gesundheitszustands eine Gefahr für ihn bedeutet, unterliegt
- der Entscheidung des Kapitäns,
der dabei
- einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hat und
- durch den Bordarzt beraten wird.
Entscheidet sich beispielsweise der Kapitän einen erkrankten Reisenden,
- der vom Bordarzt aufgrund seines Gesundheitszustandes als medizinisches Risiko eingestuft worden ist,
gegen den Willen des Reisenden von dem Schiff zu verweisen, liegt
- in dem Bordverweis durch den Kapitän
eine Kündigung des Reisevertrages mit dem Reisenden.
Ob der Reisende in einem solchen Fall erfolgreich einen
- Schadensersatz- oder
- Reisepreisminderungsanspruch
geltend machen kann, hängt dann davon ab, ob der Bordverweis und die darin liegende Kündigung des Reisevertrages gegen den Willen des Reisenden – ex ante betrachtet –
- berechtigt oder
- unberechtigt
war, d.h., ob die (Prognose)Entscheidung des Kapitäns,
- dass eine Weiterreise des Reisenden angesichts seines Gesundheitszustands eine Gefahr für ihn bedeutet,
beurteilungs- und ermessensfehlerfrei oder beurteilungs- bzw. ermessensfehlerhaft getroffen wurde.
- Überschritten ist der Beurteilungs- und Ermessensspielraum, den der Kapitän hat, wenn die Gefahr außer Verhältnis zum Bordverweis gestanden hat.
- Auch müssen die Befundtatsachen abgeklärt worden sein, soweit dies zumutbar ist und angesichts der Reiseverhältnisse vertretbar.
- Geht es allerdings darum, einer Lebensgefahr für den Reisenden Rechnung zu tragen, muss es dem Kapitän auch bei einer geringen Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Gefahr realisiert, erlaubt sein, den Bordverweis als ultima ratio auszusprechen (so Landgerichts (LG) Rostock, Urteil vom 11.10.2019 – 1 O 27/18 –).