Wichtig zu wissen, wenn ein Antrag auf Vertragsschluss per WhatsApp übermittelt wird

Mit Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. entschieden, dass die 

  • Kommunikation per WhatsApp 

den Regelungen 

  • unter Abwesenden 

unterfällt, d.h. dass ein

  • per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss

gemäß § 147 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur 

  • „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“,

wobei dieser Zeitpunkt sich 

  • nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers 

bestimmt und dafür bedeutsam unter anderem 

  • die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags 

ist, aber auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf 

  • vier Wochen 

zu begrenzen sein wird.

Begründet hat der Senat das damit, dass WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar 

  • ermöglicht,

aber 

  • nicht zwingend voraussetzt,

dass eingegangene Nachrichten auch 

  • zeitlich verzögert 

zur Kenntnis genommen sowie beantwortet werden können und der Messenger-Dienst insoweit mit einer Kommunikation 

  • per Mail oder SMS 

vergleichbar ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem der Betreiber eines Cafés, 

  • der mit dem Gründer und Vorstand einer AG befreundet war, 

zweimal

  • – trotz negativer Kursentwicklung –

Aktien einer zum Konzernverband seines Freundes gehörenden Gesellschaft gekauft hatte, die Freunde sich nachfolgend auf einen 

  • Tausch dieser Aktien gegen andere Aktien geeinigt hatten 

und von dem Café-Betreiber behauptet worden war, dass er das von seinem Freund ihm 

  • am 15. Oktober 2022 

per 

  • WhatsApp-Nachricht

übermittelte

  • Angebot,

die getauschten Aktien zurückzukaufen, 

  • am 14. November 2022 

angenommen habe, hat der Senat dieses Angebot als von dem Café-Betreiber nicht 

  • innerhalb der Annahmefrist 

angenommen und deshalb den behaupteten Rückkaufsvertrag,

  • der neben einem Angebot eine (rechtzeitige) Annahme vorausgesetzt hätte, 

auch als nicht zustande gekommen angesehen.

Fazit:
Jedenfalls

  • 31 Tage 

nach einem per WhatsApp übermittelten Angebot muss also 

  • auch bei komplexen Geschäften 

der das Angebot Abgebende mit der Annahme seines Angebots nicht 

  • mehr

rechnen und bei einer verspäteten Annahme bedarf dann das darin liegende 

  • neue

Angebot

  • für das Zustandekommen des Vertrages

seinerseits wiederum der rechtzeitigen Annahme durch den das 

  • ursprüngliche

Angebot Abgebenden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M.).