…. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.
Mit Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem sich der Kläger,
- unter deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 und
- seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen,
mit einer E-Mail bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hatte, darauf hingewiesen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Bewerbung
- einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten
schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diesen Bewerber
- nach § 165 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss und dass, wenn er
- die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch unterlässt und
- die dadurch begründete Vermutung nicht zu widerlegen vermag, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde,
der Bewerber von dem öffentlichen Arbeitgeber eine Entschädigung
- nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- in Höhe von bis zu drei (zu erwartenden) Gehältern
verlangen kann.
Öffentliche Arbeitgeber sind danach zwar nicht schon dann, wenn sie es unterlassen, schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen,
- aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet,
jedoch ist das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
- ein Indiz i.S.v. § 22 AGG,
das die Vermutung begründet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde, so dass
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