EuGH entscheidet, dass die tägliche Ruhezeit, die einem Arbeitnehmer zu gewähren ist, zur wöchentlichen Ruhezeit hinzukommt, d.h. nicht Teil 

EuGH entscheidet, dass die tägliche Ruhezeit, die einem Arbeitnehmer zu gewähren ist, zur wöchentlichen Ruhezeit hinzukommt, d.h. nicht Teil 

…. der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern 

  • zu dieser hinzukommt und 
  • somit ein Anspruch auf die tägliche Ruhezeit auch dann besteht, wenn sie einer wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht oder nachfolgt. 

Mit Urteil vom 02.03.2023 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache C-477/21,

festgestellt, dass es sich bei der 

  • täglichen Ruhezeit gemäß Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG, wonach jedem Arbeitnehmer
    • pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist

und bei der 

  • wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG, wonach jedem Arbeitnehmer
    • pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 zu gewähren ist,

um zwei autonome Rechte von Arbeitnehmern handelt, mit denen 

  • unterschiedliche Ziele 

verfolgt werden und deren jeweils vorgeschriebene Zeiten deshalb 

  • unabhängig voneinander 

eingehalten werden müssen.  

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die 

  • tägliche Ruhezeit 

es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, 

  • die nicht nur zusammenhängen, 
  • sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen 

müssen, aus seiner 

  • Arbeitsumgebung

zurückziehen, während die 

  • wöchentliche Ruhezeit 

es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich 

  • pro Siebentageszeitraum 

auszuruhen und daher den Arbeitnehmern die 

  • tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte 

gewährleistet werden muss (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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