Tag Überprüfung

OLG Düsseldorf entscheidet: Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Laserhandmessgerät ist auch dann verwertbar, wenn 

…. dem Betroffenen Einsicht in das Display mit dem Messergebnis nicht ermöglicht werden konnte. 

Mit Beschluss vom 25.04.2022 – 2 RBs 51/22 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem auf der Bundesautobahn (BAB) 59 eine Geschwindigkeitsmessung mit dem 

  • nicht dokumentierenden Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“) 

durchgeführt und bei dem Betroffenen eine

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OLG Celle entscheidet: Geschwindigkeitsmessungen mit Messgerät LEIVTEC XV3 sind nicht immer zuverlässig genug

Mit Urteil vom 18.06.2021 – 2 Ss (Owi) 69/21 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass mit dem 

  • Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 

erzielte Messergebnisse 

  • in Bußgeldverfahren 

derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können.

Begründet worden ist dies vom Senat damit worden, dass die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zwischenzeitlich 

  • bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler 

reproduzieren konnte, die 

  • zulässige Toleranzen 

überschritten, (noch) nicht eindeutig feststeht ist, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen 

  • zu Ungunsten bzw. 
  • ausschließlich zu Gunsten Betroffener 

auswirken können und dieses Messgerät damit derzeit keine hinreichende Gewähr (mehr) bietet 

  • für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und 
  • für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse.

Das bedeutet, dass, wenn mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 

  • die Geschwindigkeit kontrolliert und 

bei einem Kraftfahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, der erzielte Messwert in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nicht mehr, 

  • wie das bei einem standardisierten Messverfahren zulässig ist, 

ohne weitere Überprüfungen zugrunde gelegt werden darf, sondern das Amtsgericht  

  • mithilfe eines Sachverständigengutachtens 

genauer aufklären muss, ob die gemessene Geschwindigkeit 

  • sicher 

festzustellen ist bzw. Messfehler zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind.

Der Senat hat deshalb in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem gegen einen Kraftfahrzeugführer vom Amtsgericht 

  • wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h, 
  • gemessen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3, 

eine Geldbuße von 140 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen 

  • dieses Urteil aufgehoben und 
  • das Verfahren zur genaueren Aufklärung, ob die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist, an das Amtsgericht zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle). 

Autofahrer können die Rechtmäßigkeit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten automatischen Kennzeichenerfassung

…. gerichtlich überprüfen lassen.

Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat in einem Fall, in dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) der Betrieb des Fahndungsmodusses des 

  • an der Bundesautobahn 11 (BAB 11) 

installierten

  • automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ 

angeordnet worden war, das, ohne dass die Fahrzeughalter hierüber informiert wurden,

  • das rückwärtige Kennzeichen eines jeden passierenden Kraftfahrzeugs erfasste, 
  • mit den in einer Fahndungsdatei gespeicherten Kennzeichen abglich, 
  • bei keinem Treffer die Daten aus dem Speicher löschte, 
  • bei einem Treffer u.a. das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung speicherte und 
  • dessen Datenbestände unter verschiedenen Parametern durchsucht sowie ausgewertet werden konnten,

ein Kraftfahrzeughalter 

  • mit der Begründung, regelmäßig die BAB 11 zu befahren,

beim Amtsgericht (AG) Frankfurt (Oder) die gerichtliche Entscheidung 

  • über die Rechtmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten automatischen Kennzeichenerfassungen 

beantragt hatte und sein Antrag vom AG sowie auch vom Landgericht (LG)

  • wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

als unzulässig abgelehnt worden war, 

  • auf die von dem Kraftfahrzeughalter dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, 

mit Beschluss vom 19.03.2021 – VfGBbg 62/19 – 

  • die Entscheidungen des AG und des LG aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache 

entschieden, dass der Beschwerdeführer Anspruch 

  • auf eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung 

hat und die Fachgerichte die Rechtmäßigkeitsüberprüfung vornehmen müssen. 

Begründet hat das VerfG dies damit, dass 

  • durch die Erfassung und Speicherung der Daten mittels KESY in das Grundrecht auf Datenschutz auch des Beschwerdeführers eingegriffen wird und 

aufgrund des erheblichen Eingriffs ein Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen besteht (Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam).

Was Wohnungsvermieter und Wohnungsmieter wissen sollten, wenn wegen fehlerhafter Mülltrennung

…. erhöhte Müllbeseitigungskosten anfallen.

Mit Urteil vom 15.02.2019 – 3a C 288/18 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Fall, in dem in einer Wohnanlage

  • wegen fehlerhafter Mülltrennung

die Wohnungsvermieter erhöhte Müllbeseitigungskosten zu tragen hatten, entschieden, dass es sich bei den für

  • die Überprüfung der Mülltrennung und
  • das Nachsortieren des Mülls

anfallende Kosten um Kosten der Müllbeseitigung i.S.v. § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV) handelt, die auf die Mieter umgelegt werden können, wenn

  • diese nach dem Mietvertrag die Betriebskosten zu tragen haben und
  • der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet ist (§§ 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 560 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Übrigens:
Um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB handelt es sich auch bei

und

Wann hat ein Vermieter das Recht die von ihm vermietete Wohnung zu besichtigen?

Sofern ernsthafte Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt bestehen und abgesehen davon, spätestens alle 5 Jahre, muss ein Mieter die Besichtigung der Mietwohnung durch den Vermieter dulden.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 10.12.2015 – 461 C 19626/15 – entschieden und in einem Fall, in dem,

  • aus einer Mietwohnung über mehr als zwei Wochen unangenehme, nicht definierbare Gerüche ausgetreten waren und die Vermieterin, weil sie Sorge hatte, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung Ursache des üblen Geruchs sein könnten, die Wohnung hatte besichtigen wollen und
  • dies vom Mieter abgelehnt worden war,

den Mieter verurteilt, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden.

Nach dieser Entscheidung hat ein Vermieter beispielsweise dann ein Besichtigungsrecht, wenn es in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum zu einem muffigen Geruchsaustritt aus der Mietwohnung gekommen ist, weil dies eine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Sachsubstanz durch Schimmelbildung befürchten lässt.

Dass ein Vermieter alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen kann, hat das AG damit begründet,

  • dass ein Vermieter nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden könne,
  • nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und der allgemeinen Vertragspraxis nach Ablauf von fünf Jahren auch bei bestimmungsgemäßem und vertragsgemäßem Gebrauch eine solche Abnutzung auftreten kann, dass Arbeiten in dem Mietobjekt vorgenommen werden müssen, um eine Substanzschädigung zu vermeiden und
  • durch eine Wohnungsbesichtigung alle fünf Jahre, die vorher angekündigt und schonend vorgenommen werden müsse, ein Mieter auch nicht über Gebühr in seinem Lebensbereich beeinträchtigt werde (Quelle: Pressemitteilung des AG München 45/16 vom 10.06.2016).