Pfälzisches OLG entscheidet: Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann sich nicht vor Ablauf des sog. Trennungsjahres

Pfälzisches OLG entscheidet: Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann sich nicht vor Ablauf des sog. Trennungsjahres

…. scheiden lassen.

Mit Beschluss vom 07.02.2024 – 2 WF 26/24 – hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem 

  • Eheleute getrennt lebten und

die Ehefrau, weil sie

  • wieder in einer anderen Beziehung war und 
  • aus dieser Beziehung ein Kind erwartete,

sich aus diesem Grund, unter Berufung u.a. darauf, dass 

  • das Abwarten des sogenannten Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstelle,

noch vor 

  • Ablauf des sogenannten Trennungsjahres

scheiden lassen wollte, darauf hingewiesen, dass ein 

  • von der Ehefrau gestellter 

Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine 

  • Aussicht auf Erfolg

hat.

Gemäß § 1565 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne, so der Familiensenat, eine Ehe vor 

  • Ablauf des ersten Trennungsjahres 

nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in 

  • der Person des anderen Ehegatten 

liegen, eine 

  • unzumutbare Härte 

darstellt, insoweit Umstände, die 

  • ausschließlich oder wenigstens vornehmlich 

in der Person des 

  • die Scheidung beantragenden 

Ehegatten ihre Ursache haben, für den 

  • von ihm gestellten 

Scheidungsantrag

  • nach dem Wortlaut und 
  • dem Zweck des Gesetzes, nach dem verhindert werden soll, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann,

von vornherein irrelevant seien und bei einer Schwangerschaft aufgrund einer außerehelichen Beziehung es sich nicht um einen Umstand handle, der in 

  • der Person des Ehemanns 

begründet ist. 

Das bedeutet:
Im Falle einer Schwangerschaft der Ehefrau 

  • aufgrund einer außerehelichen Beziehung, 

kann zwar die Berufung des 

  • Ehemannes

auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei 

  • Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes 

eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich ist,