Was Käufer, die wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktreten wollen, wissen müssen 

Ist die gekaufte Sache 

  • nach § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

mangelhaft, berechtigt das den Käufer noch nicht 

  • ohne weiteres 

zum Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Vielmehr muss ein,

  • gegenüber dem Verkäufer Mängel der Kaufsache beanstandender

Käufer, bevor er vom Kaufvertrag 

  • nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346, 348 BGB 

zurücktreten und Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises 

  • – ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung – 

Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen kann, den Verkäufer 

  • zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB durch 
    • Beseitigung des Mangels oder 
    • Lieferung einer mangelfreien Sache

aufgefordert, ihm 

  • wenn er dies gewünscht hat,

die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine Untersuchung, 

  • ob der behauptete Mangel tatsächlich vorliegt bzw. besteht sowie ggf. ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat und auf welcher Ursache er beruht,
  • auf welche Weise der Mangel beseitigt werden kann (§ 439 Abs. 4 BGB) und 
  • ob er dafür verantwortlich ist,

am 

  • Erfüllungsort der Nacherfüllung 

zur Verfügung gestellt und,

  • sofern dies nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist,

auch erfolglos zur 

  • Nacherfüllung

eine 

  • angemessene Frist 

gesetzt haben.

Die 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache zur Mangelüberprüfung 

darf vom Käufer nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verkäufer 

  • schon im Voraus eine Nacherfüllung verspricht bzw. zusagt

und der Verkäufer muss sich vor der Überlassung der Kaufsache zur 

  • Mangelüberprüfung

auch weder

  • zur Nacherfüllung verpflichten,

noch 

  • sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einlassen.

Überlässt der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache nicht zur 

  • Mängelüberprüfung

oder macht er die Überlassung 

  • von einer unzulässigen Bedingung abhängig, 

ist die 

  • Fristsetzung

zur Nacherfüllung

  • nicht wirksam erfolgt,

so dass ein Anspruch auf 

  • Rückabwicklung des Kaufvertrages

nicht besteht und ein dennoch erklärter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag 

  • nicht

wirksam ist,

  • unabhängig davon, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt (so laut beck-aktuell HEUTE IM RECHT das Landgericht (LG) Landau mit Urteil vom 19.11.2025 – 3 O 10/25 –).  

Denn ein 

  • taugliches Nacherfüllungsverlangen 

muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am

  • Erfüllungsort

zur 

  • Überprüfung der erhobenen Mängelrügen 

für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –).

Übrigens:
Für die Bestimmung des 

  • Erfüllungsorts der Nacherfüllung,

an dem dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen überlassen werden muss, ist im Kaufrecht die 

  • allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 und 2 BGB 

maßgebend.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere 

  • Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten 

hat

  • nach § 439 Abs. 2 BGB 

der Verkäufer zu tragen.

Dazu, wann

  • bei einem Verbrauchsgüterkauf

die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache 

  • an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und 
  • bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, 

nicht nur einen 

  • Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer 

begründet, sondern vom Käufer 

  • schon vorab 

ein (abrechenbarer) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beansprucht werden kann, 

  • auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist 

und dementsprechend ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vorliegt, wenn 

  • seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen
  • der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird,

vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 – sowie vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 23.05.2019 in der Rechtssache C-52/18