Beruhte eine erfolgte
- Übertragung an einen anderen
auf einer Schenkung i.S.v. § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- d.h. hat jemand aus seinem Vermögen einem anderen durch eine Zuwendung bereichert und waren beide Teile darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt,
kann der Schenker die Schenkung,
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