Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-307/22, in der ein Patient von seiner Zahnärztin,
- um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen,
eine Kopie seiner Patientenakte verlangt hatte, von der Zahnärztin jedoch,
- wie nach deutschem Recht vorgesehen,
gefordert worden war, dass er die
für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt,
festgestellt, dass Patienten das Recht haben,
eine
Kopie seiner Patientenakte zu erhalten und dass Ärzte ein
für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte nur dann verlangen können, wenn
- der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und
- erneut einen Antrag auf diese stellt.
Danach ist das Recht eine
Kopie seiner Patientenakte zu erhalten und zwar grundsätzlich
- ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen,
in der DSGVO verankert.
Wie vom EuGH dazu ausgeführt worden ist, sind behandelnde Ärzte als Verantwortliche
- für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Patienten
anzusehen, als solche verpflichtet, Patienten auf deren Antrag,
- den diese nicht begründen müssen,
eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und dürfen,
- selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden,
die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.
Des Weiteren hat, so die Erste Kammer des EuGH, der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der
zu erhalten, die sich in seiner
befinden, wenn dies zum
- Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten
erforderlich ist, was
- Daten aus der Patientenakte
einschließt, die Informationen wie beispielsweise
- Diagnosen,
- Untersuchungsergebnisse,
- Befunde der behandelnden Ärzte und
- Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen
enthalten (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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