Was, wer für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug anmietet und die Mietwagenkosten vom Schädiger erstattet haben will, wissen muss

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 – entschieden, dass Geschädigte eines Verkehrsunfalls 

  • auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges 

den 

  • wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung 

zu wählen haben,

  • also den wirtschaftlichsten Mietwagen dieser (niedrigeren) Klasse. 

und da 

  • die Preise eines Mietwagenunternehmens 

in der Regel 

  • einfach zu ermitteln und zu vergleichen 

sind, die 

  • Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten 

nicht aus den vom BGH entwickelten 

  • Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko 

hergeleitet werden können. 

Das bedeutet, dass ein Geschädigter auch dann, wenn er 

  • für die Reparaturdauer seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs 

bei einem Mietwagenunternehmen ein 

  • klassenniedrigeres als sein Fahrzeug

anmietet, von dem Schädiger 

  • nicht unbedingt die Erstattung des ihm von dem Mietwagenunternehmen berechneten Betrages, sondern

gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur die Kosten ersetzt verlangen kann, die

  • für das tatsächlich angemietete (klassenniedrigere) Fahrzeug erforderlich waren.

Begründet ist das vom Senat u.a. damit worden, dass Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwar

  • grundsätzlich berechtigt sind, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten, 

sie aber, 

  • jedenfalls sofern sie sich nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation befinden,

auch bei Anmietung eines 

  • klassenniedrigeren Fahrzeuges 

nach dem 

  • aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten 

Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten sind, im Rahmen des ihm Zumutbaren 

  • von mehreren möglichen Wegen 

den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).