Mit Beschluss vom 28.03.2024 – 1 UF 160/23 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Ehefrau,
- die mit ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen drei noch minderjährigen Kinder in einem Haus wohnte,
die Scheidung beantragt hatte und von beiden Eheleuten,
- um den späteren Zugewinnanspruch verlässlich zu berechnen,
wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum
- Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
gestellt worden war, darauf hingewiesen, dass die Annahme der
ein der
- räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung
erfordert, dass verbleibende Gemeinsamkeiten in Form
- gemeinsamer Mahlzeiten oder
- der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen
dann der Trennung nicht entgegen stehen, wenn sie sich als
darstellen und dies auch für einen
- freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen
Umgang der Ehegatten
gilt, insbesondere, wenn
im Haushalt leben.
Vom Familiengericht ist danach die Trennung
festzustellen, zu welchem
- (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht sowie
- (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft ablehnt und auch nicht mehr herstellen will,
wobei es nicht erforderlich ist, dass ein Ehegatte
- aus der ehelichen Wohnung
auszieht, es vielmehr ausreicht, wenn die Ehegatten
- innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt
leben, wozu es wiederum
- keiner „vollkommenen Trennung“
bedarf.
Erforderlich für ein
- Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung
ist demzufolge nur ein
- „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“,
wozu das
- nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen
gehört sowie, dass die Eheleute
- keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen
und
- keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne
- besondere Intensität oder
- Regelmäßigkeit
stehen dabei, sofern sie sich in der Gesamtbetrachtung
für das eheliche Zusammenleben darstellen, der Annahme der Trennung ebenso wenig entgegen, wie ein
- „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“,
insbesondere dann, wenn
- gemeinsame Kinder im Haushalt leben,
weil die Ehegatten auch nach einer Trennung über die Elternschaft
- miteinander verbunden bleiben und
- zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet sind.
In dem obigen Fall waren nach Auffassung des OLG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Trennung erfüllt, seitdem
- die Ehefrau ihrem Ehemann per Mail mitgeteilt hatte, dass sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt und diese nicht mehr herstellen möchte,
weil ab diesem Zeitpunkt
- vom Ehemann innerhalb des gemeinsamen Hauses eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ genutzt worden war und
- auch eine persönliche Beziehungen zwischen den Ehegatten nicht mehr bestand,
nachdem die vereinzelt stattgefundenen Einkäufe und Erledigungen in der jeweiligen Situation
- lediglich der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft entsprachen, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind und
- sich somit im Gesamtbild als unwesentlich darstellten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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