OLG Frankfurt am Main erläutert, ab wann bei Eheleuten ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung angenommen werden kann 

OLG Frankfurt am Main erläutert, ab wann bei Eheleuten ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung angenommen werden kann 

Mit Beschluss vom 28.03.2024 – 1 UF 160/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Ehefrau, 

  • die mit ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen drei noch minderjährigen Kinder in einem Haus wohnte, 

die Scheidung beantragt hatte und von beiden Eheleuten,

  • um den späteren Zugewinnanspruch verlässlich zu berechnen, 

wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum 

  • Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

gestellt worden war, darauf hingewiesen, dass die Annahme der 

  • Trennung von Eheleuten 

ein der 

  • räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung 

erfordert, dass verbleibende Gemeinsamkeiten in Form 

  • gemeinsamer Mahlzeiten oder 
  • der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen 

dann der Trennung nicht entgegen stehen, wenn sie sich als 

  • unwesentlich

darstellen und dies auch für einen 

  • freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen 

Umgang der Ehegatten 

  • miteinander

gilt, insbesondere, wenn 

  • gemeinsame Kinder 

im Haushalt leben. 

Vom Familiengericht ist danach die Trennung 

  • für den Zeitpunkt 

festzustellen, zu welchem 

  • (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht sowie 
  • (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft ablehnt und auch nicht mehr herstellen will, 

wobei es nicht erforderlich ist, dass ein Ehegatte 

  • aus der ehelichen Wohnung 

auszieht, es vielmehr ausreicht, wenn die Ehegatten 

  • innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt 

leben, wozu es wiederum

  • keiner „vollkommenen Trennung“ 

bedarf.

Erforderlich für ein 

  • Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung 

ist demzufolge nur ein 

  • „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, 

wozu das 

  • nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen

gehört sowie, dass die Eheleute 

  • keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen 

und 

  • keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne

  • besondere Intensität oder 
  • Regelmäßigkeit

stehen dabei, sofern sie sich in der Gesamtbetrachtung 

  • als unwesentlich 

für das eheliche Zusammenleben darstellen, der Annahme der Trennung ebenso wenig entgegen, wie ein 

  • „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“, 

insbesondere dann, wenn 

  • gemeinsame Kinder im Haushalt leben, 

weil die Ehegatten auch nach einer Trennung über die Elternschaft 

  • miteinander verbunden bleiben und 
  • zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet sind.

In dem obigen Fall waren nach Auffassung des OLG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt, seitdem 

  • die Ehefrau ihrem Ehemann per Mail mitgeteilt hatte, dass sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt und diese nicht mehr herstellen möchte, 

weil ab diesem Zeitpunkt 

  • vom Ehemann innerhalb des gemeinsamen Hauses eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ genutzt worden war und 
  • auch eine persönliche Beziehungen zwischen den Ehegatten nicht mehr bestand,

nachdem die vereinzelt stattgefundenen Einkäufe und Erledigungen in der jeweiligen Situation 

  • lediglich der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft entsprachen, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind und
  • sich somit im Gesamtbild als unwesentlich darstellten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).