Da einbrechende oder einsteigende Diebe sich typischerweise bemühen, ihre Tat
- unbeobachtet und
- unter Zurücklassen möglichst weniger Tatspuren
zu begehen, es deshalb oft nicht möglich ist,
den Tatverlauf
festzustellen, Versicherungsnehmer sich gerade aber auch
- für solche Fälle mangelnder Aufklärung
schützen wollen und somit nicht angenommen werden kann, dass der Versicherungsschutz schon dann nicht eintreten solle, wenn Versicherungsnehmer
den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten
- darzulegen und
- zu beweisen,
werden, worauf der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hingewiesen hat, dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung
für den Nachweis eines
- bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen
zugebilligt.
Danach genügt der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung,
- nach deren Bedingungen ein Einbruchdiebstahl dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt,
seiner Beweislast bereits dann, wenn er das
einer bedingungsgemäßen
d.h. ein Mindestmaß an Tatsachen,
- die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen
darlegt und unter Beweis stellt.
Dazu gehört,
- neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen,
dass
- – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls –
Einbruchspuren vorhanden sind, ohne dass
- sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorhanden oder
- die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.
Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint,
völlig auszuschließen ist, kann es
- trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren
am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen.
Ist
- durch vorhandene festgestellte Spuren hinsichtlich eines möglichen Eindringens
das äußere Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls nachgewiesen, muss der Versicherer,
- der eine Leistung mit der Begründung verweigert, dass ein Versicherungsfall nur vorgetäuscht worden sei,
dies beweisen, wobei ihm ebenfalls
zukommen.
Für den Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis
- konkreter Tatsachen,
- wie das Fehlen von weiteren Spuren allein, von Unstimmigkeiten im Spurenbild oder in Zusammenhang mit anderen Indizien,
die allerdings nicht nur
sondern
- mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit
darauf schließen lassen müssen, dass,
- trotz des äußeren Bildes,
der Einbruchsdiebstahl nur vorgetäuscht ist.
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