Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 – entschieden, dass Geschädigte eines Verkehrsunfalls
- auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges
den
- wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung
zu wählen haben,
- also den wirtschaftlichsten Mietwagen dieser (niedrigeren) Klasse.
und da
- die Preise eines Mietwagenunternehmens
in der Regel
- einfach zu ermitteln und zu vergleichen
sind, die
- Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten
nicht aus den vom BGH entwickelten
- Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko
hergeleitet werden können.
Das bedeutet, dass ein Geschädigter auch dann, wenn er
- für die Reparaturdauer seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs
bei einem Mietwagenunternehmen ein
- klassenniedrigeres als sein Fahrzeug
anmietet, von dem Schädiger
- nicht unbedingt die Erstattung des ihm von dem Mietwagenunternehmen berechneten Betrages, sondern
gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur die Kosten ersetzt verlangen kann, die
- für das tatsächlich angemietete (klassenniedrigere) Fahrzeug erforderlich waren.
Begründet ist das vom Senat u.a. damit worden, dass Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwar
- grundsätzlich berechtigt sind, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten,
sie aber,
- jedenfalls sofern sie sich nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation befinden,
auch bei Anmietung eines
- klassenniedrigeren Fahrzeuges
nach dem
- aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten sind, im Rahmen des ihm Zumutbaren
- von mehreren möglichen Wegen
den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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