Tag Einladung

Wichtig zu wissen für Schwerbehinderte, die sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf eine Stelle bewerben und

…. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Mit Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem sich der Kläger,

  • unter deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 und
  • seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen,

mit einer E-Mail bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hatte, darauf hingewiesen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Bewerbung

  • einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten

schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diesen Bewerber

  • nach § 165 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss und dass, wenn er

  • die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch unterlässt und
  • die dadurch begründete Vermutung nicht zu widerlegen vermag, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde,

der Bewerber von dem öffentlichen Arbeitgeber eine Entschädigung

  • nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • in Höhe von bis zu drei (zu erwartenden) Gehältern

verlangen kann.

Öffentliche Arbeitgeber sind danach zwar nicht schon dann, wenn sie es unterlassen, schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen,

  • aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet,

jedoch ist das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

  • ein Indiz i.S.v. § 22 AGG,

das die Vermutung begründet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde, so dass

LArbG Berlin-Brandenburg entscheidet, wann schwerbehinderte Personen, die sich auf die Stellenausschreibung eines

…. öffentlichen Arbeitgebers bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen und wann sie,

  • wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind,

bei Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen können.

Mit Urteil vom 01.11.2018 – 21 Sa 1643/17 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber,

  • die nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durchführen,

schwerbehinderte Stellenbewerber nach § 165 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen haben, wenn

  • die Stelle nur intern ausgeschrieben wird,

dass, wenn schwerbehinderte Stellenbewerber, sich auf mehrere ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil bewerben,

  • mit ihnen grundsätzlich für jede Bewerbung ein gesondertes Vorstellungsgespräch zu führen ist

und dass die Einladung zu nur einem Gespräch nur dann ausreichend ist, wenn

  • das Auswahlverfahren identisch ist,
  • die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzt und
  • zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem sich ein schwerbehinderter Bewerber erfolglos um zwei

  • von einem öffentlichen Arbeitgeber intern ausgeschriebene

Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben hatte und nur wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle,

  • nicht dagegen wegen der Stelle in Cottbus,

zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden war, hat das LArbG den öffentlichen Arbeitgeber,

  • wegen Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seiner Behinderung,

zur Zahlung einer Entschädigung an den schwerbehinderten Stellenbewerber verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des LArbG vom 12.02.2019).

Muss man Schenkungssteuer zahlen, wenn man vom Lebenspartner zu einer Luxuskreuzfahrt um die Welt eingeladen wird

…. und man die Einladung annimmt?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Fall,

  • in dem eine Frau von ihrem Lebensgefährten dazu eingeladen worden war,
  • gemeinsam mit ihm eine fünfmonatige Kreuzfahrt um die Welt in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) im Wert von rund 500.000 Euro zu unternehmen,

mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – entschieden: „Nein“.

Dass eine in einer solchen Einladung liegende Zuwendung,

  • die daran geknüpft ist, den Einladenden zu begleiten,

nicht der Schenkungssteuer unterliegt, hat das FG damit begründet, dass

  • der eingeladenen Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt,

sie aber,

  • weil sie darüber nicht frei habe verfügen können,

durch diese Zuwendung nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden sei.

Auch sei, so das FG weiter, nachdem

  • es sich um Luxusaufwendungen gehandelt habe, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte und
  • sich die Begleitung auf der Reise im gemeinsamen Konsum erschöpft habe,

bei der Lebensgefährtin

  • weder durch den Verzicht des Einladers auf Wertausgleich,
  • noch das Erleben der Reise selbst

eine Vermögensmehrung erfolgt bzw. eingetreten (Quelle: Pressemitteilung des FG Hamburg vom 25.06.2018).

Was GmbH-Geschäftsführer über die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung wissen sollten

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in Versammlungen gefasst.

Einberufen werden die Versammlungen, abgesehen von den Fällen des § 50 GmbHG, gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer.

Ist ein Geschäftsführer,

  • zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer abberufen und
  • deshalb nicht mehr Geschäftsführer,

fehlt ihm die Einberufungsbefugnis auch dann,

  • wenn er im Handelsregister als Geschäftsführer noch eingetragen war.

§ 121 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz (AktG),

  • nach dem Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt zur Hauptversammlung gelten,

ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.

Ist eine Gesellschafterversammlung von einem bereits mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer Abberufenen einberufen worden, führt dies

  • zur Unwirksamkeit der Einladung und
  • Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1983 – II ZR 14/82 –),

sofern der Einberufungsmangel nicht nach den Regeln einer Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt worden ist.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.11.2016 – II ZR 304/15 – hingewiesen.