…. vollstreckt werden kann, wenn ein solches Urteil von einem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben erwirkt worden ist.
Mit Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17 – hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung eines Erben gegenüber einem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung
auch dann,
- wenn der Erbe gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte hinzuzuziehen ist, verurteilt worden ist, insgesamt,
- weil der Notar ohne Mitwirkung des Erben das Verzeichnis nicht aufnehmen, er vielmehr darauf angewiesen ist, dass ihm der Erbe die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt,
um eine unvertretbare Handlung handelt, die nach § 888 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu vollstrecken ist, d.h., der Pflichtteilsberechtigte kann,
- wenn der Erbe seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt und
- die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen,
beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges beantragen, den Erben zur Auskunftserteilung durch die Festsetzung
- von Zwangsgeld und
- für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft oder
- von Zwangshaft
anzuhalten.
Der Erbe kann einem solchen Vollstreckungsantrag entgegenhalten, den titulierten Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (bereits) erfüllt zu haben.
Ob zur Erfüllung einer titulierten Verpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB,
- also zur Erfüllung der Verpflichtung ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen,
die persönliche Anwesenheit des Erben bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich ist oder nicht,
- der Erbe also bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch den beauftragten Notar persönlich anwesend sein muss oder nicht,
lässt sich nicht allgemein beantworten, weil
- der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses sich danach richtet, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist und
- maßgeblich hierfür jeweils die Umstände des Einzelfalls sind.
War beispielsweise ein Erbe (einmal) persönlich bei dem Notar, ist er dabei von dem Notar persönlich befragt, auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen worden und hat der Erbe dabei Angaben zum Nachlass gemacht,
- hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf (durch den Notar) seiner Mitwirkungspflicht genügt und
- bedarf es der Anwesenheit des Erben bei einem vom Notar anberaumten Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses dann nicht mehr.
Dagegen wird der Notar,
- der den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen muss,
wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erhaltenen Information hat, die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten.
Übrigens:
Ein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer
Zwangsmittelfestsetzung ist nur bzw. erst wieder gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld gegen den Erben entweder gezahlt oder vollstreckt ist.
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