Ist die gekaufte Sache
- nach § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
mangelhaft, berechtigt das den Käufer noch nicht
zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Vielmehr muss ein,
- gegenüber dem Verkäufer Mängel der Kaufsache beanstandender
Käufer, bevor er vom Kaufvertrag
- nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346, 348 BGB
zurücktreten und Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises
- – ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung –
Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen kann, den Verkäufer
- zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB durch
- Beseitigung des Mangels oder
- Lieferung einer mangelfreien Sache
aufgefordert, ihm
- wenn er dies gewünscht hat,
die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine Untersuchung,
- ob der behauptete Mangel tatsächlich vorliegt bzw. besteht sowie ggf. ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat und auf welcher Ursache er beruht,
- auf welche Weise der Mangel beseitigt werden kann (§ 439 Abs. 4 BGB) und
- ob er dafür verantwortlich ist,
am
- Erfüllungsort der Nacherfüllung
zur Verfügung gestellt und,
- sofern dies nicht nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist,
auch erfolglos zur
eine
gesetzt haben.
Die
- Zurverfügungstellung der Kaufsache zur Mangelüberprüfung
darf vom Käufer nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verkäufer
- schon im Voraus eine Nacherfüllung verspricht bzw. zusagt
und der Verkäufer muss sich vor der Überlassung der Kaufsache zur
auch weder
- zur Nacherfüllung verpflichten,
noch
- sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einlassen.
Überlässt der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache nicht zur
oder macht er die Überlassung
- von einer unzulässigen Bedingung abhängig,
ist die
zur Nacherfüllung
so dass ein Anspruch auf
- Rückabwicklung des Kaufvertrages
nicht besteht und ein dennoch erklärter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag
wirksam ist,
- unabhängig davon, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt (so laut beck-aktuell HEUTE IM RECHT das Landgericht (LG) Landau mit Urteil vom 19.11.2025 – 3 O 10/25 –).
Denn ein
- taugliches Nacherfüllungsverlangen
muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am
zur
- Überprüfung der erhobenen Mängelrügen
für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –).
Übrigens:
Für die Bestimmung des
- Erfüllungsorts der Nacherfüllung,
an dem dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen überlassen werden muss, ist im Kaufrecht die
- allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 und 2 BGB
maßgebend.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
- Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
hat
der Verkäufer zu tragen.
Dazu, wann
- bei einem Verbrauchsgüterkauf
die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache
- an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und
- bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen,
nicht nur einen
- Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer
begründet, sondern vom Käufer
ein (abrechenbarer) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beansprucht werden kann,
- auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist
und dementsprechend ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vorliegt, wenn
- seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen
- der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird,
vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 – sowie vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 23.05.2019 in der Rechtssache C-52/18.
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