Tag Kinder

Was Eheleute wissen sollten, wenn sie in ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, auch

…. eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen möchten, um den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Mit Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann ein privatschriftliches 

  • gemeinschaftliches Testament 

errichtet, sich darin 

  • gegenseitig zu Alleinerben 

eingesetzt sowie bestimmt hatten, dass nach dem Tod des überlebenden Partners das Vermögen

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Wichtig zu wissen für Eltern von noch nicht 8 Jahre alten Kindern, die im Straßenverkehr Fahrradfahren

Nach § 2 Abs. 5 Sätze 1 – 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen 

  • Kinder mit Fahrrädern 

bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr 

  • Gehwege

benutzen, dürfen nur dann, wenn ein 

  • baulich von der Fahrbahn getrennter 

Radweg vorhanden ist, auch 

  • einen solchen Radweg 

benutzen und darf eine geeignete (mindestens 16 Jahre alte) Aufsichtsperson,

  • die ein Kind bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr begleitet, 

für die Dauer der Begleitung 

  • ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad 

benutzen.

Eltern, die zulassen bzw. dulden, dass in ihrer Anwesenheit ihr noch nicht 8 Jahre altes Kind mit dem Fahrrad   

  • statt des Gehweges,
  • einen baulich nicht abgetrennten Radweg

benutzt, verletzen ihre Aufsichtspflicht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 03.09.2021 – 37 C 557/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein sorgeberechtigter Vater mit seinem Fahrrad und 
  • seine 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

gemeinsam unterwegs waren, die 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

  • entgegen § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StVO,

nicht auf dem Gehweg, sondern 

  • hinter ihrem Vater 

auf einem baulich nicht abgetrennten Radweg fuhr und 

  • bei dem Versuch dort einen Radweg-Parker nach links auszuweichen, 

mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrendes Kraftfahrzeug streifte, entschieden, dass für den 

  • von seiner Tochter verursachten 

Schaden der Vater 

  • aus § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet.

Gesetzlich Versicherte, sollten wissen, unter welchen Voraussetzungen während einer stationären Rehabilitation

…. ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht.

Ist einem Versicherten, der 

  • bisher den Haushalt geführt bzw. 
  • sich mit seinem Ehepartner die Haushaltsführung untereinander geteilt hat, 

wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die 

  • Weiterführung des Haushalts 

nicht möglich ist, wird 

  • nach § 74 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 

Haushaltshilfe geleistet, soweit eine 

  • andere im Haushalt lebende Person 

den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, 

  • das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 
  • das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 

Darauf hat der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 22.06.2021 – L 2 R 360/18 – hingewiesen und in einem Fall eines versicherten Familienvaters, der 

  • bei der Rentenversicherung 

die Gewährung einer Haushaltshilfe 

  • für die Zeit der ihm gewährten fünfwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme 

mit der Begründung beantragt hatte, dass

  • seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite, die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue und 
  • er Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige,

entschieden, dass 

  • der Familienvater Anspruch auf Haushaltshilfe hat und 
  • die Kosten hierfür von der Rentenversicherung übernommen werden müssen.

Wie der Senat in den Gründen der Entscheidung ausgeführt hat, könne von dem Familienvater der Haushalt mit zwei kleinen Kindern, den er zuvor, 

  • da er an der gemeinsamen Haushaltsführung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe,

selbst geführt habe, 

  • während seiner stationären Reha,  

nicht weitergeführt werden und seiner teilzeitbeschäftigten, schwangeren Ehefrau sei, nachdem

  • sie zwei kleine Kinder zu betreuen habe und 
  • lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten könne,

die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während der Reha ihres Ehemannes nicht zuzumuten.

Übrigens:
Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt, so das LSG, eine Sachleistung dar. 
Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.

OLG Frankfurt entscheidet: Landkreis muss der Mutter eines einjährigen Sohnes 23.000 Euro Verdienstausfall wegen

…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.

Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs

  • von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis 

kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis   

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder 

  • ab Vollendung des ersten Lebensjahres 

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer 

  • Tageseinrichtung oder Kindertagespflege 

haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind, 

  • für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, 

einen angemessenen Platz 

  • im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens 

nachzuweisen.

Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass 

  • eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,

besteht diese Pflicht 

  • auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, 

sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten, 

  • eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf 

  • des Kindes und 
  • seiner Eltern 

in 

  • zeitlicher und 
  • räumlicher

entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)   

Wichtig zu wissen, wenn Schäden von Kindern oder Jugendlichen (mit)verursacht worden sind

Für Schäden, die sie anderen zufügen sind 

  • nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nicht verantwortlich,

  • Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zugefügt worden sind und
    • die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist  

ferner

  • Kinder sowie Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn 
    • sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

Gleichwohl können aber auch Kinder und Jugendliche, die 

  • nach § 828 BGB 

nicht verantwortlich sind, 

  • in den in §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fällen, 

für von ihnen verursachte Schäden,

  • sofern der Geschädigte Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangen kann,

nach § 829 BGB 

  • verschuldensunabhängig aus Billigkeitsgründen 

ersatzpflichtig sein, sofern

  • die gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten, 

eine Haftung des schuldlosen Kindes oder Jugendlichen aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern,

Das bedeutet:
Verantwortlich sein für Schäden und (mit)haften 

  • – beispielsweise nach § 823 BGB –  

können nicht nur Jugendliche, sondern auch schon Kinder 

  • ab ihrem zehnten Geburtstag, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn fahrlässig zugefügt worden sind und
    • die Verletzung fahrlässig herbeigeführt worden ist  

sowie ansonsten bereits

  • ab ihrem siebten Geburtstag, 

sofern die Kinder bzw. Jugendlichen bei der Begehung der schädigenden Handlung 

  • die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen,
  • wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.

Übrigens:
Zur (Mit)Haftung von Kindern für Schäden im Straßenverkehr bzw. zur Haftungsverteilung in solchen Fällen vgl. 

OLG Oldenburg spricht achtjährigem Mädchen nach Reitunfall beim Reitunterricht 10.000 Euro Schmerzensgeld zu

Mit Beschluss vom 30.11.2020 – 2 U 142/20 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein achtjähriges Mädchen während der Teilnahme an einer Pony-Reitstunde 

  • in einer Reithalle bei dem Reithallenbetreiber, 

als es auf einem 

  • von einer bei dem Reithallenbetreiber Angestellten an der Longe geführten 

Pony saß, von dem Pony gefallen 

  • und danach das Pony auf das Mädchen gestürzt 

war, das Mädchen 

  • sich dabei einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch zugezogen hatte, 

operiert werden und danach sechs Wochen im Rollstuhl sitzen musste, entschieden, dass das Mädchen von dem Reithallenbetreiber 

  • 10.000 Euro als Schmerzensgeld 

verlangen kann.

Dass der Reithallenbetreiber als Halter des Ponys nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Unfallfolgen haften muss, hat der Senat damit begründet, dass sich bei dem Unfall, 

  • auch dann, wenn das Mädchen die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt haben sollte, 

eine typische Tiergefahr realisiert habe, da bei Kindern 

  • mit mangelnder Reiterfahrung damit gerechnet werden müsse, dass sie Anweisungen nicht immer richtig umsetzen,

bei ihnen die Unterrichtenden deshalb 

  • besondere Vorsicht walten lassen müssen 

und die Berufung des Reithallenbetreibers, gemäß § 833 Satz 2 BGB deswegen nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil

  • das Pony auf dem das Mädchen unterrichtet wurde, sich bisher stets ruhig verhalten habe, 

vorausgesetzt hätte, dass das Pony explizit darauf getestet wurde,