AG Dortmund spricht Pkw-Fahrer frei, der Cannabis gekifft hatte und bei dem im Blut eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml nachweisbar war

AG Dortmund spricht Pkw-Fahrer frei, der Cannabis gekifft hatte und bei dem im Blut eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml nachweisbar war

Mit Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 – 27/24 hat das Amtsgericht (AG) Dortmund einen Autofahrer, der mit einem Pkw öffentliche Straßen befahren hatte, obwohl 

  • er unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis, stand und 
  • in dessen Blut eine Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC-Konzentration) von 3,1 ng/ml nachgewiesen worden war,   

vom Vorwurf, eine 

  • Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

begangen zu haben,

  • aus tatsächlichen Gründen 

freigesprochen.

Das AG ist mit dieser Entscheidung von der 

  • bisherigen

Rechtsprechung abgewichen, nach der Kraftfahrzeugführer, die 

  • ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und 
  • eine Konzentration des Wirkstoffes THC von mindestens 1,0 ng/ml im Blut aufweisen,

mit einer Verurteilung 

  • wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG und auch

mit der Verhängung

  • eines Fahrverbots (vgl. § 25 Abs. 1 StVG)

rechnen mussten, da bereits aus einer 

  • THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut 

regelmäßig auf ein objektives und subjektives sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG geschlossen werden konnte.

Der Freispruch und das Abweichen von dem bisherigen 

  • für § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis geltenden Grenzwertes von 1,0 ng/ml im Blut 

ist vom AG damit begründet worden, dass 

  • bislang lediglich der Wirkstoff THC in der Anlage zu § 24a StVG genannt ist, jedoch nicht der im Straßenverkehr maßgebliche Grenzwert, 
  • der Grenzwertes von 1,0 ng/ml vielmehr in der Vergangenheit von der Rechtsprechung anhand rechtsmedizinischer Vorschläge festgesetzt wurde,

dass 

  • im Rahmen des am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und
  • der Teillegalisierung von Cannabis 

nach der vom Gesetzgeber in § 44 KCanG ausdrücklich getroffenen Regelung eine 

  • vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe 

bis zum 31.03.2024 den Wert einer Konzentration von THC im Blut vorschlagen soll(te), 

  • bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist, 

dass diese Arbeitsgruppe den Grenzwert 

  • 3,5 ng/ml 

vorgeschlagen hat, dass hierin ein sogenanntes 

  • antizipiertes Sachverständigengutachten 

gesehen wird und daher dieser 

  • neue

Grenzwert von 3,5 ng/l seit dem 01.04.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich ist.

Übrigens:
Was bisher galt und sofern die obergerichtliche Rechtsprechung 

  • bis zu einer evtl. Anhebung des THC-Grenzwertes von derzeit noch 1,0 Nanogramm durch einen Gesetzesbeschluss 

der Rechtsauffassung des AG Dortmund nicht folgen sollte, noch gilt, finden Sie