Tag Schenkung

Was Eltern, die Kind und Schwiegerkind eine Immobilie oder Geld hierfür schenken (wollen), wissen sollten

Mit Beschluss vom 14.10.2020 – 11 UF 100/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn Eltern 

  • ihrem Kind und dessen (Ehe)Partner 

eine Immobilie 

  • als Renditeobjekt und
  • nicht als zu nutzendes Familienheim

schenken, bei einer 

  • Trennung und/oder Scheidung der Beschenkten 

keine Rückforderungsansprüche gegen das (ehemalige) Schwiegerkind bestehen.

In einem solchen Fall kommt, 

eine Berufung darauf, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen ist, nicht in Betracht, sondern gilt, 

  • wie bei allen Schenkungsfällen, 

dass es Rechtsnatur einer Schenkung ist,  

  • dass keine Gegenleistung geschuldet ist und 
  • dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 

Übrigens:
Schenkungen können auch unter einem Vorbehalt, einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgen.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Interessen wahren können.

BFH entscheidet: Urenkel können bei einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen jedenfalls dann nur einen Freibetrag von 100.000 € beanspruchen

…. wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Mit Beschluss vom 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) – hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem eine Urgroßmutter 

  • ihren beiden Urenkeln 

eine Immobilie geschenkt 

  • und ihre Tochter (der Großmutter der Urenkel) hieran einen Nießbrauch erhalten 

hatte, entschieden, dass   

  • Urenkeln

für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der 

  • Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro 

zusteht, wenn 

  • Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 16 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht 

  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder und der Kinder und Stiefkinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €, 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder der Kinder in Höhe von 200.000 € sowie 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erwerb 
    • der Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder in Höhe von 100.000 €,

dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und der Systematik des ErbStG der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG eindeutig 

  • nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge meint, 
  • sondern Kinder 

und dass dies im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes „Kinder“ gilt, so dass 

  • jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind

„Kinder der Kinder“ ausschließlich 

  • die Enkel sind, 
  • nicht die Urenkel.

Was Pflichtteilsberechtigte und Erben wissen müssen

  1. …. über die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten:

Ein Pflichtteilsberechtigter (§§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), der nicht Erbe ist, weil 

  • er entweder vom Erblasser im Testament nicht als Erbe eingesetzt bzw. vom Erbe ausgeschlossen worden ist
  • oder er zwar als (Mit- oder Nach-)Erbe eingesetzt war, aber den Erbteil nach § 2306 BGB gemäß §§ 1945, 1953 BGB ausgeschlagen hat, wegen
    • seiner Beschränkung durch eine Einsetzung als Nacherben, durch die Einsetzung eines anderen als Nacherben, durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, durch eine Teilungsanordnung oder 

kann nach § 2314 BGB von dem Erben, auf Kosten des Nachlasses, verlangen,

  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses, welches zu enthalten hat, 
    • alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie Forderungen, insbesondere auch Konten- und Wertpapierguthaben,
    • alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), 
    • alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers im Sinne der §§ 2025 ff BGB, 
    • alle Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat sowie wann diese jeweils gemacht worden sind, weil diese Schenkungen gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen,
    • alle Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunster Dritter und
    • alle Geschäftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel ob die Gesellschafterstellung vererblich war oder nicht,
  • dass er oder sein Rechtsbeistand bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Bestandsverzeichnisses zugezogen,
  • der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird 

sowie auch,

  • dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Der Auskunftsanspruch soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die 

  • notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs 

zu verschaffen. 

…. über den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, das Bestandsverzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen: 

Die Ansprüche auf Erteilung 

  • eines privaten und 
  • eines notariellen 

Bestandsverzeichnisses kann der Pflichteilsberechtigte 

  • nebeneinander,
  • aber auch hintereinander 

geltend machen.

Dadurch,

  • dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat, 

wird der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB 

  • auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses 

nicht berührt.

Der Notar, der in der Ausgestaltung des diesbezüglichen Verfahrens weitgehend frei ist, muss bei einem notariellen Nachlassverzeichnis den Bestand des Nachlasses, 

  • ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen, 

selbst und eigenständig 

  • durch Anstellung derjenigen Nachforschungen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde, 

ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses 

  • als von ihm aufgenommen 

zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet.

Die Verpflichtung des Erben 

  • zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses 

richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung im Einzelfall für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist, wobei der Notar 

  • das Wissen des Erben sowie 
  • das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential 

gegebenenfalls in der Weise nutzen darf und muss, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten bzw. sonstigen Dritten durchzusetzen und die vom Erben geschuldete Kooperation insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen kann, 

  • …. darüber ob und wann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern kann:

Da einem notariell aufgenommenen Verzeichnis eine größere Richtigkeitsgarantie zukommt, kann dem Anspruch (auch bzw. zusätzlich) ein solches vorzulegen, nur in besonderen Einzelfällen, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Grundsätzlich verweigern kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB dann, 

  • wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist,
  • wobei den Nachweis der Dürftigkeit dabei der Erbe zu führen hat.

Dem Pflichtteilsberechtigten verbleibt in diesem Fall die Möglichkeit, 

  • eine private Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und 
  • ggf. eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft 

vom Erben zu verlangen. 

Verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, ist es dem Erben allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte 

  • …. darüber ob und ggf. wann, wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, ein Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung besteht:

Liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. 

  • Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen.

Allerdings kann ausnahmsweise dann ein Anspruch auf 

  • Ergänzung bzw. Berichtigung 

des Nachlassverzeichnisses bestehen, 

  • wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt ist, 
  • wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, 
  • wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat, 
  • wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt oder
  • wenn das notarielle Nachlassverzeichnis wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist, beispielsweise wegen verweigerter Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut (BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19 –).
  • …. über den Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB:

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB 

  • steht selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und 

ist vom Pflichtteilsberechtigten ggf. neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen (OLG München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16 –).

  • …. über die Bemessung des Pflichtteilsanspruch: 

Der Pflichtteilsanspruch 

  • ist ein Geldanspruch, 
  • der der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Da Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen sind, 

berechnen sich Pflichtteilsansprüche gemäß § 2311 Abs.1 BGB grundsätzlich 

  • nach dem realen Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, 

wobei, wenn der Pflichtteilsberechtigte 

  • vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, die er sich gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, 

ausschließlich bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs 

  • der Wert dieser Zuwendungen dem Nachlass zunächst hinzuzurechnen und 
  • von dem daraus errechneten Anspruch wieder abzuziehen ist.  
  • …. über die Besonderheit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, das zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Nießbrauch belastet wurde und der Nießbrauchberechtigte Alleinerbe des Erblassers wird:

Obwohl in einem solchen Fall mit dem Erbfall der Nießbrauch,  

  • wegen seines Zusammentreffens mit dem Eigentum an dem Grundstück in derselben Person,

gemäß §§ 1072, 1063 Abs. 1 BGB erlischt, ist im Rahmen der für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlichen Nachlassbewertung das Grundstück 

  • als mit dem Nießbrauch belastet und
  • nicht als unbelastet

zu behandeln (OLG München, Urteil vom 06.02.2019 – 20 U 2890/18 –).

  • …. über den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Dritten Schenkungen gemacht hat: 

Eine Berücksichtigung von Schenkungen an Dritte, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gemacht hat (fiktiver Nachlass), ist nach dem Gesetz unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB vorgesehen. 

Ein Pflichtteilsberechtigter kann danach, 

  • sofern der Erblasser Dritten eine Schenkung gemacht und
  • es sich bei dieser nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB gehandelt hat,

als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, 

  • um den sich der Pflichtteil erhöht, 
  • wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird,

wobei, 

  • für den Wert des verschenkten Gegenstands maßgebend ist, 
    • bei einer verbrauchbaren Sache, der Wert zur Zeit der Schenkung,
    • bei einem anderen Gegenstand (wie einem Grundstück), 
      • der Wert zur Zeit des Erbfalls,
      • falls jedoch der Wert zur Zeit der Schenkung geringer war, nur dieser geringere Wert, 
  • von diesem Wert berücksichtigt werden, bei Leistung der Schenkung 
    • innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall 100% sowie 
    • innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall jeweils ein Zehntel weniger, also im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch 90 %, im dritten Jahr vor dem Erbfall nur noch 80 % usw., 
      • so dass also bei Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall, bei Schenkungen an den Ehegatten mehr als 10 Jahre vor der Auflösung der Ehe (Scheidung) geleistet wurden, kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht  
  • und sich Pflichteilsergänzungsberechtigte Eigengeschenke gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen müssen.

Eine, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB begründende Schenkung im Sinne von § 516 BGB liegt vor, bei einer Zuwendung,

  • die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und 
  • bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt,

wobei eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt ist.

Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, 

  • wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss 

beim Erblasser 

Für den Beginn der (obigen) Zehnjahresfrist ist abzustellen, auf den Eintritt des Leistungserfolges,

  • bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch,

wobei dieser Leistungserfolg erst dann vorliegt, wenn der Erblasser 

  • nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, 
  • sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Gehindert ist der Fristbeginn für die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung danach, solange ein Erblasser, der seine Rechtsstellung formal aufgegeben hat, 

  • wirtschaftlich weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt,
  • den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung also nicht auch tatsächlich entbehren muss. 

Wird bei einer Schenkung daher 

  • der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, 

ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden. 

Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks 

  • ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, 

wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert, lässt sich nicht abstrakt beantworten. 

Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 –).

  • …. wenn zum Nachlass eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten gehört:

Gehört eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen einen Pflichtteilsberechtigten zum Nachlass kann der Erbe diese Rückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechnen, mit der Folge, dass 

Hat der Erblasser beispielsweise zu seinen Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten 

  • ein Darlehen gewährt,
  • den Darlehensgeldbetrag zur Verfügung gestellt und 
  • waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von dem Darlehen 48.000 Euro noch nicht zurückgezahlt,

kann der von dem Erblasser in seinem Testament eingesetzte Erbe,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen für den Zeitpunkt des Erbfalls errechneten Pflichtteilsanspruch, beispielsweise in Höhe von 44.000 Euro, geltend macht und
  • die Darlehensrückzahlungsforderung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig ist,

dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erklären, dass er die Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechne (§§ 387, 388 BGB).

Bei Zugrundelegung der obigen Beispielsbeträge würde die Aufrechnungserklärung bewirken, dass 

  • der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 44.000 Euro erloschen ist und 
  • dem Erben gegen den Pflichteilsberechtigten noch ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.000 Euro (48.000 Euro – 44.000 Euro) zusteht (§ 389 BGB).

Allerdings müssen Erben, die mit einem zum Nachlass gehörenden Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber einem bestehenden Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufrechnen möchten, im Streitfall beweisen können, dass 

  • sich der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser über die Hingabe eines bestimmten Geldbetrages als Darlehen einig waren,
  • der Darlehensbetrag dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser ausbezahlt worden und
  • der Darlehensrückzahlungsanspruch fällig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZR 145/07 –).
  1. …. darüber, wann ein Pflichtteilsberechtigter welche Ansprüche gegen einen vom Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten hat: 

Hat ein Pflichtteilsberechtigter wegen einer Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und ist der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteiles nicht verpflichtet, 

  • etwa weil kein ausreichender oder nur ein verschuldeter Nachlass vorhanden ist, 

kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei

  • der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden kann.
  1. …. über mögliche Rechtsfolgen, wenn der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nachkommt:

Kommt der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nach kann der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben auf 

  • Auskunft,
  • eidesstattliche Versicherung, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben worden ist, als er – der Erbe – dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB) und
  • (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils aus dem Betrag, der sich aus der zu erteilenden Auskunft errechnet (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 – sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2020 – 1 W 13/20 – dazu, wann bei einer Stufenklage ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt).
  1. …. wie ein gegen den Erben ergangenes Urteil auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses vollstreckt werden kann:  

Bei der Verpflichtung des Erben zur Auskunftserteilung  

  • über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BG 

gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten handelt es sich auch dann, wenn der Erbe 

  • gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte hinzuzuziehen ist, 

verurteilt worden ist, insgesamt, 

  • weil der Notar ohne Mitwirkung des Erben das Verzeichnis nicht aufnehmen, er vielmehr darauf angewiesen ist, dass ihm der Erbe die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt, 

um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist, so dass der Pflichtteilsberechtigte, 

  • wenn der Erbe seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt und 
  • die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen, 

beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges beantragen kann, den Erben zur Auskunftserteilung durch die Festsetzung 

  • von Zwangsgeld und 
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft oder 
  • von Zwangshaft 

anzuhalten.

Ein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer 

  • wiederholten

Zwangsmittelfestsetzung ist nur bzw. erst wieder gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld gegen den Erben entweder gezahlt oder vollstreckt ist. 

Angehörige sind berechtigt Grundstücksschenkungen untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig sind

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Hamburg hingewiesen und mit Urteil vom 20.08.2019 – 3 K 123/18 – in einem Fall, in dem

  • ein Großelternteil mit notariellem Vertrag ein Grundstück schenkweise auf ein Kind übertragen und
  • das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an diese Schenkung mit notariellem Vertrag vom selben Tag einen Teil des geschenkten Grundstücks schenkweise seinem Kind und Enkelkind des Großelternteils weiter übertragen hatte,

entschieden, dass es sich bei der Weiterschenkung des Grundstücksteils vom Kind des Großelternteils an das Enkelkind des Großelternteils

  • schenkungssteuerrechtlich

um keine freigiebige Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, wenn

  • das von dem Großelternteil bedachte Kind rechtlich nicht zur Weiterschenkung des Grundstücksteils auf sein Kind und Enkelkind des Großelternteils verpflichtet war

und dass

  • die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf das Enkelkind in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen oder
  • der Großelternteil mit der Weiterübertragung einverstanden war

für sich allein zur Begründung einer Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind nicht ausreicht.

Danach ist, wenn

  • keine Weitergabeverpflichtung des von dem Zuwendenden Bedachten festgestellt werden kann, sondern

der Bedachte das ihm Zugewendete freigiebig einem Dritten zuwendet und somit

  • zivilrechtlich zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vorliegen,

nämlich

  • eine Schenkung des Zuwendenden (= Großelternteil) an den Bedachten (= Kind des Großelternteils) sowie
  • eine Schenkung des von dem Zuwendenden Bedachten an einen Dritten,

diese Beurteilung auch schenkungssteuerrechtlich maßgeblich.

Wichtig zu wissen für Eltern, die ihrem Kind und dem Lebensgefährten ihres Kindes Geld zur Finanzierung des Erwerbs

…. einer zum gemeinsamen Wohnen vorgesehenen Immobilie schenken möchten bzw. bereits geschenkt haben.

Scheitert die Lebensgemeinschaft nachfolgend können die Eltern von dem ehemaligen Lebensgefährten ihres Kindes,

  • da einem Beschenkten, sofern die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt, das Geschenkte zur freien Verfügung überlassen wird,
  • der Beschenkte somit allenfalls Dank, aber keine Gegenleistung schuldet und
  • die Schenker mit einem Scheitern der Beziehung rechnen müssen,

das Geschenkte nicht stets zurückfordern, sondern nur dann, wenn die Geldschenkungen (nachweisbar) in der Erwartung erfolgt sind, dass

  • die Beziehung zwischen ihrem Kind und seinem Lebenspartner andauern werde,
  • diese Lebensgemeinschaft nicht nur für kurze Zeit fortgesetzt wird

und

  • wider Erwarten sich die Partner nach kurzer Zeit, beispielsweise weniger als zwei Jahren nach der Schenkung, trennen.

In einem solchen Fall ist,

  • weil sich ihr Kind und dessen Lebenspartner schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Schenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen,

die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen und

  • kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und
  • ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk (vollständig) zurückzugeben.

Das hat der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.06.2019).

Wichtig zu wissen für Pflichtteilsberechtigte des Erblassers, die von dem Erben den Pflichtteil verlangen (können)

Der Pflichtteil, den nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtteilsberechtigte des Erblassers,

  • die durch Verfügung von Todes wegen vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen sind,

von dem Erben verlangen können,

  • ist ein Geldanspruch,
  • der der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Da Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen sind,

berechnen sich Pflichtteilsansprüche gemäß § 2311 Abs.1 BGB grundsätzlich

  • nach dem realen Bestand des Nachlasses
  • zum Zeitpunkt des Erbfalls,
    • wobei, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, die er sich gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, ausschließlich bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Wert dieser Zuwendungen dem Nachlass zunächst hinzuzurechnen und von dem daraus errechneten Anspruch wieder abzuziehen ist.

Eine Berücksichtigung von Schenkungen an Dritte, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gemacht hat (fiktiver Nachlass), ist nach dem Gesetz nur unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB beim Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen.

  • Allein der Umstand, dass eine Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgt ist, führt nicht dazu, dass der geschenkte Gegenstand noch dem realen Nachlass zugerechnet wird und beim Pflichtteilsanspruch berücksichtigt werden kann.

Als Ergänzung des Pflichtteils kann,

  • sofern der Erblasser Dritten eine Schenkung gemacht und
  • es sich bei dieser nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB gehandelt hat,

ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 BGB, auch im Fall des § 2326 BGB, den Betrag verlangen,

  • um den sich der Pflichtteil erhöht,
  • wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird,

wobei,

  • für den Wert des verschenkten Gegenstands maßgebend ist,
    • bei einer verbrauchbaren Sache, der Wert zur Zeit der Schenkung und
    • bei einem anderen Gegenstand (wie einem Grundstück),
      • der Wert zur Zeit des Erbfalls,
      • falls jedoch der Wert zur Zeit der Schenkung geringer war, nur dieser geringere Wert,
  • von diesem Wert berücksichtigt werden, bei Leistung der Schenkung
    • innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall 100% sowie
    • innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall jeweils ein Zehntel weniger, also im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch 90 %, im dritten Jahr vor dem Erbfall nur noch 80 % usw.,
      • so dass also bei Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall, bei Schenkungen an den Ehegatten mehr als 10 Jahre vor der Auflösung der Ehe (Scheidung) geleistet wurden, kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht

und

  • sich Ergänzungsberechtigte Eigengeschenke gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen müssen.

Eine, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB begründende Schenkung im Sinne von § 516 BGB liegt vor, bei einer Zuwendung,

  • die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und
  • bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt.

Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt.

Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser

Für den Beginn der (obigen) Zehnjahresfrist ist abzustellen, auf den Eintritt des Leistungserfolges,

  • bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch,

wobei dieser Leistungserfolg erst dann vorliegt, wenn der Erblasser

  • nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben,
  • sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Gehindert ist der Fristbeginn für die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung danach, solange ein Erblasser, der seine Rechtsstellung formal aufgegeben hat,

  • wirtschaftlich weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt,
  • den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung also nicht auch tatsächlich entbehren muss.

Wird bei einer Schenkung daher der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.

Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält,

  • wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert,

lässt sich nicht abstrakt beantworten.
Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 –).

Zur Berechnung seines Pflichtteils- sowie seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs  kann der Pflichtteilberechtigte vom Erben u.a. verlangen,

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auskunft über
    • den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses über die zum Zeitpunkt des Erbfalls
      • vorhandenen Nachlassgegenstände,
      • Forderungen (Aktiva) und
      • Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
    • die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und
    • die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB begründenden Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat sowie wann diese jeweils gemacht worden sind,
  • nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB seine Zuziehung bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Bestandsverzeichnisses und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt

sowie

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird,

wobei die Kosten hierfür gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Anspruch auf Bestandsverzeichnisaufnahme durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bilden dabei einen einheitlichen Anspruch.

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB steht im Gegensatz dazu selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und ist vom Pflichtteilsberechtigten ggf. neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16 –).

Kommt der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nach kann der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben auf

  • Auskunft,
  • eidesstattliche Versicherung, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben worden ist, als er – der Erbe – dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB) und
  • (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils aus dem Betrag, der sich aus der zu erteilenden Auskunft errechnet (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 –).

Übrigens:
Den Pflichtteil verlangen kann ein

  • vom Erblasser als Erbe eingesetzter

Pflichtteilsberechtigter dann, wenn er

  • durch die Einsetzung eines Nacherben (selbst oder eines anderen), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist,

und er in einem solchen Fall den Erbteil ausschlägt (vgl. § 2306 BGB), wobei

Hat ein Pflichtteilsberechtigter wegen einer Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und ist der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteiles nicht verpflichtet,

  • etwa weil kein ausreichender oder nur ein verschuldeter Nachlass vorhanden ist,

kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei

  • der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden kann.