…. Spezialgesetzen wie dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz abgesehen, nicht mehr nur,
- wie derzeit noch in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehen,
die Arbeitszeit, die über acht Stunden am Tag hinausgeht.
Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH hat nämlich mit Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten müssen,
- ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten,
- mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann,
wobei es den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt,
- die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und
- dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.
Grund für die Entscheidung war, dass es nach Auffassung des EuGH für Arbeitnehmer,
- ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann,
äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist ihre Rechte durchzusetzen.