Tag Ehegatten

Was Eheleute wissen sollten, wenn sie in ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, auch

…. eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen möchten, um den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Mit Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann ein privatschriftliches 

  • gemeinschaftliches Testament 

errichtet, sich darin 

  • gegenseitig zu Alleinerben 

eingesetzt sowie bestimmt hatten, dass nach dem Tod des überlebenden Partners das Vermögen

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Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, wenn einer der Ehepartner in der gemeinsam angemieteten Ehewohnung

…. wohnen bleibt.

Mit Beschluss vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von Eheleuten 

  • gemeinsam eine (Ehe)Wohnung angemietet 

worden und nach ihrer Trennung 

  • einer der Ehegatten aus der Wohnung ausgezogen,
  • der andere aber in der Mietwohnung verblieben 

war, entschieden, dass nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums,

  • der dem in der Wohnung verbliebenen Ehegattens für Um- und Neuorientierung seiner Lebensverhältnisse zuzubilligen und
  • mit höchstens einem Jahr zu bemessen ist,

der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die 

  • Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung 

verlangen kann,  

  • sofern es nicht zur Übernahme des Mietverhältnisses durch ihn kommt.

Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann danach der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner sich nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).  

Was bei einem (Trennungs- oder Scheidungs)Streit, der darum geht, wem das Wertpapierdepot gehört,

…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.

War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,

  • wem die erworbenen Wertpapiere zustehen, 

nicht allein entscheidend, 

  • wem das Wertpapierdepot gehört. 

Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen. 

Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)). 

Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,

  • der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,

richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig 

  • nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern 

nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,

  • wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,

nach § 667 BGB 

  • den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss 

und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB 

  • in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist. 

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.

Ehegatten sollten wissen, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch bestehen kann, wenn sie nicht zusammengelebt oder

…. nicht gemeinsam gewirtschaftet haben.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann

  • gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

ein Ehegatte von dem anderen

  • nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten

angemessenen Unterhalt verlangen,

  • wobei die Bemessung des Unterhaltsbedarfs entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen erfolgt.

Getrennt leben Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht

und

  • ein Ehegatte sie, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, erkennbar nicht herstellen will.

Dabei kommt es weder darauf an,

  • ob die Ehegatten
    • vorher zusammengelebt und
    • die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder
  • ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben,

noch darauf an,

  • inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder
  • ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat

und der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich auch nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall

  • ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und
  • für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten

  • zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens

eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern

  • mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.

Als verwirkt

  • gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB

angesehen kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur ausnahmsweise

  • bei anfänglichem Einvernehmen darüber,

keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 –).

Getrennt lebende Ehegatten sollten wissen, wann der andere verpflichtet ist einer einkommensteuerlichen

…. Zusammenveranlagung für die Zeit des (noch) Zusammenlebens zuzustimmen und wie Steuererstattungen oder -nachzahlungen

  • aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung

auszugleichen sind.

Mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 – hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass,

  • sofern bei Ehegatten die Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung vorliegen (vgl. §§ 26 Abs. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2, 1a Einkommensteuergesetz (EStG)),

aus dem Wesen der Ehe auch für getrennt lebende Ehegatten die Verpflichtung folgt, in eine vom anderen Ehegatten

  • für die Zeit des (noch) Zusammenlebens

gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn

  • dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und
  • der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner (gegenüber einer Einzelveranlagung) zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist,

dass es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, wenn

  • in einem solchen Fall, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert wird,

dass Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus

  • vor der Trennung liegenden Zeiten der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten,

nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen sind,

  • der Ausgleichsanspruch also nicht die Hälfte beträgt,
  • sondern sich nach dem jeweiligen quotenmäßigen Anteil eines jeden Ehegatten an der Steuererstattung oder -nachzahlung bemisst

und dass,

  • wenn getrennt lebende Ehegatten während ihres Zusammenlebens vereinbarungsgemäß den einen Ehegatte aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und den anderen Ehegatten nach Steuerklasse V hatten versteuern lassen,

nach dem Scheitern der Ehe, der Ehegatte den Mehrbetrag,

  • der zuvor von ihm wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet worden ist,

von dem anderen Ehegatten nicht ersetzt verlangen kann,

  • wenn er sich die Rückforderung der steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung nicht durch gesonderte Vereinbarung vorbehalten hat.

Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

…. bestehen kann.

Mit Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass auch dann

  • ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

bestehen kann, wenn

  • die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammen gelebt haben und
  • es weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen,
  • noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist

und dass

  • eine Verwirkung des Anspruch auf Trennungsunterhalt

nur bei einer vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung,

  • nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,

in Betracht kommt.

Mit dieser Begründung hat das OLG in einem Fall, in dem eine

  • im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland lebende

Frau und ein

  • in Paris als Wertpapierhändler arbeitender

Mann geheiratet und die Eheleute,

  • die über kein gemeinsames Konto verfügt, sondern ihre Einkünfte nach wie vor jeweils für sich selbst verbraucht und
  • nur an den Wochenenden gemeinsam übernachtet hatten, ohne dass es dabei zu sexuellen Kontakten gekommen war,

sich ein Jahr später,

  • entgegen ihrer ursprünglichen Planung in Paris zusammenzuziehen,

getrennt hatten, der Ehefrau Trennungsunterhalt zugesprochen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).