Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

…. bestehen kann.

Mit Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass auch dann

  • ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

bestehen kann, wenn

  • die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammen gelebt haben und
  • es weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen,
  • noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist

und dass

  • eine Verwirkung des Anspruch auf Trennungsunterhalt

nur bei einer vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung,

  • nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,

in Betracht kommt.

Mit dieser Begründung hat das OLG in einem Fall, in dem eine

  • im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland lebende

Frau und ein

  • in Paris als Wertpapierhändler arbeitender

Mann geheiratet und die Eheleute,

  • die über kein gemeinsames Konto verfügt, sondern ihre Einkünfte nach wie vor jeweils für sich selbst verbraucht und
  • nur an den Wochenenden gemeinsam übernachtet hatten, ohne dass es dabei zu sexuellen Kontakten gekommen war,

sich ein Jahr später,

  • entgegen ihrer ursprünglichen Planung in Paris zusammenzuziehen,

getrennt hatten, der Ehefrau Trennungsunterhalt zugesprochen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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