LSG Celle entscheidet: Gesetzliche Krankenversicherung muss eine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen nicht bezahlen, wenn

LSG Celle entscheidet: Gesetzliche Krankenversicherung muss eine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen nicht bezahlen, wenn

…. die Brüste zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend sind.

Mit Beschluss vom 17.08.2022 – L 16 KR 344/21 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle die Klage 

  • einer 52-jährigen Frau 

abgewiesen, die 

  • im Alter von 26 Jahren 

aus ästhetischen Gründen eine

  • Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten 

hatte vornehmen lassen und weil die Implantate 

  • wegen einer diagnostiziert Brustkrebserkrankung 

wieder hatten entfernt werden müssen, zwei Jahre nach dieser Operation, unter Berufung darauf, dass sie psychisch darunter leide, 

  • keine der Ästhetik des weiblichen Körpers entsprechenden Brüste zu haben,

wollte, dass die Kosten für eine 

  • neue Brustvergrößerung 

von ihrer Krankenkasse übernommen werden.

Begründet hat das LSG die Klageabweisung damit, dass bei der 52-Jährigen weder 

  • eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion, 

noch 

  • eine entstellende anatomische Abweichung. 

vorliege und subjektive Belastungen aufgrund des Erscheinungsbildes ihrer Brüste, wegen  

  • der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen 

und 

  • der deshalb unsicheren Erfolgsprognose, 

keinen operativen Eingriff auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle). 


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