Was Eheleute wissen sollten, wenn sie in ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, auch

…. eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen möchten, um den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Mit Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann ein privatschriftliches 

  • gemeinschaftliches Testament 

errichtet, sich darin 

  • gegenseitig zu Alleinerben 

eingesetzt sowie bestimmt hatten, dass nach dem Tod des überlebenden Partners das Vermögen

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Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, wenn einer der Ehepartner in der gemeinsam angemieteten Ehewohnung

…. wohnen bleibt.

Mit Beschluss vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von Eheleuten 

  • gemeinsam eine (Ehe)Wohnung angemietet 

worden und nach ihrer Trennung 

  • einer der Ehegatten aus der Wohnung ausgezogen,
  • der andere aber in der Mietwohnung verblieben 

war, entschieden, dass nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums,

  • der dem in der Wohnung verbliebenen Ehegattens für Um- und Neuorientierung seiner Lebensverhältnisse zuzubilligen und
  • mit höchstens einem Jahr zu bemessen ist,

der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die 

  • Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung 

verlangen kann,  

  • sofern es nicht zur Übernahme des Mietverhältnisses durch ihn kommt.

Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann danach der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner sich nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).  

Was bei einem (Trennungs- oder Scheidungs)Streit, der darum geht, wem das Wertpapierdepot gehört,

…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.

War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,

  • wem die erworbenen Wertpapiere zustehen, 

nicht allein entscheidend, 

  • wem das Wertpapierdepot gehört. 

Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen. 

Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)). 

Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,

  • der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,

richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig 

  • nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern 

nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,

  • wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,

nach § 667 BGB 

  • den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss 

und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB 

  • in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist. 

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.

Ehegatten sollten wissen, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch bestehen kann, wenn sie nicht zusammengelebt oder

…. nicht gemeinsam gewirtschaftet haben.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann

  • gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

ein Ehegatte von dem anderen

  • nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten

angemessenen Unterhalt verlangen,

  • wobei die Bemessung des Unterhaltsbedarfs entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen erfolgt.

Getrennt leben Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht

und

  • ein Ehegatte sie, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, erkennbar nicht herstellen will.

Dabei kommt es weder darauf an,

  • ob die Ehegatten
    • vorher zusammengelebt und
    • die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder
  • ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben,

noch darauf an,

  • inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder
  • ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat

und der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich auch nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall

  • ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und
  • für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten

  • zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens

eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern

  • mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.

Als verwirkt

  • gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB

angesehen kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur ausnahmsweise

  • bei anfänglichem Einvernehmen darüber,

keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 –).

Getrennt lebende Ehegatten sollten wissen, wann der andere verpflichtet ist einer einkommensteuerlichen

…. Zusammenveranlagung für die Zeit des (noch) Zusammenlebens zuzustimmen und wie Steuererstattungen oder -nachzahlungen

  • aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung

auszugleichen sind.

Mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 – hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass,

  • sofern bei Ehegatten die Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung vorliegen (vgl. §§ 26 Abs. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2, 1a Einkommensteuergesetz (EStG)),

aus dem Wesen der Ehe auch für getrennt lebende Ehegatten die Verpflichtung folgt, in eine vom anderen Ehegatten

  • für die Zeit des (noch) Zusammenlebens

gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn

  • dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und
  • der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner (gegenüber einer Einzelveranlagung) zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist,

dass es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, wenn

  • in einem solchen Fall, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert wird,

dass Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus

  • vor der Trennung liegenden Zeiten der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten,

nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen sind,

  • der Ausgleichsanspruch also nicht die Hälfte beträgt,
  • sondern sich nach dem jeweiligen quotenmäßigen Anteil eines jeden Ehegatten an der Steuererstattung oder -nachzahlung bemisst

und dass,

  • wenn getrennt lebende Ehegatten während ihres Zusammenlebens vereinbarungsgemäß den einen Ehegatte aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und den anderen Ehegatten nach Steuerklasse V hatten versteuern lassen,

nach dem Scheitern der Ehe, der Ehegatte den Mehrbetrag,

  • der zuvor von ihm wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet worden ist,

von dem anderen Ehegatten nicht ersetzt verlangen kann,

  • wenn er sich die Rückforderung der steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung nicht durch gesonderte Vereinbarung vorbehalten hat.

Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

…. bestehen kann.

Mit Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass auch dann

  • ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

bestehen kann, wenn

  • die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammen gelebt haben und
  • es weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen,
  • noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist

und dass

  • eine Verwirkung des Anspruch auf Trennungsunterhalt

nur bei einer vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung,

  • nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,

in Betracht kommt.

Mit dieser Begründung hat das OLG in einem Fall, in dem eine

  • im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland lebende

Frau und ein

  • in Paris als Wertpapierhändler arbeitender

Mann geheiratet und die Eheleute,

  • die über kein gemeinsames Konto verfügt, sondern ihre Einkünfte nach wie vor jeweils für sich selbst verbraucht und
  • nur an den Wochenenden gemeinsam übernachtet hatten, ohne dass es dabei zu sexuellen Kontakten gekommen war,

sich ein Jahr später,

  • entgegen ihrer ursprünglichen Planung in Paris zusammenzuziehen,

getrennt hatten, der Ehefrau Trennungsunterhalt zugesprochen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Ehegatten die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, sollten wissen, dass dieses dann unwirksam werden kann, wenn

…. die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Mit Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein von Ehegatten verfasstes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben,

  • nach §§ 2268, 2077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht nur unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird,

  • sofern nicht festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments wollten, dass es auch im Scheidungsfall gültig bleibt (§ 2268 Abs. 2 BGB),

sondern ein gemeinschaftliches Testament seine Wirksamkeit schon dann verliert, wenn

  • die Voraussetzungen für eine Scheidung nach §§ 1565, 1566 BGB vorliegen

und der Erblasser

  • die Scheidung eingereicht oder
  • einem Scheidungsantrag des Ehepartners gemäß § 134 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts zugestimmt hat.

Eine erklärte Zustimmung zur Scheidung entfällt dabei,

  • sofern nicht klargestellt wird, dass die Ehe Bestand haben solle,

auch nicht dadurch, dass der Zustimmende sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt.

Wichtig zu wissen für Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben und für die von ihnen als Schlusserben

…. eingesetzten Kinder, wenn das gemeinschaftliche Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel enthält.

Mit Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt

sowie bestimmt haben, dass

  • nach dem Tod des Längstlebenden ihre Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollen,
  • dass aber, falls eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel),

diese Pflichtteilsstrafklausel von einem Kind auch dadurch ausgelöst werden und dieses Kind damit seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren kann, wenn es nach dem Tod des ersten Elternteils

  • Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert sowie
  • in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend macht und
  • die geltend gemachte Forderung erfüllt wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils eines der von den Eltern als Schlusserben eingesetzten Kinder

  • zunächst sowohl Auskunft über Bestand sowie Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses, als auch verlangt hatte, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks in Auftrag zu geben,
  • nachfolgend dann aber die Bereitschaft erklärt hatte, gegen eine bestimmte Einmalzahlung, die auf das Erbe angerechnet werden sollte, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten und
  • von dem überlebenden Elternteil die geforderte Einmalzahlung geleistet worden war,

sah das OLG

  • ein ernsthaftes, zum Verlust der Erbenstellung führendes Verlangen des Pflichtteils,

da

  • die erhobene Forderung nach der Einmalzahlung, nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers, geeignet war, den überlebende Elternteil einer Belastung auszusetzen, vor der ihn die Verwirkungsklausel gerade schützten sollte,
  • er für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen und
  • eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichtteilsstrafklausel bereits vorliegt, wenn der Pflichtteil bewusst und ernsthaft in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklauseln geltend gemacht wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.10.2018).

Was Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten möchten, wissen und gegebenenfalls beachten sollten

Setzen sich Ehegatten in einem von ihnen errichteten gemeinschaftlichen Testament lediglich gegenseitig als Alleinerben ein und

  • regeln sie die Erbfolge nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament nicht, sondern lassen sie diese offen,

fällt dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zu und dieser kann über das Gesamtvermögen – auch von Todes wegen – frei verfügen.
Errichtet der Überlebende nach dem Tod des Erstverstorbenen keine weitere letztwillige Verfügung,

  • tritt bei seinem Ableben gesetzliche Erbfolge ein,
  • d.h. in diesem Fall fließt das gesamte Vermögen beider Eheleute (nur) den gesetzlichen Erben des Überlebenden zu.

Wollen Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt haben, zusätzlich,

  • mit Bindungswirkung für den Überlebenden,
  • d.h. mit der Folge, dass dieser dann in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist und jede seine anderweitigen Verfügungen von Todes wegen unwirksam ist,

bestimmen, dass

  • nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten bzw. mehrere Dritte fallen soll,
  • beispielsweise an ein Kind oder an bestimmte Kinder der Ehegatten oder eines Ehegatten,

haben Ehegatten zwei Möglichkeiten.

Die Ehegatten können entweder,

  • den Überlebenden als befreiten oder nicht befreiten Vorerben (vgl. § 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Erstversterbenden und
  • einen Dritten oder mehrere Dritte als Nacherben (vgl. § 2100 BGB) des Erstversterbenden einsetzen, wobei dann
    • mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten
      • der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe (des Vermögens) des erstversterbenden Ehegatten und
      • der Dritte bzw. die Dritten Nacherbe(n) (des Vermögens) des erstversterbenden Ehegatten wird/werden sowie
    • mit dem Tod des längstlebenden Ehegatten
      • der Nacherbfall eintritt und der Dritte bzw. die Dritten Nacherbe(n) (des Vermögens) des Erstverstorbenen und
      • Erbe(n) (des Vermögens) des Längstlebenden wird/werden,

oder die Ehegatten können

  • den überlebenden Ehegatten als Vollerben und
  • einen Dritten oder mehrere Dritte wechselbezüglich im Sinne des § 2077 Abs. 1 BGB als Schlusserben einsetzen,
    • wobei in diesem Fall nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten, wenn es sich bei dem bzw. den Dritten um ein Kind bzw. Kinder des Erstverstorbenen handelt, dieses bzw. diese von der Erfolge ausgeschlossen ist/sind und
    • erst nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten Erbe(n) des (noch) vorhandenen Vermögens wird/werden.

Im erstgenannten Fall, in dem der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten wird,

  • unterliegt er gewissen Verfügungsbeschränkungen und
  • können als Nacherben eingesetzte Kinder des erstverstorbenen Ehegatten ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod ihres erstverstobenen Elternteils gegen ihn nur geltend machen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen (vgl. § 2306 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 1, Abs. 2 BGB),

während im zweitgenannten Fall, in dem der überlebende Ehegatte Vollerbe des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten wird,

  • er, abgesehen von, den eingesetzten Schlusserben beeinträchtigenden Schenkungen im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB, unter Lebenden völlig frei über den Nachlass verfügen kann,
  • von ihm als Schlusserben eingesetzte Kinder des erstverstorbenen Ehegatten in diesem Fall allerdings ihren Pflichtteil verlangen können und
    • die Ehegatten deshalb überlegen sollten, ob sie, um pflichtteilsberechtigte Kinder zu veranlassen, auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten, in das gemeinschaftliches Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen, d.h. bestimmen wollen,
    • dass, wenn ein als Schlusserbe eingesetztes Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll.

Wollen Ehegatten,

  • die Kinder haben,

verhindern, dass,

  • wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet,

der neue Ehegatte mit in den Genuss des Teils des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten kommt,

  • der bei gesetzlicher Erbfolge den Kindern zustehen würde,

können sie in dem gemeinschaftlichen Testament, wenn sie

  • den Überlebenden als befreiten oder nicht befreiten Vorerben (vgl. § 2136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Erstversterbenden und
  • ein Kind bzw. Kinder als Nacherben (vgl. § 2100 BGB) des Erstversterbenden eingesetzt haben,

zusätzlich bestimmen,

  • dass der Nacherbfall auch im Fall der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten eintreten soll

oder wenn sie

  • den überlebenden Ehegatten als Vollerben und
  • ein Kind bzw. Kinder als Schlusserben eingesetzt haben,

beispielsweise zusätzlich verfügen, dass,

  • falls der überlebende Ehegatte wieder heiratet, er Vorerbe und das Kind bzw. die Kinder Nacherben sein sollen.

Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern über die Einzelheiten der verschiedenen Möglichkeiten die Ehegatten haben, die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sowie die damit für den überlebenden Ehegatten verbundenen Rechtsfolgen und die Formulierungen, die Sie verwenden sollten, damit das Testament auch Ihrem Willen entspricht.

Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, die mit einem neuen Partner zusammenziehen

Hat sich nach der Trennung von Eheleuten der bedürftige Ehepartner einem neuen Partner zuwendet, kann dessen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfallen, wenn er mit dem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

  • Als „verfestigt“ gilt eine neue Lebensgemeinschaft in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren.
  • Allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen war, nachdem

  • sie mit ihrem neuen Partner schon seit einem Jahr liiert,
  • mit ihm nach außen auch bereits als Paar aufgetreten war,
  • die beiden gemeinsame Urlaube verbracht sowie an gemeinsamen Familienfeiern teilgenommen hatten und
  • der neue Partner der Ehefrau von ihrem kleinen Sohn „Papa“ genannt wurde,

dem Antrag des Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

In solch einer Konstellation, so der Senat,

  • also wenn der bedürftige Ehepartner sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben habe, diese nicht mehr zu benötigen und
  • eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sei,

könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 07.12.2016).