Gesundheitsamt darf für den Schulbesuch von Kindern den Nachweis einer Masernimpfung von den Eltern fordern und diesen, 

Gesundheitsamt darf für den Schulbesuch von Kindern den Nachweis einer Masernimpfung von den Eltern fordern und diesen, 

…. für den Fall, dass ein Nachweis nicht vorgelegt wird, auch ein Zwangsgeld androhen. 

Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in zwei Fällen mit Beschlüssen vom 11. und 15.09.2023 – VG 14 L 210/23 und VG 14 L 231/23 – entschieden.

In den beiden den Beschlüssen zugrunde liegenden Fällen hatte das Gesundheitsamt die Eltern von minderjährigen, 

  • eine Schule besuchenden 

Schülern zunächst darauf hingewiesen, dass nach § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen,

  • die in einer Gemeinschaftseinrichtung, wozu nach § 33 Nr. 3 IfSG auch Schulen zählen, betreut werden,  

über ausreichenden 

  • Impfschutz gegen Masern 

verfügen müssen sowie dies nachgewiesen werden muss und nachdem 

  • dem nicht nachgekommen und 
  • auch sonst keine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung erbracht

wurde, die Eltern aufgefordert, 

  • einen Nachweis für eine Masernimpfung der Kinder vorzulegen, 

ihnen, für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld 

  • von 200,- Euro 

angedroht, wogegen von den Eltern um 

  • vorläufigen Rechtsschutz 

nachgesucht worden war.

Die Zurückweisung der Eilanträge der Eltern 

  • gegen die mit Zwangsgeldandrohung verbundenen Nachweisanforderungen für die Masernimpfung der Kinder

ist von der Kammer damit begründet worden, dass sie die Bestimmungen des IfSG 

  • zur Nachweispflicht eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern,

angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 

zu nicht-schulpflichtigen Kindern für 

  • verfassungsgemäß

erachtet und 

  • weder der mit der Nachweispflicht und der Zwangsgeldandrohung verbundene Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Grundgesetz (GG) unverhältnismäßig, 
  • noch die Masernimpfung bei schulpflichtigen Kindern unangemessen 

sei, nachdem es sich bei der Masernkrankheit um eine gefährliche hochansteckende Viruskrankheit handle,

  • die mit schwerwiegenden Komplikationen einhergehen könne, 

die lebenslang wirkende Masernimpfung 

  • nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis 

eine Impfeffektivität von 95 bis 100 % aufweise und ein Gemeinschaftsschutz erst bestehe, wenn 

  • mindestens 95 % der Bevölkerung 

immun sind (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).


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