Bei schuldhafter falscher Dokumentierung der Tätigkeitszeiten zum Nachteil des Arbeitgebers riskieren auch Mitglieder des Betriebsrats ihren Job

Bei schuldhafter falscher Dokumentierung der Tätigkeitszeiten zum Nachteil des Arbeitgebers riskieren auch Mitglieder des Betriebsrats ihren Job

Mit Beschluss vom 28.02.2024 – 13 TaBV 40/23 – hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen in einem Fall, in dem ein 

  • Arbeitgeber

beabsichtigte das Arbeitsverhältnis mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dem vorgeworfen wurde,

  • Zeiten seiner Tätigkeit für den Betriebsrat schuldhaft falsch dokumentiert und 
  • dadurch gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen 

zu haben, deswegen

  • fristlos

zu kündigen und 

  • auf Antrag des Arbeitgebers 

das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg die dafür erforderliche Zustimmung des Betriebsrats,

  • die von diesem nicht erteilt worden war,

ersetzt hatte, die hiergegen gerichteten Beschwerden 

  • des Betriebsrats und 
  • des Betriebsratsvorsitzenden 

zurückgewiesen.

Danach kann bei

  • schuldhafter falscher Dokumentierung von Betätigungszeiten 

es gerechtfertigt sein (auch) das Arbeitsverhältnis mit einem 

  • Mitglied des Betriebsrats 

zu kündigen (Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen).

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Betriebsratsvorsitzende sich 

  • auf Firmenkosten 

für eine Fortbildungsveranstaltung angemeldet, war jedoch nicht in die Stadt, 

  • in der die Fortbildungsveranstaltung stattfand 

gefahren, sondern stattdessen in eine 

  • andere Stadt 

gereist, wo er