Mit Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. entschieden, dass die
- Kommunikation per WhatsApp
den Regelungen
unterfällt, d.h. dass ein
- per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss
gemäß § 147 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur
- „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“,
wobei dieser Zeitpunkt sich
- nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers
bestimmt und dafür bedeutsam unter anderem
- die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags
ist, aber auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf
zu begrenzen sein wird.
Begründet hat der Senat das damit, dass WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar
aber
- nicht zwingend voraussetzt,
dass eingegangene Nachrichten auch
zur Kenntnis genommen sowie beantwortet werden können und der Messenger-Dienst insoweit mit einer Kommunikation
vergleichbar ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem der Betreiber eines Cafés,
- der mit dem Gründer und Vorstand einer AG befreundet war,
zweimal
- – trotz negativer Kursentwicklung –
Aktien einer zum Konzernverband seines Freundes gehörenden Gesellschaft gekauft hatte, die Freunde sich nachfolgend auf einen
- Tausch dieser Aktien gegen andere Aktien geeinigt hatten
und von dem Café-Betreiber behauptet worden war, dass er das von seinem Freund ihm
per
übermittelte
die getauschten Aktien zurückzukaufen,
angenommen habe, hat der Senat dieses Angebot als von dem Café-Betreiber nicht
- innerhalb der Annahmefrist
angenommen und deshalb den behaupteten Rückkaufsvertrag,
- der neben einem Angebot eine (rechtzeitige) Annahme vorausgesetzt hätte,
auch als nicht zustande gekommen angesehen.
Fazit:
Jedenfalls
nach einem per WhatsApp übermittelten Angebot muss also
- auch bei komplexen Geschäften
der das Angebot Abgebende mit der Annahme seines Angebots nicht
rechnen und bei einer verspäteten Annahme bedarf dann das darin liegende
Angebot
- für das Zustandekommen des Vertrages
seinerseits wiederum der rechtzeitigen Annahme durch den das
Angebot Abgebenden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M.).
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