…. bestehen kann.
Mit Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass auch dann
- ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
bestehen kann, wenn
- die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammen gelebt haben und
- es weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen,
- noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist
und dass
- eine Verwirkung des Anspruch auf Trennungsunterhalt
nur bei einer vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung,
- nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,
in Betracht kommt.
Mit dieser Begründung hat das OLG in einem Fall, in dem eine
- im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland lebende
Frau und ein
- in Paris als Wertpapierhändler arbeitender
Mann geheiratet und die Eheleute,
- die über kein gemeinsames Konto verfügt, sondern ihre Einkünfte nach wie vor jeweils für sich selbst verbraucht und
- nur an den Wochenenden gemeinsam übernachtet hatten, ohne dass es dabei zu sexuellen Kontakten gekommen war,
sich ein Jahr später,
- entgegen ihrer ursprünglichen Planung in Paris zusammenzuziehen,
getrennt hatten, der Ehefrau Trennungsunterhalt zugesprochen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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