…. attestiert wird.
Nach § 20 Abs. 8 und Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden,
- wozu nach § 33 Nr. 3 IfSG auch Schulen zählen,
entweder
oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass
- bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
- sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Bei berechtigten Zweifeln an der
- inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses,
mit dem einem Schüler das Bestehen
- medizinischer Kontraindikationen
gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann vom Gesundheitsamt zur
eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.
Das hat die 29. Kammer des VG Düsseldorf in einem Fall, in dem von den
- Eltern eines siebenjährigen Schülers
ein
einer Ärztin vorgelegt worden war, in dem auf einem
bescheinigt wurde, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation
- ab sofort und zeitlich unbegrenzt
für jede Art von Impfungen freizustellen sei und das Gesundheitsamt
- zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung
eine ärztliche Untersuchung des Schülers angeordnet hatte, den dagegen gerichteten
der Eltern des Schülers
- mit Beschluss vom 15.11.2023 – 29 L 2480/23 –
zurückgewiesen.
Allerdings kann danach eine solche
- ärztliche Überprüfungsuntersuchung
nicht mit
durchgesetzt, sondern,
- wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird,
nur ein
angeordnet werden, das,
- wegen der bestehenden Schulpflicht,
sich nicht beziehen darf
- auf das Betreten der Schule zum Zwecke des Unterrichts
sondern nur
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