Tag Hotel

AG Hannover entscheidet: Sind die verfügbaren Liegen am Hotelpool ständig von anderen Gästen mit Handtüchern reserviert, kann dies Grund für eine 

…. Reisepreisminderung sein und einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf (Rück)Erstattung eines Teils des gezahlten Reisepreises nach § 651m Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründen.

Mit Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein Familienvater 

  • für sich, seine Ehefrau und seine Kinder 

bei einem Reiseveranstalter eine 

  • Pauschalreise

nach Rhodos 

  • zum Preis von insgesamt 5260,00 EUR 

gebucht hatte und es in dem gebuchten Hotel,

Read More

OLG Karlsruhe entscheidet wann eine Betriebsschließungsversicherung bei einer Corona-bedingten Betriebsschließung

…. leistungspflichtig ist.

Mit zwei Urteilen vom 30.06.2021 – 12 U 4/21, 12 U 11/21 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Betriebsschließungsversicherung bei einer 

  • Corona-bedingten Betriebsschließung 

eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs für eingetretene Verluste des Betreibers zahlen muss, abhängt, von der  

  • Formulierung der Versicherungsbedingungen 

sowie davon, ob eine Versicherungsbedingung, die den Versicherungsschutz auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, 

  • welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, 

beschränkt,

  • wirksam

oder mangels hinreichender Klarheit und Verständlichkeit, wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  • unwirksam

ist, mit der Rechtsfolge, dass dann,

  • aufgrund der Unwirksamkeit der Versicherungsbedingung, die den Versicherungsschutz auf einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt,

Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch 

  • aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern 

besteht, die von den 

  • – die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein einschließenden – 

Generalklauseln in § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst werden. 

Wird beispielsweise in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das 

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

Bezug genommen und bestimmen diese eine Entschädigung für eine Betriebsschließung 

  • „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“, 

wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den 

  • „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]“, 

gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG, 

  • durch die Nichtaufführung der COVID-19-Krankheit bzw. des SARS-CoV-2-Krankheitserregers, 

eingeschränkt ist, ist nach Auffassung des Senats ein solcher Ausschluss des 

  • Corona-Virus

vom Versicherungsschutz, nachdem 

  • einerseits durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt wird, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei,
  • andererseits der Versicherungsschutz demgegenüber jedoch durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt wird,

wegen Verstoßes gegen das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, mit der Rechtsfolge, 

  • dass eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie vom Versicherungsumfang umfasst wird,

wenn zu Beginn des Versicherungsfalles die Meldepflicht 

  • der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes –

bestanden hat.

  • Dementsprechend hat in einem solchen Fall der Senat auch die Leistungspflicht einer Betriebsschließungsversicherung bejaht und diese zur Zahlung von 60.000 Euro an den Betreiber eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte, verurteilt, der 
    • die Betriebsschließungsversicherung zum 01.01.2020 abgeschlossen hatte und 
    • seinen Betrieb Corona-bedingt aufgrund Verordnung der Landesregierung zum 21.03.2020 hatte schließen müssen.  

Nicht umfasst vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung ist eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie dagegen, wenn die Versicherungsbedingungen beispielsweise die 

  • ausdrückliche Regelung 

enthalten, dass 

  • meldepflichtige Krankheiten und 
  • Krankheitserreger

im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem 

  • nachfolgenden Katalog – ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes – 

aufgezählten sind, wobei 

  • weder die Krankheit COVID-19 
  • noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 

enthalten ist, weil die hierin liegende Risikobegrenzung 

  • weder mehrdeutig 
  • noch überraschend gemäß § 305c BGB 

ist und auch 

  • keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB begründet.

Reisender, der in einem Hotel auf Mallorca in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie untergebracht worden war,

…. darf den Reisepreis nicht nur um 50% mindern, sondern hat wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises.

Das hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.12.2019 – 2-24 O 55/19 – in einem Fall entschieden, in dem der Kläger 

  • für sich und zwei weitere Personen 

eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca in einer „WU Suite“ mit – laut Reiseprospekt – einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte,

  • in der Buchungsbestätigung die Unterbringung in einer „Suite“ ausgewiesen,

und die Unterbringung der Reisegruppe 

  • nicht in einem Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern 

in der niedrigsten Suitenkategorie des Hotels, nämlich einer kleineren Juniorsuite mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum erfolgt war, 

  • in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden und 
  • die Reisenden sich einen Schrank teilen mussten.

Als gerechtfertigt angesehen hat die Kammer eine Minderung des Reisepreises um 50% deshalb, da, 

  • auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten hatte, aus objektiver Sicht davon auszugehen war, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht worden, somit 

vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet und durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie, 

  • wegen des Fehlens nicht nur von gleichwertigen, komfortablen Schlafmöglichkeiten, sondern auch einem adäquaten Rückzugsbereich für die dreiköpfige Reisegruppe, 

der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden war sowie 

  • darüber hinaus 

als Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises deswegen, weil

  • die Reise – während der gesamten Reisezeit – erheblich beeinträchtigt war.

Hingewiesen hat die Kammer in ihrer Entscheidung ferner, dass ein Abhilfeangebot des Reiseveranstalters, 

  • in ein anderes Hotel umzuziehen, 

dann nicht angenommen werden muss, wenn das andere Hotel nicht gleichwertig ist, 

  • etwa in Bezug auf die Strand- bzw. Insellage (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).   

Reiseveranstalter können haften, wenn in einem im Rahmen einer Pauschalreise vermittelten Hotel die örtlichen

…. Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden und ein Reisender deswegen verunfallt.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.01.2020 – X ZR 110/18 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein linksseitig Oberschenkelamputierter, der eine Prothese trägt und auf eine Unterarmstütze angewiesen ist,

  • während einer gebuchten Pauschalreise auf Lanzarote,

beim Verlassen des ihm vom Reiseveranstalter vermittelten Hotels,

  • als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte,

zu Fall gekommen war und

  • wegen der bei dem Sturz erlittenen Handgelenksfraktur

von dem Reiseveranstalter

  • Rückzahlung des Reisepreises,
  • Ersatz seiner materiellen Schäden,
  • eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie
  • Schmerzensgeld

verlangt.

Eine Haftung des Reiseveranstalter scheidet danach nicht allein schon dann aus, wenn die  Hotelgäste

  • mit einem Warnschild auf die Rutschgefahr bei Nässe

hingewiesen worden sind.

Vielmehr können solche Warnschilder nur dann für den Ausschluss einer Haftung des Reiseveranstalters ausreichen, wenn

  • auch

die Rollstuhlrampe sowie ihr Bodenbelag

  • den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen und damit

den Sicherheitsstandard geboten haben, den ein Hotelgast erwarten darf.

Andernfalls,

  • also falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben sollte,

hat eine besondere Gefährdungslage bestanden, die

  • auch dann, wenn ein Warnschild vorhanden war,

eine Haftung des Reiseveranstalters begründen kann,

  • da dieser dafür sorgen muss, dass seine Hotelanlagen den Sicherheitsvorschriften vor Ort entsprechen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wichtig zu wissen für Hotelgäste, wenn ihr Auto vom Hotel-Parkservice geparkt wird und danach

…. einen Schaden aufweist.

Mit Urteil vom 26.08.2019 – 22 U 134/17 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einem Hotelgast,

  • der sein Auto vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben hatte,
  • damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren wird,

das Hotel auf Schadensersatz verklagt worden war,

  • weil er nach dem Besuch des Spa-Bereichs festgestellt hatte, dass
    • sein Auto von einem Hotelmitarbeiter statt in die Tiefgarage, in eine Parkbucht in der Nähe des Hotels gefahren worden war und
    • die beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite große Löcher aufwiesen durch die die Luft vollständig entwichen war,

der Schadensersatzklage stattgegeben und

  • das Hotel zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 6.000 Euro an den Hotelgast verurteilt.

Begründet ist die Entscheidung vom Senat damit worden, dass,

  • wegen der Größe der Löcher in den Reifen,

die Luft

  • sofort entwichen sein muss und
  • nicht nur schleichend entwichen sein kann,

der Reifenschaden also

  • nicht schon vor der Übernahme des Fahrzeugs durch einen Hotelmitarbeiter vorgelegen haben kann,
  • sondern die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr gebuchter (Rück)Flug annulliert worden ist und der neue Flug

…. (erst) am Folgetag durchgeführt werden soll.

Ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nach Art. 3 FluggastrechteVO eröffnet, haben Fluggäste bei Annullierung ihres gebuchten Fluges, wenn

  • der neue Flug erst am Folgetag durchgeführt werden soll und
  • das Flugunternehmen seiner Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nicht nachkommt, unentgeltlich anzubieten,
    • Mahlzeiten und Getränke,
    • eine Hotelunterbringung und die Beförderung zum Hotel sowie
    • die Führung von zwei Telefongesprächen oder die Versendung zweier Telexe oder Telefaxe oder E-Mails,

Anspruch (auch) auf

  • Erstattung der zunächst von ihnen selbst für diese verpflichtenden Betreuungsleistungen übernommenen Kosten.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.05.2019 – 27 C 257/18 – hingewiesen und in einem solchen Fall,

  • weil ihr gebuchter Rückflug von Göteborg nach Düsseldorf etwa zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug um 20.45 Uhr annulliert worden war und
  • der neue Flug erst am Folgetag stattfinden sollte,

entschieden, dass zwei Fluggästen von dem Flugunternehmen,

  • neben der Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO,

die Erstattung der von ihnen zunächst selbst übernommenen Kosten

  • für eine weitere Hotelübernachtung in Göteborg i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € und
  • für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter
    • verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €,
    • Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie
    • Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €

verlangen können.

Übrigens:
Dass

  • nicht nur die von den Fluggästen geltend gemachten Kosten für die Hotelunterbringung sowie für die Speisen, das Bier und den Wein,
  • sondern auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein,

erstattungsfähig sind, hat das AG damit begründet, dass es für das AG Düsseldorf allgemein bekannt ist,

  • dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört,
  • sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein,

so dass,

  • zumal bei der Beurteilung der Angemessenheit insoweit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden,

sich auch diese Kosten als zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.

AG München entscheidet: Reisegepäckversicherung muss nicht zahlen, wenn das Gepäck von einem Transportfahrzeug

…. überrollt und dadurch beschädigt wird.

Mit Urteil vom 05.10.2018 – 111 C 12296/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn nach den Bedingungen eines Reisegepäckversicherungsvertrages mitgeführtes Reisegepäck während der Reise versichert ist

  • gegen Abhandenkommen

oder

  • Beschädigung durch
    • Straftat eines Dritten,
    • Unfall des Transportmittels,
    • Feuer- oder Elementarereignisse

kein Versicherungsfall vorliegt, wenn

  • Reisegepäck im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen vor der Hoteleinfahrt am Boden stehendes Reisegepäck vom Fahrer des Transportfahrzeugs versehentlich mit einem Vorderreifen überrollt und
  • dabei beschädigt wird.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall, da

  • eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung nicht strafbar ist

und auch, unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde,

  • allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt sei und
  • keine plötzliche Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel, wodurch erst das Gepäck beschädigt worden sei,

so dass

  • weder eine Straftat eines Dritten,
  • noch ein Unfall des Transportmittels

vorliege (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.06.2019).

AG Nürnberg entscheidet wie ein Hochbett in einem Hotelzimmer gegen Absturz gesichert sein muss und wann

…. der Hotelbetreiber bei einem Sturz eines Hotelgastes aus einem Hochbett haftet.

Mit Urteil vom 24.04.2019 – 19 C 7391/18 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass, wenn ein Hotelzimmer mit einem Hochbett bzw. Etagenbett ausgestattet ist,

  • an dem Hochbett bzw. dem oberen Etagenbett eine Absturzsicherung angebracht sein muss,

dass diese Absturzsicherung,

  • sich mit Ausnahme eines 30 bis 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs,
  • in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken muss

und dass, falls die Absturzsicherung dem nicht genügt,

  • bei einem Sturz eines Hotelgastes aus dem Bett, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen ist.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • im Rahmen eines Beherbergungsvertrages als Mindeststandard eine ausreichende Sicherheit nach dem jeweils gültigen und aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten sei

und für Etagenbetten die DIN EN 747-1 „Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich“ regele, dass

  • als Absturzsicherung bei einem Hochbett oder einem Etagenbett das obere Bett mit einem Zaun, Gitter oder Geländer ausgestattet sein,
  • diese Absturzsicherung mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragen und
  • der Zugang zum Bett, der dem einfachen Einstieg und zudem das Hinausfallen vermeiden soll, zwischen 30 cm und 40 cm breit sein muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 13-jähriger Junge,

  • der zusammen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in einem Familienzimmer eines Hotels übernachtet,

in dem dortigen Hochbett,

  • das lediglich in der Mitte über eine nur wenige Zentimeter die Mindesthöhe von 16 cm einhaltende Absturzsicherung verfügte,

geschlafen hatte, nachts aus dem Bett gefallen war und sich dabei verletzt hatte, hat das AG den Betreiber des Hotels

  • wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag

zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Arbeitnehmer auf Dienstreise sollten wissen, dass sie während des morgendlichen Duschens nicht gesetzlich unfallversichert sind

Mit Urteil vom 20.12.2018 – L 1 U 491/18 – hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem Fall, in dem

  • ein als Projektentwickler Angestellter auf einer Dienstreise in einem Hotel übernachtet hatte,
  • dort beim morgendlichen Duschen beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden ausgerutscht war und
  • sich dabei eine Fraktur des linken Knies zugezogen hatte,

entschieden,

  • dass es bei dem Unfall um keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehandelt hat.

Begründet hat das LSG dies damit,

  • dass nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind,
  • sondern nur solche Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen

und nach diesen Grundsätzen höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen wie das Duschen als Körperreinigung,

  • mangels sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit,

unversichert sind, sofern

  • der Unfall nicht ausnahmsweise durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist.