…. der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern
- zu dieser hinzukommt und
- somit ein Anspruch auf die tägliche Ruhezeit auch dann besteht, wenn sie einer wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht oder nachfolgt.
Mit Urteil vom 02.03.2023 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache C-477/21,
festgestellt, dass es sich bei der
- täglichen Ruhezeit gemäß Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG, wonach jedem Arbeitnehmer
- pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist
und bei der
- wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG, wonach jedem Arbeitnehmer
- pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 zu gewähren ist,
um zwei autonome Rechte von Arbeitnehmern handelt, mit denen
verfolgt werden und deren jeweils vorgeschriebene Zeiten deshalb
eingehalten werden müssen.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass die
es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden,
- die nicht nur zusammenhängen,
- sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen
müssen, aus seiner
zurückziehen, während die
es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich
auszuruhen und daher den Arbeitnehmern die
- tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte
gewährleistet werden muss (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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