Beruhte eine erfolgte
- Übertragung an einen anderen
auf einer Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- d.h. hat jemand aus seinem Vermögen einem anderen durch eine Zuwendung bereichert und waren beide Teile darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt,
kann der Schenker die Schenkung,
- sofern es sich dabei nicht um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung gemäß § 534 BGB gehandelt hat,
dem Beschenkten gegenüber
- – innerhalb der in § 532 Satz 1 Alt. 2 BGB genannten Frist –
widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine
gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers
schuldig gemacht hat (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 BGB) und der Widerruf nicht nach
- § 532 BGB wegen Verzeihung oder Tod des Beschenkten oder
- § 533 BGB wegen Verzichts
ausgeschlossen bzw. unzulässig ist.
Die
des Widerrufs einer Schenkung
bedarf,
keiner Begründung,
- d.h. in der Widerrufserklärung muss der Widerrufgrund nicht mitgeteilt werden.
Die Widerrufserklärung muss lediglich erkennen lassen, welche schenkweise Übertragung bzw. Zuwendung widerrufen wird.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vorsieht,
- eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden kann
und dass im Streitfall ein Rückgabeverlangen aufgrund eines erklärten Schenkungswiderrufs nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker
kann, dass die Voraussetzungen des § 530 BGB für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks vorliegen, nämlich
- objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und
- dass diese Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten war, die in erheblichem Maß die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten konnte,
wobei, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls,
- auch der zu der Schenkung geführten und die die Durchführung bestimmt haben,
zu beurteilen ist.
Übrigens:
Nach dem Tod des Schenkers steht den
das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte
- vorsätzlich und widerrechtlich
den Schenker
- getötet oder
- am Widerruf gehindert
hat (§ 530 Abs. 2 BGB).
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