…. scheiden lassen.
Mit Beschluss vom 07.02.2024 – 2 WF 26/24 – hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem
- Eheleute getrennt lebten und
die Ehefrau, weil sie
- wieder in einer anderen Beziehung war und
- aus dieser Beziehung ein Kind erwartete,
sich aus diesem Grund, unter Berufung u.a. darauf, dass
- das Abwarten des sogenannten Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstelle,
noch vor
- Ablauf des sogenannten Trennungsjahres
scheiden lassen wollte, darauf hingewiesen, dass ein
- von der Ehefrau gestellter
Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine
hat.
Gemäß § 1565 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne, so der Familiensenat, eine Ehe vor
- Ablauf des ersten Trennungsjahres
nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in
- der Person des anderen Ehegatten
liegen, eine
darstellt, insoweit Umstände, die
- ausschließlich oder wenigstens vornehmlich
in der Person des
- die Scheidung beantragenden
Ehegatten ihre Ursache haben, für den
Scheidungsantrag
- nach dem Wortlaut und
- dem Zweck des Gesetzes, nach dem verhindert werden soll, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann,
von vornherein irrelevant seien und bei einer Schwangerschaft aufgrund einer außerehelichen Beziehung es sich nicht um einen Umstand handle, der in
begründet ist.
Das bedeutet:
Im Falle einer Schwangerschaft der Ehefrau
- aufgrund einer außerehelichen Beziehung,
kann zwar die Berufung des
auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei
- Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes
eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich ist,
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