Mit Beschluss vom 28.02.2024 – 13 TaBV 40/23 – hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen in einem Fall, in dem ein
beabsichtigte das Arbeitsverhältnis mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dem vorgeworfen wurde,
- Zeiten seiner Tätigkeit für den Betriebsrat schuldhaft falsch dokumentiert und
- dadurch gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen
zu haben, deswegen
zu kündigen und
- auf Antrag des Arbeitgebers
das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg die dafür erforderliche Zustimmung des Betriebsrats,
- die von diesem nicht erteilt worden war,
ersetzt hatte, die hiergegen gerichteten Beschwerden
- des Betriebsrats und
- des Betriebsratsvorsitzenden
zurückgewiesen.
Danach kann bei
- schuldhafter falscher Dokumentierung von Betätigungszeiten
es gerechtfertigt sein (auch) das Arbeitsverhältnis mit einem
- Mitglied des Betriebsrats
zu kündigen (Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen).
Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Betriebsratsvorsitzende sich
für eine Fortbildungsveranstaltung angemeldet, war jedoch nicht in die Stadt,
- in der die Fortbildungsveranstaltung stattfand
gefahren, sondern stattdessen in eine
gereist, wo er
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