Category Allgemein

Bayerischer VGH entscheidet: Bekleidungsgeschäfte dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, so dass für sie die 2G-Regel nicht gilt

Mit Beschluss vom 29.12.2021 – 20 NE 21.3037 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) darauf hingewiesen, dass 

  • Bekleidungsgeschäfte

der 2G-Zugangsbeschränkung

  • als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ 

nicht unterfallen (so auch das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg mit Beschluss vom 23.12.2021 – RO 5 E 21.2425 – für Textilgeschäfte).

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SG Stuttgart entscheidet wann als Nageldesigner Tätige eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben

Mit Urteil vom 30.10.2019 – S 7 R 1197/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein Nageldesigner 

  • in einem Nagelstudio 

tätig war und ihm dort von der Betreiberin des Nagelstudios, 

  • für eine monatliche Mietzahlung von 200 Euro, 

ein Arbeitsplatz nebst einem Trocknungsgerät zur Verfügung gestellt worden war, entschieden, dass es sich bei der 

  • Tätigkeit des Nageldesigners 

um eine abhängige Beschäftigung handelt, die zu einer Versicherungspflicht führt.

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So kann Jedermann errechnen wie viel Promille er nach einem Konsum von alkoholischen Getränken (maximal noch) haben könnte,

…. also welche Menge an Alkohol (noch) in seinem Blut sein kann.

Sie müssen dazu wissen,

  • wie viele Volumenprozente (Vol.%) Alkoholgehalt die von Ihnen konsumierten Getränke hatten (steht auf der Flasche),
  • welche Mengen davon Sie jeweils getrunken haben, also beispielsweise
    • wie viele Gläser Bier (á 0,25 Liter, 0,3 Liter oder 0,5 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Wein (á 0,1 Liter, 0,2 Liter oder 0,25 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Sekt (á 0,1 Liter) und/oder
    • wie viele einfache Schnäpse (á 2 Zentiliter (cl) = 20 Milliliter),
  • Ihr aktuelles Körpergewicht in Kilogramm,

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Arbeitgeber werden künftig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter komplett erfassen müssen und von

…. Spezialgesetzen wie dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz abgesehen, nicht mehr nur,

  • wie derzeit noch in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehen,

die Arbeitszeit, die über acht Stunden am Tag hinausgeht.

Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH hat nämlich mit Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten müssen,

  • ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten,
  • mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann,

wobei es den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt,

  • die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und
  • dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Grund für die Entscheidung war, dass es nach Auffassung des EuGH für Arbeitnehmer,

  • ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann,

äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist ihre Rechte durchzusetzen.

LG München II entscheidet im Dieselgate, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

…. die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, als Schadensersatz verlangen können, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (so auch Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –).

Mit Urteil vom 15.02.2019 – 13 O 3243/18 – hat das Landgericht (LG) München II entschieden, dass, wenn

  • der Motor eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet ist,
    • die selbständig erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem für die Zulassung relevanten Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet,
    • in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) und dadurch die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm zu erreichen

und

  • diese Software vom Kraftfahrt-Bundesamt (bestandskräftig) als entfernungspflichtige unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft worden ist,

Fahrzeugkäufer gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch haben,

  • so gestellt zu werden,
  • wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünden.

Danach

  • sind Fahrzeugkäufer in einem solchen Fall bei Abschluss des Kaufvertrages darüber getäuscht worden, dass der in den Verkehr gebrachte, im Fahrzeuge eingebaute Motor ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat und den gesetzlichen Vorschriften genügt,
  • erfolgte die Täuschung vorsätzlich, da
    • die Funktion der Software kein zufällig eingetretener nicht bemerkter Nebeneffekt war,
    • sondern von den entsprechenden bei dem Motorhersteller hierfür zuständigen Personen bewusst verwendet und der zuständigen Behörde sowie den Fahrzeugkäufern verheimlicht wurde,
  • wardiese Täuschung kausal für den Kaufvertragsschluss, weil
    • kein Käufer ein Fahrzeug kauft,
    • wenn die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht,
  • führte der Kaufvertragsschluss unmittelbar zu einem „Schaden“ im Sinne des § 826 BGB beim Fahrzeugkäufer,
    • weil dieser mit dem Kaufvertrag ungewollt ein Auto erworben hat, welches nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts in dem Zustand des Erwerbs „nicht vorschriftsmäßig“ und somit minderwertig war,
    • woran auch ein angebotenes Software-Update nichts zu ändern vermag, weil der Käufer im Rahmen des § 826 BGB so zu stellen ist, wie er ohne die Täuschung und damit ohne den Abschluss des ungewollten Vertrages stünde und in diesem Fall der Käufer das Fahrzeug nicht erworben hätte, also kein Software-Update hätte installiert werden können,
  • erstreckte sich der Vorsatz der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller auf diesen Schaden,
  • war das Handeln der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller sittenwidrig, weil
    • von diesen bewusst eine den gesamten Weltmarkt betreffende Manipulation der behördlichen Zulassungsprüfungen in Gang gesetzt worden ist, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können,
    • was neben der Täuschung sämtlicher Zulassungsbehörden auch zur Täuschung zahlreicher Verbraucher geführt hat, mit der Folge, dass diese in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgegeben haben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können

und

  • muss ein Motorenhersteller, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt und kein verfassungsmäßiger Vertreter für eine bedeutsame wesensmäßige Funktion, wie die der Motorenentwicklung inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der Abgasgrenzwertebestellt worden ist, sich so behandeln lassen, als wären die für ihn tätig gewordenen Personen, die Fahrzeugkäufer vorsätzlich getäuscht und die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in sich erfüllt haben, verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB.

Eltern eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes sollten wissen, dass ihr Kind, zur Ermöglichung des Kindergartenbesuchs, Anspruch

…. auf die Übernahme der Kosten für eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten haben kann.

Mit Beschluss vom 8.11.2018 – S 1 KR 2376/18 ER – hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem bei einem 3 ½-jährigen Mädchen,

  • das an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren,

  • die Blutzuckerwerte regelmäßig gemessen und
  • bei Bedarf (z.B. nach ausgeprägter körperlicher Betätigung) das Insulin über eine Pumpe verabreicht werden musste,

entschieden, dass

  • das Mädchen im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten hat.

Begründet hat das SG dies damit, dass das Mädchen andernfalls,

  • da es aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, den Verlauf der Diabeteserkrankung mit schwankenden Blutzuckerwerten sowie häufigen Hypoglykämien und Hyperglykämien zu beobachten sowie nötigenfalls entsprechend zu handeln und
  • der dazu notwendige ununterbrochene Beobachtungs- und Beaufsichtigungsbedarf auch durch die Erzieherinnen eines Regelkindergartens nicht erbracht werden kann,

einen Regelkindergarten nicht besuchen und damit auch nicht an der dortigen Gemeinschaft mit gleichaltrigen Kindern teilhaben könnte (vgl. hierzu auch den Blogeintrag, dass schulpflichtige an Diabetis leidende Kinder Anspruch auf eine Schulbegleitung haben, wenn ein gefahrloser Schulbesuch ansonsten nicht möglich ist).

Pflichtteilsberechtigte und Erben sollten wissen, wie ein Urteil, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen,

…. vollstreckt werden kann, wenn ein solches Urteil von einem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben erwirkt worden ist.

Mit Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung eines Erben gegenüber einem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung

auch dann,

  • wenn der Erbe gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte hinzuzuziehen ist, verurteilt worden ist, insgesamt,
    • weil der Notar ohne Mitwirkung des Erben das Verzeichnis nicht aufnehmen, er vielmehr darauf angewiesen ist, dass ihm der Erbe die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt,

um eine unvertretbare Handlung handelt, die nach § 888 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu vollstrecken ist, d.h., der Pflichtteilsberechtigte kann,

  • wenn der Erbe seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt und
  • die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen,

beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges beantragen, den Erben zur Auskunftserteilung durch die Festsetzung

  • von Zwangsgeld und
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft oder
  • von Zwangshaft

anzuhalten.

Der Erbe kann einem solchen Vollstreckungsantrag entgegenhalten, den titulierten Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (bereits) erfüllt zu haben.

Ob zur Erfüllung einer titulierten Verpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB,

  • also zur Erfüllung der Verpflichtung ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen,

die persönliche Anwesenheit des Erben bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich ist oder nicht,

  • der Erbe also bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch den beauftragten Notar persönlich anwesend sein muss oder nicht,

lässt sich nicht allgemein beantworten, weil

  • der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses sich danach richtet, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist und
  • maßgeblich hierfür jeweils die Umstände des Einzelfalls sind.

War beispielsweise ein Erbe (einmal) persönlich bei dem Notar, ist er dabei von dem Notar persönlich befragt, auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen worden und hat der Erbe dabei Angaben zum Nachlass gemacht,

  • hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf (durch den Notar) seiner Mitwirkungspflicht genügt und
  • bedarf es der Anwesenheit des Erben bei einem vom Notar anberaumten Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses dann nicht mehr.

Dagegen wird der Notar,

  • der den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen muss,

wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erhaltenen Information hat, die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten.

Übrigens:
Ein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer

  • wiederholten

Zwangsmittelfestsetzung ist nur bzw. erst wieder gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld gegen den Erben entweder gezahlt oder vollstreckt ist.

Stilllegung von Fahrzeugen, welche vom Abgasskandal betroffen sind

Ersten Mandanten wurde nun auch vom Kraftfahrtbundesamt die Stilllegung der Fahrzeuge konkret angedroht. Bisher hatten lediglich Volkswagen, Skoda, Audi und Seat abstrakt derartige Maßnahmen in den Raum gestellt. Konkretisiert wurden diese jedoch nicht, was wohl darauf zurückzuführen sein dürfte, dass VW, Skoda, Audi und Seat bis heute immer noch versuchen die Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge abzustreiten.

Durch die Stillegungsandrohung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) hat die ganze Thematik nun jedoch eine neue Ebene erreicht. Zwar hatten die meisten Gerichte ohnehin bereits eine Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge angenommen. Durch die behördlichen Schreiben manifestiert sich diese jedoch noch weiter.

Nachdem die Folgen und die konkrete Funktionsweise der von VW versuchten Softwareänderung bis heute nicht feststehen, kommt der Kunde damit in eine konkrete Zwickmühle. Lässt er Veränderungen an dem Fahrzeug vornehmen, deren langfristige Auswirkungen er nicht kennt. Oder riskiert er die Stilllegung des Fahrzeuges. Möglicherweise lassen sich behördliche Maßnahmen vermeiden, wenn man belegen kann, dass man gegen den Hersteller und/oder den Verkäufer des Fahrzeuges vorgegangen ist.

Stillegungsandrohung Kraftfahrtbundesamt