Wichtig zu wissen für Eltern, wenn ihrem Kind für den Schulbesuch das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung 

…. attestiert wird.

Nach § 20 Abs. 8 und Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, 

  • wozu nach § 33 Nr. 3 IfSG auch Schulen zählen,

entweder

oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass 

  • bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder 
  • sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Bei berechtigten Zweifeln an der

  • inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, 

mit dem einem Schüler das Bestehen 

  • medizinischer Kontraindikationen 

gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann vom Gesundheitsamt zur 

  • Überprüfung

eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Das hat die 29. Kammer des VG Düsseldorf in einem Fall, in dem von den 

  • Eltern eines siebenjährigen Schülers 

ein 

  • ärztliches Attest 

einer Ärztin vorgelegt worden war, in dem auf einem 

  • Vordruck

bescheinigt wurde, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation 

  • ab sofort und zeitlich unbegrenzt 

für jede Art von Impfungen freizustellen sei und das Gesundheitsamt  

  • zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung

eine ärztliche Untersuchung des Schülers angeordnet hatte, den dagegen gerichteten 

  • Eilantrag

der Eltern des Schülers 

  • mit Beschluss vom 15.11.2023 – 29 L 2480/23 –

zurückgewiesen.

Allerdings kann danach eine solche 

  • ärztliche Überprüfungsuntersuchung 

nicht mit 

  • Zwangsmitteln

durchgesetzt, sondern, 

  • wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird, 

nur ein 

  • Betretungsverbot

angeordnet werden, das, 

  • wegen der bestehenden Schulpflicht,

sich nicht beziehen darf 

  • auf das Betreten der Schule zum Zwecke des Unterrichts 

sondern nur