Mit Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 – 27/24 hat das Amtsgericht (AG) Dortmund einen Autofahrer, der mit einem Pkw öffentliche Straßen befahren hatte, obwohl
- er unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis, stand und
- in dessen Blut eine Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC-Konzentration) von 3,1 ng/ml nachgewiesen worden war,
vom Vorwurf, eine
- Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
begangen zu haben,
- aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen.
Das AG ist mit dieser Entscheidung von der
Rechtsprechung abgewichen, nach der Kraftfahrzeugführer, die
- ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und
- eine Konzentration des Wirkstoffes THC von mindestens 1,0 ng/ml im Blut aufweisen,
mit einer Verurteilung
- wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG und auch
mit der Verhängung
- eines Fahrverbots (vgl. § 25 Abs. 1 StVG)
rechnen mussten, da bereits aus einer
- THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut
regelmäßig auf ein objektives und subjektives sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG geschlossen werden konnte.
Der Freispruch und das Abweichen von dem bisherigen
- für § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis geltenden Grenzwertes von 1,0 ng/ml im Blut
ist vom AG damit begründet worden, dass
- bislang lediglich der Wirkstoff THC in der Anlage zu § 24a StVG genannt ist, jedoch nicht der im Straßenverkehr maßgebliche Grenzwert,
- der Grenzwert von 1,0 ng/ml vielmehr in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anhand rechtsmedizinischer Vorschläge festgesetzt wurde,
dass
- im Rahmen des am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und
- der Teillegalisierung von Cannabis
nach der vom Gesetzgeber in § 44 KCanG ausdrücklich getroffenen Regelung eine
- vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe
bis zum 31.03.2024 den Wert einer Konzentration von THC im Blut vorschlagen soll(te),
- bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist,
dass diese Arbeitsgruppe den Grenzwert
vorgeschlagen hat, dass hierin ein sogenanntes
- antizipiertes Sachverständigengutachten
gesehen wird und daher dieser
Grenzwert von 3,5 ng/l seit dem 01.04.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich ist.
Übrigens:
Was bisher galt und sofern die obergerichtliche Rechtsprechung
- bis zu einer evtl. Anhebung des THC-Grenzwertes von derzeit noch 1,0 Nanogramm durch einen Gesetzesbeschluss
der Rechtsauffassung des AG Dortmund nicht folgen sollte, noch gilt, finden Sie
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