Tag Strand

Minderung des Reisepreises kann auch bei Verschmutzung des öffentlichen Strandes mit Algen gerechtfertigt sein

Darauf hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.08.2019 – 2-24 O 158/18 – hingewiesen und einer Klägerin, 

  • die für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik in einem 5-Sterne-Hotel gebucht hatte, 

eine Reisepreisminderung von 20% zugesprochen, weil der 

  • im Reisekatalog abgebildete 

breite, weiße Strand, 

  • an dem das Hotel lag, 

im vorderen Bereich während der gesamten Reisezeit großflächig mit Algen verschmutzt war, so dass 

  • weder die angepriesenen und kostenfrei angebotenen hoteleigenen Wassersportaktivitäten genutzt, 
  • noch im Meer gebadet werden konnte.  

Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass 

  • die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters sich zwar grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand, erstreckt,

der Reiseveranstalter aber,

  • wenn die Beschaffenheit des Strandes von ihm, wie hier, auf Lichtbildern als breiter, weißer Sandstrand angepriesen sowie besonders hervorgehoben wird,

auch für die Beschaffenheit des Strandes einstehen müsse und somit 

  • die Verschmutzung des Strandes mit Algen 

einen Reisemangel dargestellt habe.

Bei der Bemessung der Reisepreisminderung hat die Kammer berücksichtigt dass 

  • sich im hinteren Bereich des Strandes 

keine Algen befunden hatten und dort 

  • ein Sonnen möglich sowie 
  • alle anderen Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien.

Übrigens:
Eine Entschädigung 

  • wegen entgangener Urlaubsfreude 

ist der Klägerin nicht zugesprochen worden, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die eine solche Entschädigung voraussetzt,

  • sofern sie, wie vorliegend, nicht konkret feststellbar ist,

nach Auffassung der Kammer 

  • erst durch eine Minderungsquote von etwa 50% indiziert wird und 
  • die zugesprochene Minderungsquote von 20% deutlich darunter gelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).

Was Hundehalter, wenn es zwischen ihrem und einem anderen Hund zu einer Auseinandersetzung kommt, wissen

…. und ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 04.10.2019 – 5 U 114/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem zwei Hunde,

  • als deren Halterinnen mit ihnen an einem Hundestrand, wo Hunde ohne Leine laufen durften, spazieren gingen,

in eine Auseinandersetzung geraten waren und eine der Halterinnen,

  • als sie ihren Hund in den Nacken gegriffen hatte, um ihn von dem anderen Hund zu trennen,

von dem anderen Hund gebissen worden war, entschieden, dass die Halterin dieses Hundes

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den durch den Biss ihres Hundes entstandenen Schaden haftet,

  • die gebissene Hundehalterin sich allerdings ein mit 80 % zu bewertendes anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Dass sich die gebissene Hundehalterin ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen muss, hat der Senat damit begründet, dass

  • sie sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müsse,
    • auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe

und

  • zum anderen ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden begründe,
    • da es in hohem Maße leichtfertig sei, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen.

Unter Berücksichtigung dessen ist in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Hundehalterin, die mehrfach in den Unterarm gebissen worden war und die

  • wegen der erlittenen Bissverletzungen, die im Krankenhaus genäht werden mussten,

ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro gefordert hatte, vom Senat lediglich

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro

zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).