OLG Frankfurt am Main erläutert, ab wann bei Eheleuten ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung angenommen werden kann 

Mit Beschluss vom 28.03.2024 – 1 UF 160/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Ehefrau, 

  • die mit ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen drei noch minderjährigen Kinder in einem Haus wohnte, 

die Scheidung beantragt hatte und von beiden Eheleuten,

  • um den späteren Zugewinnanspruch verlässlich zu berechnen, 

wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum 

  • Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

gestellt worden war, darauf hingewiesen, dass die Annahme der 

  • Trennung von Eheleuten 

ein der 

  • räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung 

erfordert, dass verbleibende Gemeinsamkeiten in Form 

  • gemeinsamer Mahlzeiten oder 
  • der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen 

dann der Trennung nicht entgegen stehen, wenn sie sich als 

  • unwesentlich

darstellen und dies auch für einen 

  • freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen 

Umgang der Ehegatten 

  • miteinander

gilt, insbesondere, wenn 

  • gemeinsame Kinder 

im Haushalt leben. 

Vom Familiengericht ist danach die Trennung 

  • für den Zeitpunkt 

festzustellen, zu welchem 

  • (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht sowie 
  • (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft ablehnt und auch nicht mehr herstellen will, 

wobei es nicht erforderlich ist, dass ein Ehegatte 

  • aus der ehelichen Wohnung 

auszieht, es vielmehr ausreicht, wenn die Ehegatten 

  • innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt 

leben, wozu es wiederum

  • keiner „vollkommenen Trennung“ 

bedarf.

Erforderlich für ein 

  • Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung 

ist demzufolge nur ein 

  • „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“, 

wozu das 

  • nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen

gehört sowie, dass die Eheleute 

  • keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen 

und 

  • keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne

  • besondere Intensität oder 
  • Regelmäßigkeit

stehen dabei, sofern sie sich in der Gesamtbetrachtung 

  • als unwesentlich 

für das eheliche Zusammenleben darstellen, der Annahme der Trennung ebenso wenig entgegen, wie ein 

  • „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“, 

insbesondere dann, wenn 

  • gemeinsame Kinder im Haushalt leben, 

weil die Ehegatten auch nach einer Trennung über die Elternschaft 

  • miteinander verbunden bleiben und 
  • zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet sind.

In dem obigen Fall waren nach Auffassung des OLG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt, seitdem 

  • die Ehefrau ihrem Ehemann per Mail mitgeteilt hatte, dass sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt und diese nicht mehr herstellen möchte, 

weil ab diesem Zeitpunkt 

  • vom Ehemann innerhalb des gemeinsamen Hauses eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ genutzt worden war und 
  • auch eine persönliche Beziehungen zwischen den Ehegatten nicht mehr bestand,

nachdem die vereinzelt stattgefundenen Einkäufe und Erledigungen in der jeweiligen Situation 

  • lediglich der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft entsprachen, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind und
  • sich somit im Gesamtbild als unwesentlich darstellten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).