Ehegatten, die in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aussetzen, die 

Ehegatten, die in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aussetzen, die 

…. beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), sollten (auch) wissen, wie solche betagte Vermächtnisse besteuert werden.

In einem Fall, in dem Eheleute ein 

  • sog. Berliner Testament nach § 2269 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

errichtet, sich in diesem gegenseitig zu Alleinerben

  • mit der Maßgabe, dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen kann, 

sowie als Erben des überlebenden Ehegatten 

  • vier von ihren sechs Kindern 

eingesetzt und bestimmt hatten,  

  • dass für den Fall, dass eines der als Schlusserben eingesetzten Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt,
    • dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll sowie
  • dass diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern,
    • bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten sollen (sog. Jastrowsche Klausel)

und nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters nur 

  • von den beiden durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossenen Kindern ihr Pflichtteil geltend gemacht worden war,   

hat der Bundesfinanzhof (BFH) 

entschieden, dass 

  • der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten 

die damit von den als Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzten Kindern beim Tod des Vaters erworbenen Vermächtnisse,

  • mangels Fälligkeit,

nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann, vielmehr 

  • das berechtigte Kind als Vermächtnisnehmer (§§ 2147 ff. BGB) 

den Erwerb des betagten Vermächtnisses 

  • bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten als von diesem stammend 

zu versteuern hat, wobei, wenn es, wie hier,

  • aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden ist, 

bei der Ermittlung des 

  • steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten 

die dann fällig gewordene Vermächtnisschuld als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden kann. 

Wird im Berliner Testament die Jastrowsche Klausel verwendet, die

  • – um den überlebenden Ehegatten mit ausreichend Liquidität auszustatten – 

das Vermächtnis 

  • zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, 
  • aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden 

lässt, entsteht 

  • bezüglich des betagten Vermächtnisses 

im Ergebnis somit zweimal Erbschaftsteuer,

  • einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei dem überlebenden Ehegatten als Erbe des erstversterbenden Ehegatten 

und 

  • ein weiteres Mal bei dem als Schlusserben eingesetzten Kind nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten (Quelle: Pressemitteilung des BFH).