Muss man Schenkungssteuer zahlen, wenn man vom Lebenspartner zu einer Luxuskreuzfahrt um die Welt eingeladen wird

…. und man die Einladung annimmt?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Fall,

  • in dem eine Frau von ihrem Lebensgefährten dazu eingeladen worden war,
  • gemeinsam mit ihm eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) im Wert von rund 500.000 Euro zu unternehmen,

mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – entschieden: „Nein“.

Dass eine in einer solchen Einladung liegende Zuwendung,

  • die daran geknüpft ist, den Einladenden zu begleiten,

nicht der Schenkungssteuer unterliegt, hat das FG damit begründet, dass

  • der eingeladenen Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt,

sie aber,

  • weil sie darüber nicht frei habe verfügen können,

durch diese Zuwendung nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden sei.

Auch sei, so das FG weiter, nachdem

  • es sich um Luxusaufwendungen gehandelt habe, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte und
  • sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft habe,

bei der Lebensgefährtin

  • weder durch den Verzicht des Einladers auf Wertausgleich,
  • noch das Erleben der Reise selbst

eine Vermögensmehrung erfolgt bzw. eingetreten (Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg vom 25.06.2018).