OLG Frankfurt am Main entscheidet: Kein Schmerzensgeld für Restaurantbesucher bei Sturz von Designerstuhl

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat 

  • mit Beschluss vom 11.09.2026 – 9 U 104/25 – 

die 

  • Besucherin eines Restaurants, 

die sich in dem Restaurant auf einen von zwei dort

  • – u.a. auch als Sitzgelegenheiten –  

stehenden 

  • Designerstühlen in Form einer Hand:  

gesetzt hatte, nach wenigen Minuten mit dem Stuhl,

  • bei dem sich die Sitzfläche im Handteller befand, 
  • die Finger die Rückenlehne bildeten und 

der nicht auf Stuhlbeinen, 

  • sondern auf einer an einen Arm erinnernden, nach oben hin schmaler werdenden 

Säule stand, aus ungeklärten Gründen zur Seite umgekippt war, sich dabei den 

  • linken Ringfinger im Bereich des Endglieds 

gebrochen und den Restaurantbetreiber auf 

  • Schadensersatz sowie 
  • Schmerzensgeld

verklagt hatte, darauf hingewiesen, dass 

  • dem Restaurantbetreiber keine Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne und deswegen

ihre Klage

  • keine Aussicht auf Erfolg 

hat.

Begründet ist das vom Senat damit worden, dass ein Gastwirt zwar verpflichtet sei, seinen Gästen einen 

  • gefahrlosen Aufenthalt in seinen Räumen bzw. Außenflächen 

zu ermöglichen, dass diese Pflicht allerdings nicht so weit gehe, dass 

  • jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt 

werde.

Vielmehr genüge es, um Gäste vor Schäden zu bewahren, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein 

  • verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter 

Restaurantbetreiber für ausreichend halten dürfe und da im Gastronomiebereich 

  • Optik und Design 

neben der 

  • reinen Funktionalität 

ebenso eine Rolle spielen, in Restaurants üblich sowie zulässig sind, nicht nur ausschließlich der 

  • DIN EN 16139 (Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Sitzmöbeln im Nicht-Wohnbereich)

entsprechende, sondern ebenfalls

  • – ihrer Art nach per se für den Gastronomiebereich – 

geeignete andere Sitzmöbel „als der klassische Stuhl mit vier Beinen“, 

  • selbst dann, wenn damit eine im Vergleich zum klassischen Stuhl erhöhte Gefahr des Umsturzes einhergeht, 

haben somit Gäste, die auf einem Sitzmöbel Platz nehmen, bei dem es sich 

  • augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl 

handelt,

  • durch die Anpassung ihres Verhaltens an die besonderen Eigenschaften und eine etwaige Kippneigung, 

auf ihre Sicherheit selbst zu achten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).