Was, wer eine Schenkung gemacht und diese wegen groben Undanks widerrufen möchte, wissen sollte

Was, wer eine Schenkung gemacht und diese wegen groben Undanks widerrufen möchte, wissen sollte

Beruhte eine erfolgte 

  • Übertragung an einen anderen 

auf einer Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),  

  • d.h. hat jemand aus seinem Vermögen einem anderen durch eine Zuwendung bereichert und waren beide Teile darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt,  

kann der Schenker die Schenkung,

  • sofern es sich dabei nicht um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung gemäß § 534 BGB gehandelt hat, 

dem Beschenkten gegenüber 

  • – innerhalb der in § 532 Satz 1 Alt. 2 BGB genannten Frist –

widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine 

  • schwere Verfehlung 

gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers

  • groben Undanks 

schuldig gemacht hat (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 BGB) und der Widerruf nicht nach 

  • § 532 BGB wegen Verzeihung oder Tod des Beschenkten oder 
  • § 533 BGB wegen Verzichts 

ausgeschlossen bzw. unzulässig ist.

Die 

  • Erklärung

des Widerrufs einer Schenkung 

  • wegen groben Undanks 

bedarf,

keiner Begründung,

  • d.h. in der Widerrufserklärung muss der Widerrufgrund nicht mitgeteilt werden. 

Die Widerrufserklärung muss lediglich erkennen lassen, welche schenkweise Übertragung bzw. Zuwendung widerrufen wird.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vorsieht, 
  • eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden kann

und dass im Streitfall ein Rückgabeverlangen aufgrund eines erklärten Schenkungswiderrufs nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker 

  • darlegen und 
  • beweisen

kann, dass die Voraussetzungen des § 530 BGB für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks vorliegen, nämlich

  • objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und 
  • dass diese Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten war, die in erheblichem Maß die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten konnte,

wobei, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, 

  • auch der zu der Schenkung geführten und die die Durchführung bestimmt haben,

zu beurteilen ist.

Übrigens:
Nach dem Tod des Schenkers steht den 

  • Erben des Schenkers 

das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte 

  • vorsätzlich und widerrechtlich 

den Schenker 

  • getötet oder 
  • am Widerruf gehindert 

hat (§ 530 Abs. 2 BGB).


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