Mit Beschluss vom 19.05.2026 – VI ZR 255/25 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Haftungsstreitfall nach einem Verkehrsunfall, bei dem
- ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße von einem schneller als dort erlaubt fahrenden Pkw erfasst und schwer verletzt
worden war, auf Folgendes hingewiesen:
Ein späterer Unfall kann einem
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden
Fahrzeugführer nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil er mit dem Fahrzeug
- bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit
erst
an die Unfallstelle gelangt wäre.
Entscheidend dafür, ob ein
- rechtlicher Ursachenzusammenhang
zwischen
- Geschwindigkeitsüberschreitung und
- Unfall
besteht, ist vielmehr, ob bei
- Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit
zum Zeitpunkt
- des Eintritts der kritischen Verkehrssituation
der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
Vermeidbarkeit auch
- bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen
ist dann anzunehmen, wenn
- (feststeht, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesen ist, dass)
der Unfall bei Einhaltung der
Höchstgeschwindigkeit
- zwar nicht räumlich
- wohl aber zeitlich
vermeidbar gewesen wäre.
Zeitlich vermeidbar wäre ein Unfall für den Fahrzeugführer gewesen, wenn
- es ihm bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen,
er das Fahrzeug aber so stark hätte abbremsen können, dass dem
- die Fahrbahn überquerenden, von dem Fahrzeug erfassten und dabei verletzten
Fußgänger Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich
zu verlassen.
Entsprechendes gilt auch dann, wenn
- (feststeht, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesen ist, dass)
es zumindest (infolge einer dann geringeren Kollisionsgeschwindigkeit)
- zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und
- der erlittenen Verletzungen
gekommen wäre.
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