Für die Unfallschäden bei einer Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen haben, sofern
- der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen war und
- er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellte,
die Halter der beiden Kraftfahrzeuge grundsätzlich
einzustehen.
Bei einem
spricht gegen den Auffahrenden ein Anscheinsbeweis, dass er den Unfall durch
- Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),
- Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO)
oder
- das Fahren mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO)
schuldhaft verursacht hat.
Kann der Auffahrende diesen Anscheinsbeweis
tritt regelmäßig die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Vorausfahrenden
mit der Folge, dass dann
- eine Mithaftung des Vorausfahrenden aus Betriebsgefahr ausscheidet
und
- allein der Auffahrende für die Unfallfolgen haftet.
Übrigens:
Entkräftet ist der
- gegen den Auffahrenden sprechende
Anscheinsbeweis beispielsweise, wenn
- feststeht oder
- im Streitfall von dem Auffahrenden bewiesen wird,
dass der Vorausfahrende
- im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrgeschehen einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, also gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat
oder wenn zwar feststeht,
- dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des Vorausfahrenden stattgefunden hat,
aber sowohl die Möglichkeit besteht,
- dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 V StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
als auch,
Nicht entkräftet wird der
- gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis
dagegen durch vorhandene erkennbare schwierige und/oder gefährliche Straßenverhältnisse, wie etwa vorhersehbare Straßenglätte, da
- auf solche sich Kraftfahrzeugführer einstellen und ihre Fahrweise so anpassen müssen, dass sie stets gefahrlos lenken sowie rechtzeitig anhalten können und sie daher der Annahme, dass der Auffahrende zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, nicht die Grundlage entziehen,
und durch den Nachweis,
- dass der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stark abgebremst hat,
nur, wenn
- zusätzlich auch feststeht,
dass
- wegen des vom Nachfolgenden eingehaltenen geringen Abstandes,
die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, weil nur dann
- das starke Bremsen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO schuldhaft verkehrswidrig und
- mit unfallursächlich
war (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.06.2026 – 3 U 38/25 – mit weiteren Nachweisen).
Ähnliche Beiträge