AG München entscheidet: Wird ein Hotel als „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden entfernt“ beschrieben, darf die Gehzeit dorthin bei 

AG München entscheidet: Wird ein Hotel als „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden entfernt“ beschrieben, darf die Gehzeit dorthin bei 

…. normalem Gehtempo regelmäßig 

  • fünf Minuten 

nicht überschreiten, so dass ein Fußweg von 

  • 1,3 Kilometern 

nicht mehr als „nur wenige Gehminuten entfernt“ anzusehen ist.  

Mit Urteil vom 22.11.2023 – 242 C 13523/23 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine

  • Frau für sich und ihre neunjährige Tochter 

bei einem Reiseveranstalter 

  • für knapp 9.000 Euro zuzüglich der Flugkosten

eine als unvergessliche Luxusreise angebotene  

  • 12-tägige Rundreise durch Costa Rica

gebucht hatte, die auch einen Aufenthalt von 4 Nächten an der Pazifikküste in einem 

  • Boutique-Hotel,

das als 

  • „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden [..] entfernt“ 

beschrieben worden war, beinhaltete, den 

  • Reiseveranstalter

verurteilt, der Frau, die deswegen, weil der nächstgelegene Strand von dem Boutique-Hotel an der Pazifikküste 

  • nicht, wie beschrieben, nur wenige Gehminuten, sondern

einen 

  • Fußweg von 1.3 km 

entfernt war, 

  • in Abstimmung mit dem lokalen Ansprechpartner des Reiseveranstalters 

über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel gebucht hatte, 

  • nach §§ 651i Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 651k Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

die

  • verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 €

zu erstatten sowie

  • nach §§ 651i Abs. 2, Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB 

für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels

  • 1.062 €

als Entschädigung zu zahlen.

Danach war das für den Aufenthalt an der Pazifikküste vorgesehene Boutique-Hotel 

  • aufgrund seiner Entfernung zum Strand  

mangelhaft.

Begründet ist dies vom AG damit worden, dass 

  • jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise wie hier,

unter vertraglich vereinbarten 

  • „wenigen Gehminuten“ 

eine Zeit zu verstehen sei, die 

  • bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten 

nicht überschreitet und die 1,3 km von dem Boutique-Hotel bis zum Strand könnten in 

  • fünf Minuten 

nur zurückgelegt werden bei Einhaltung einer Gehgeschwindigkeit von 

  • etwa 15,6 km/h 

und die Einhaltung eines solchen Tempos,

  • das selbst für erfahrenen Läufer ambitioniert sei, 

könne vor dem Hintergrund, dass dem Reiseveranstalter bekannt war, dass die Frau mit einem 

  • neunjährigen Kind 

reist, nicht vorausgesetzt werden (Quelle: Pressemitteilung des AG München).