Mit Beschluss vom 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Fall, in dem zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen,
ärztliche Atteste vorgelegt hatten, in denen
bescheinigt worden war, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken in der Schule tragen könnten und diese Atteste von der Grundschule
- als nicht hinreichend aussagekräftig
zurückgewiesen worden waren, entschieden, dass die Atteste zur Glaubhaftmachung
- aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein
nicht ausreichen, vielmehr hierfür erforderlich ist, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die
- nachvollziehbare Befundtatsachen sowie
- eine Diagnose
enthält.
Begründet hat der VGH dies damit, dass
- anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit
hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülern sowie des Schulpersonals
- – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) –
betroffen seien, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage, die Maskenpflicht diene dazu,
- andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen sowie
- die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren
und datenschutzrechtliche Bestimmungen dem grundsätzlich nicht entgegen stehen (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).