Tag Lebensgemeinschaft

Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

…. bestehen kann.

Mit Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass auch dann

  • ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

bestehen kann, wenn

  • die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammen gelebt haben und
  • es weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen,
  • noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist

und dass

  • eine Verwirkung des Anspruch auf Trennungsunterhalt

nur bei einer vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung,

  • nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,

in Betracht kommt.

Mit dieser Begründung hat das OLG in einem Fall, in dem eine

  • im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland lebende

Frau und ein

  • in Paris als Wertpapierhändler arbeitender

Mann geheiratet und die Eheleute,

  • die über kein gemeinsames Konto verfügt, sondern ihre Einkünfte nach wie vor jeweils für sich selbst verbraucht und
  • nur an den Wochenenden gemeinsam übernachtet hatten, ohne dass es dabei zu sexuellen Kontakten gekommen war,

sich ein Jahr später,

  • entgegen ihrer ursprünglichen Planung in Paris zusammenzuziehen,

getrennt hatten, der Ehefrau Trennungsunterhalt zugesprochen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Kann ein, während einer Beziehung dem Partner gemachtes Geschenk, nach der Trennung zurückverlangt werden

…. wenn eine ausdrückliche Abrede nicht getroffen worden ist?

Mit Urteil vom 23.06.2017 – 3 O 280/16 – hat das Landgericht (LG) Köln darauf hingewiesen, dass Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden,

  • nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können,
  • sondern dies nur in Betracht kommt,
    • entweder, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben
    • oder, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine so außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem der Kläger,

  • der während der Beziehung der Parteien zu Gunsten der Beklagten einen Mini One für 6.000 Euro angeschafft hatte,
  • damit diese auch nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung ihrer Arbeit noch nachgehen konnte,

nach der Trennung das weiter von der Beklagten gefahrene Auto zurück haben wollte, ist seine Klage vom LG Köln mit der Begründung abgewiesen worden, dass

  • unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers
  • die von ihm durch die Zuwendung des Mini One geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht so unbilligen seien, dass deren Beibehaltung ihm nicht zuzumuten wäre.

Was in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Zusammenlebende wissen sollten, wenn der eine ein minderjähriges Kind des anderen adoptieren möchte

Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine

  • nicht verheiratete und
  • nicht verpartnerte

Person ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge,

  • dass mit der Abnahme eines minderjährigen Kindes gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlischt.

Demzufolge kann,

  • anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. §§ 1741 Abs. 2 Satz 3, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB),

eine mit ihrem Partner

  • weder verheiratete
  • noch in einer Lebenspartnerschaft lebende

Person dessen minderjähriges Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.

Von einem Mann und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann deshalb nicht die Adoption eines minderjährigen Kindes der Frau durch den Mann mit der Maßgabe beantragt werden, dass dieses die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt.
Vielmehr ist der Weg zu einer solchen gemeinschaftlichen Elternschaft erst durch eine Eheschließung eröffnet.

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15 – entschieden.

Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, die mit einem neuen Partner zusammenziehen

Hat sich nach der Trennung von Eheleuten der bedürftige Ehepartner einem neuen Partner zuwendet, kann dessen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfallen, wenn er mit dem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

  • Als „verfestigt“ gilt eine neue Lebensgemeinschaft in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren.
  • Allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 16.11.2016 – 4 UF 78/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen war, nachdem

  • sie mit ihrem neuen Partner schon seit einem Jahr liiert,
  • mit ihm nach außen auch bereits als Paar aufgetreten war,
  • die beiden gemeinsame Urlaube verbracht sowie an gemeinsamen Familienfeiern teilgenommen hatten und
  • der neue Partner der Ehefrau von ihrem kleinen Sohn „Papa“ genannt wurde,

dem Antrag des Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

In solch einer Konstellation, so der Senat,

  • also wenn der bedürftige Ehepartner sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben habe, diese nicht mehr zu benötigen und
  • eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sei,

könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 07.12.2016).

Dem familienunterhaltsverpflichteten Ehegatten muss, wenn der andere stationär pflegegebedürftig wird, ein angemessener eigener Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden

Ehegatten sind nach § 1360 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

  • Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten und setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus.
  • Haben sich Ehegatten getrennt, tritt der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB an die Stelle des Familienunterhalts zwischen Ehegatten.

Da Ehegatten erst dann getrennt leben, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und
  • ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB),

ergibt sich allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ein Getrenntleben der Ehegatten noch nicht. Vielmehr kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten.

  • Daher führt auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.01.1989 – IVb ZR 34/88 – ).

Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu

  • einer entsprechenden Äußerung oder
  • eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen.

Anders als beim Trennungsunterhalt und abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts ist beim Familienunterhalt

  • Leistungsfähigkeit grundsätzlich keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs.

Wird allerdings ein familienunterhaltsberechtigter Ehegatte stationär pflegebedürftig,

  • richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente und
  • setzt der Unterhaltsanspruch, abweichend vom Regelfall, auch die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus.

Dies deshalb, weil dem stationär Pflegebedürftigen in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf entsteht, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird und der das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen wird.
Im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens muss dem Unterhaltspflichtigen daher auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden.
Dieser dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Ergibt sich dadurch eine Deckungslücke hinsichtlich der Heimkosten, ist es Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 – hingewiesen.