Bei schuldhafter falscher Dokumentierung der Tätigkeitszeiten zum Nachteil des Arbeitgebers riskieren auch Mitglieder des Betriebsrats ihren Job

Mit Beschluss vom 28.02.2024 – 13 TaBV 40/23 – hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen in einem Fall, in dem ein 

  • Arbeitgeber

beabsichtigte das Arbeitsverhältnis mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dem vorgeworfen wurde,

  • Zeiten seiner Tätigkeit für den Betriebsrat schuldhaft falsch dokumentiert und 
  • dadurch gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen 

zu haben, deswegen

  • fristlos

zu kündigen und 

  • auf Antrag des Arbeitgebers 

das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg die dafür erforderliche Zustimmung des Betriebsrats,

  • die von diesem nicht erteilt worden war,

ersetzt hatte, die hiergegen gerichteten Beschwerden 

  • des Betriebsrats und 
  • des Betriebsratsvorsitzenden 

zurückgewiesen.

Danach kann bei

  • schuldhafter falscher Dokumentierung von Betätigungszeiten 

es gerechtfertigt sein (auch) das Arbeitsverhältnis mit einem 

  • Mitglied des Betriebsrats 

zu kündigen (Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen).

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Betriebsratsvorsitzende sich 

  • auf Firmenkosten 

für eine Fortbildungsveranstaltung angemeldet, war jedoch nicht in die Stadt, 

  • in der die Fortbildungsveranstaltung stattfand 

gefahren, sondern stattdessen in eine 

  • andere Stadt 

gereist, wo er