Wichtig zu wissen für Scheinväter, die den biologischen Kindsvater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen möchten

Hat ein Mann (sogenannter Scheinvater) für ein

  • während einer geschlossenen Ehe geborenes

Kind

  • Natural- und Barunterhalt erbracht und
  • seine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgreich angefochten

kann er

  • aus 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB, rückwirkend gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB,

von dem biologischen Vater des Kindes,

  • im Wege des Regresses,

den Unterhalt erstattet verlangen,

  • den das Kind von seinem biologischen Vater hätte beanspruchen können,

wobei allerdings dieser Anspruch

  • höchstens bis zu dem Umfang auf den Scheinvater übergeht, in dem dieser, wofür er darlegungs- und beweispflichtig ist, tatsächlich Unterhalt geleistet hat,
    • egal ob er in diesem Umfang rechtlich hierzu verpflichtet gewesen wäre

und

  • für einen über die tatsächlichen Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterhaltsanspruch das Kind aktivlegitimiert bleibt.

Da der nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGBkraft Gesetzes auf den Scheinvater übergegangene gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen biologischen Vaters nach § 1601 ff. BGB

  • neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und
  • Bedürftigkeit (§ 1602 BGB)

voraussetzt, dass der unterhaltsverpflichtete biologische Kindsvater während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB),

  • trifft den Scheinvater die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums,
  • während der biologische Vater seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat.

Eine Einschränkung erfährt die Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters allerdings bezüglich

  • des jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarfs,

der

  • in der Vergangenheit in den Regelunterhaltsverordnungen festgelegt war und nach heutiger Rechtslage

in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt ist.

  • Einer Darlegung und Bezifferung dieser jeweiligen Mindestbedarfsbeträge bedarf es nicht.

Dagegen verbleibt es hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs bei der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters.

Besteht danach ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater, kann von diesem,

  • sofern die Erfüllung des Anspruchs für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde,

der Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 BGB erhoben werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.09.2018 – XII ZB 385/17 –).


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