Hat ein Mann (sogenannter Scheinvater) für ein
- während einer geschlossenen Ehe geborenes
Kind
- Natural- und Barunterhalt erbracht und
- seine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgreich angefochten
kann er
- aus 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB, rückwirkend gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB,
von dem biologischen Vater des Kindes,
den Unterhalt erstattet verlangen,
- den das Kind von seinem biologischen Vater hätte beanspruchen können,
wobei allerdings dieser Anspruch
- höchstens bis zu dem Umfang auf den Scheinvater übergeht, in dem dieser, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist, tatsächlich Unterhalt geleistet hat,
- egal ob er in diesem Umfang rechtlich hierzu verpflichtet gewesen wäre
und
- für einen über die tatsächlichen Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterhaltsanspruch das Kind aktivlegitimiert bleibt.
Da der nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGBkraft Gesetzes auf den Scheinvater übergegangene gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen biologischen Vaters nach § 1601 ff. BGB
- neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und
- Bedürftigkeit (§ 1602 BGB)
voraussetzt, dass der unterhaltsverpflichtete biologische Kindsvater während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB),
- trifft den Scheinvater die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums,
- während der biologische Vater seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat.
Eine Einschränkung erfährt die Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters allerdings bezüglich
- des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs,
der
- in der Vergangenheit in den Regelunterhaltsverordnungen festgelegt war und nach heutiger Rechtslage
in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt ist.
- Einer Darlegung und Bezifferung dieser jeweiligen Mindestbedarfsbeträge bedarf es nicht.
Dagegen verbleibt es hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs bei der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters.
Besteht danach ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater, kann von diesem,
- sofern die Erfüllung des Anspruchs für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde,
der Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 BGB erhoben werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.09.2018 – XII ZB 385/17 –).
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