Wer als Pflichtteilsberechtigter
- gemäß §§ 2303, 2311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nach dem Tod des Erblassers von dessen Erben den Pflichtteil, d.h.
- von dem realen Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls
die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils
verlangen kann, muss wissen, dass, wenn der Erblasser
Dritten eine
- (teilweise) unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 516 BGB (Schenkung)
gemacht hat,
- bei der es sich nicht lediglich um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelte,
der
dem Nachlass
hinzuzurechnen sein und als
- Ergänzung des Pflichtteils
zusätzlich ein Anspruch auf den
bestehen kann, um den sich der Pflichtteil
- bei Hinzurechnung des Werts der Schenkung
erhöht.
Als
der verschenkten Sache bzw. des verschenkten Gegenstands ist
- bei einer verbrauchbaren Sache, der Wert zur Zeit der Schenkung sowie
- bei einem anderen Gegenstand (etwa einem Grundstück),
- der Wert zur Zeit des Erbfalls,
- falls jedoch der Wert zur Zeit der Schenkung geringer war, nur dieser geringere Wert
anzusetzen und von diesem Wert dem Nachlass hinzuzurechnen, bei
der Schenkung
- innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall 100% sowie
- innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall jeweils ein Zehntel weniger, also
- im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch 90 %,
- im dritten Jahr vor dem Erbfall nur noch 80 %,
- im vierten Jahr vor dem Erbfall nur noch 70 %,
- im fünften Jahr vor dem Erbfall nur noch 60 %,
- im sechsten Jahr vor dem Erbfall nur noch 50 %,
- im siebten Jahr vor dem Erbfall nur noch 40 %,
- im achten Jahr vor dem Erbfall nur noch 30 %,
- im neunten Jahr vor dem Erbfall nur noch 20 % und
- im zehnten Jahr vor dem Erbfall nur noch 10 %.
Hinweis:
War seit der
im
die
- 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB
bereits abgelaufen, besteht
Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr.
Allerdings:
Fristauslösend
vom Erblasser
- im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB
ist eine Schenkung erst, wenn der Erblasser
- nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben hat,
also bei einer Grundstücksübertragung
- die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist,
sondern er auch die mit dem Eigentum verbundenen, unmittelbaren Herrschaftsbefugnisse über den verschenkten Gegenstand,
- mithin die Möglichkeit, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, ihn selbst zu nutzen, andere von der Nutzung auszuschließen und ihnen die Nutzung unentgeltlich oder gegen Entgelt einzuräumen,
verloren hat.
D.h., dass eine Schenkung als (noch) nicht geleistet gilt und die
- 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB
nicht ausgelöst wird, solange der Erblasser
- den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss
weil er den verschenkten Gegenstand
- – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche –
im Wesentlichen weiterhin noch nutzen kann.
Am
- Fortbestand einer solchen Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand,
fehlt es, wenn der Erblasser das Eigentum an einem Grundstück
- gegen ein durch eine Reallast an dem Grundstück gesichertes Leibrentenversprechen, dessen kapitalisierter Wert hinter dem Grundstückswert zurückbleibt (= gemischte Schenkung),
überträgt, weil ein
- im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes
gegebenes Leibrentenversprechen,
- auch wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück gesichert wird,
nicht zur rechtlich maßgeblichen
- Weiternutzung des Grundstücks durch den Erblasser
führt, also dadurch die
- Herrschaftsbefugnisse des Erblassers an dem Grundstück
nicht bestehen bzw. nicht aufrechterhalten bleiben und damit in einem solchen Fall
- der Beginn der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gehemmt ist.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden.
Beachte:
Bei Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten an seinen Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist
- gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB
nicht
- mit dem Vollzug der Schenkung
sondern erst
- mit der Beendigung der Ehe (durch Tod oder Scheidung),
d.h., sind die Ehegatten bis zum Tod des Erblassers verheiratet,
- fließen Schenkungen aus der gesamten Ehedauer in voller Höhe (ohne Abschmelzung) in den Pflichtteilsergänzungsanspruch (beispielsweise von enterbten Kindern).
Übrigens:
Haben Pflichtteilsergänzungsberechtigte
ein Geschenk vom Erblasser erhalten, müssen sie sich das
anrechnen lassen.
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