Was Eheleute wissen sollten, wenn sie in ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, auch

Was Eheleute wissen sollten, wenn sie in ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, auch

…. eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen möchten, um den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Mit Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann ein privatschriftliches 

  • gemeinschaftliches Testament 

errichtet, sich darin 

  • gegenseitig zu Alleinerben 

eingesetzt sowie bestimmt hatten, dass nach dem Tod des überlebenden Partners das Vermögen

  • zu gleichen Teilen unter ihren Kindern aufgeteilt werden soll, 
  • ausgenommen das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat,

entschieden, dass, wenn von den Testierenden, wie hier, der Verlust der (Mit)Schlusserbenstellung nach dem Tod des Überlebenden 

  • nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils nach dem Tod des Erstverstorbenen, 
  • sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils 

geknüpft wird, Voraussetzung für das Verlorengehen der (Mit)Schlusserbenstellung, 

  • abweichend von den übliche Pflichtteilsstrafklauseln (siehe dazu unten unter Hinweis),

nicht nur die

  • Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstverstorbenen 

ist, sondern zusätzlich auch 

  • ein tatsächlicher Mittelabfluss vom Nachlassvermögen. 

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass durch das zusätzliche Erfordernis des 

  • „Erhaltens“

die Testierenden deutlich gemacht haben, dass es ihnen um 

  • das Zusammenhalten des Nachlassvermögens, dessen Werthaltigkeit und den Schutz des überlebenden Ehegatten

gegangen ist, so dass, wenn 

  • ein Pflichtteilsanspruch zwar geltend gemacht wurde, 
  • aber aus dem Nachlass Mittel nicht (ab)geflossen sind, 

kein Sanktionierungsgrund besteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Hinweis:
Lautet die Pflichtteilsstrafklausel der Testierenden in einem Fall wie dem obigen dagegen, dass, 

  • „falls eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben soll“,

wird die Pflichtteilsstrafklausel 

  • mit der Folge, dass das Kind damit seine Erbenstellung nach dem Tod des Überlebenden Elternteils verliert,

(bereits) ausgelöst durch die 

  • bewusste und ernsthafte Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden,

nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main 

allerdings nicht schon dadurch, dass nach dem Tod des Erstverstorbenen der überlebende Elternteil von dem pflichtteilsberechtigten Kind aufgefordert wurde,

  • ihm ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und 
  • nach dessen Zusendung eine Nachbesserung bzw. Korrektur verlangt hat sowie 
  • die Vorlage eines Wertgutachtens betreffend einer in den Nachlass fallenden Immobilie, 

ohne dass es 

  • zu einer Auszahlung oder 
  • einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils 

gekommen ist (zum Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel mit der Folge des Verlustes der Erbenstellung vgl. aber auch OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18 –).

Zur Vermeidung von Streitfällen sollten Ehegatten, die den Überlebenden bereits 

  • vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben 

schützen wollen, dies deshalb 

  • im Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel 

deutlich zum Ausdruck bringen.

Übrigens:
Weitere Infos zu erbrechtlichen Fragen finden Sie in unseren Blogs. 

Geben Sie dazu auf der Blog-Seite oben rechts nach dem Anklicken des Lupenzeichens einen entsprechenden Suchbegriff, wie beispielsweise 

  • gemeinschaftliches Testament

ein. 


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