…. die Brüste zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend sind.
Mit Beschluss vom 17.08.2022 – L 16 KR 344/21 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle die Klage
abgewiesen, die
aus ästhetischen Gründen eine
- Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten
hatte vornehmen lassen und weil die Implantate
- wegen einer diagnostiziert Brustkrebserkrankung
wieder hatten entfernt werden müssen, zwei Jahre nach dieser Operation, unter Berufung darauf, dass sie psychisch darunter leide,
- keine der Ästhetik des weiblichen Körpers entsprechenden Brüste zu haben,
wollte, dass die Kosten für eine
von ihrer Krankenkasse übernommen werden.
Begründet hat das LSG die Klageabweisung damit, dass bei der 52-Jährigen weder
- eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion,
noch
- eine entstellende anatomische Abweichung.
vorliege und subjektive Belastungen aufgrund des Erscheinungsbildes ihrer Brüste, wegen
- der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen
und
- der deshalb unsicheren Erfolgsprognose,
keinen operativen Eingriff auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle).
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