Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat
- mit Beschluss vom 11.09.2026 – 9 U 104/25 –
die
- Besucherin eines Restaurants,
die sich in dem Restaurant auf einen von zwei dort
- – u.a. auch als Sitzgelegenheiten –
stehenden
- Designerstühlen in Form einer Hand:
gesetzt hatte, nach wenigen Minuten mit dem Stuhl,
- bei dem sich die Sitzfläche im Handteller befand,
- die Finger die Rückenlehne bildeten und
der nicht auf Stuhlbeinen,
- sondern auf einer an einen Arm erinnernden, nach oben hin schmaler werdenden
Säule stand, aus ungeklärten Gründen zur Seite umgekippt war, sich dabei den
- linken Ringfinger im Bereich des Endglieds
gebrochen und den Restaurantbetreiber auf
- Schadensersatz sowie
- Schmerzensgeld
verklagt hatte, darauf hingewiesen, dass
- dem Restaurantbetreiber keine Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne und deswegen
ihre Klage
- keine Aussicht auf Erfolg
hat.
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass ein Gastwirt zwar verpflichtet sei, seinen Gästen einen
- gefahrlosen Aufenthalt in seinen Räumen bzw. Außenflächen
zu ermöglichen, dass diese Pflicht allerdings nicht so weit gehe, dass
- jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt
werde.
Vielmehr genüge es, um Gäste vor Schäden zu bewahren, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein
- verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter
Restaurantbetreiber für ausreichend halten dürfe und da im Gastronomiebereich
neben der
ebenso eine Rolle spielen, in Restaurants üblich sowie zulässig sind, nicht nur ausschließlich der
- DIN EN 16139 (Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Sitzmöbeln im Nicht-Wohnbereich)
entsprechende, sondern ebenfalls
- – ihrer Art nach per se für den Gastronomiebereich –
geeignete andere Sitzmöbel „als der klassische Stuhl mit vier Beinen“,
- selbst dann, wenn damit eine im Vergleich zum klassischen Stuhl erhöhte Gefahr des Umsturzes einhergeht,
haben somit Gäste, die auf einem Sitzmöbel Platz nehmen, bei dem es sich
- augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl
handelt,
- durch die Anpassung ihres Verhaltens an die besonderen Eigenschaften und eine etwaige Kippneigung,
auf ihre Sicherheit selbst zu achten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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