…. eingesetzten Kinder, wenn das gemeinschaftliche Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel enthält.
Mit Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass, wenn
- Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt
sowie bestimmt haben, dass
- nach dem Tod des Längstlebenden ihre Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollen,
- dass aber, falls eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel),
diese Pflichtteilsstrafklausel von einem Kind auch dadurch ausgelöst werden und dieses Kind damit seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren kann, wenn es nach dem Tod des ersten Elternteils
- Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert sowie
- in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend macht und
- die geltend gemachte Forderung erfüllt wird.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils eines der von den Eltern als Schlusserben eingesetzten Kinder
- zunächst sowohl Auskunft über Bestand sowie Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses, als auch verlangt hatte, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks in Auftrag zu geben,
- nachfolgend dann aber die Bereitschaft erklärt hatte, gegen eine bestimmte Einmalzahlung, die auf das Erbe angerechnet werden sollte, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten und
- von dem überlebenden Elternteil die geforderte Einmalzahlung geleistet worden war,
sah das OLG
- ein ernsthaftes, zum Verlust der Erbenstellung führendes Verlangen des Pflichtteils,
da
- die erhobene Forderung nach der Einmalzahlung, nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers, geeignet war, den überlebende Elternteil einer Belastung auszusetzen, vor der ihn die Verwirkungsklausel gerade schützten sollte,
- er für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen und
- eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichtteilsstrafklausel bereits vorliegt, wenn der Pflichtteil bewusst und ernsthaft in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklauseln geltend gemacht wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.10.2018).