Sind die Poolliegen ständig von anderen Hotelgästen mit Handtüchern reserviert, kann dies eine Reisepreisminderung und einen Anspruch 

…. gegen den Reiseveranstalter auf (Rück)Erstattung eines Teils des gezahlten Reisepreises nach § 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen.

Mit Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein Familienvater 

  • für sich, seine Ehefrau und seine Kinder 

bei einem Reiseveranstalter eine zwölftägige

  • Pauschalreise (vgl. dazu § 651a Abs. 1-3 BGB)

nach Rhodos 

  • zum Preis von insgesamt 5260,00 EUR 

gebucht hatte und es in dem Hotel,

  • das über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen verfügte, 

der Familie, 

  • mit Ausnahme des letzten Tages, ansonsten 

nie möglich war, 

  • nach dem Frühstück, ab etwa 09:00 Uhr, 

Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder

  • defekt,
  • belegt,

oder aber, entgegen der ausgeschilderten Verhaltensregeln, 

  • nach denen es den Badegästen untersagt war, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen,  

ständig durch

  • Handtücher oder Textilien anderer Badegäste „reserviert“ 

waren, ohne dass die Reiseleitung oder das Hotelpersonal, 

  • trotz mehrfacher Beanstandungen der ständigen Liegenreservierungen mit Handtüchern 

etwas 

  • dagegen

unternommen hatte, entschieden, dass dies einen 

  • Reisemangel

darstellt, der 

  • gemäß §§ 651i Abs. 1,2 und 3 Nr. 6, 651m Abs. 1 Satz 1 BGB

für die Dauer dieses Reisemangels,

  • d.h. für die davon betroffenen Tage, ab der ersten Beanstandung, dass Liegen faktisch nicht nutzbar sind,   

eine Minderung des Reisepreises 

  • von 15 % des Tagesreisepreises 

rechtfertigt und der Reiseveranstalter,

  • der für Fehler des (Hotel)Personals wie für eigenes Verschulden haftet, 

dem Familienvater diesen 

  • Betrag    

gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB (zurück)erstatten muss.

Danach muss 

  • zwar nicht jedem Hotelgast jederzeit eine Liege zur Verfügung stehen, jedoch

die Anzahl der vorhandenen Liegen 

  • in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und 
  • damit zur Anzahl der Hotelgäste 

stehen und sollten genug Liegen zur Verfügung stehen, diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar sein, 

  • weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen, 

ist es nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er 

  • entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder 
  • seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviert,

sondern vielmehr der 

  • Reiseveranstalter

zum Einschreiten verpflichtet (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).