Wildunfall mit teilkaskoversicherten Fahrzeug: Versicherungsnehmer muss Tierkontakt und Unfallursächlichkeit nachweisen, wenn 

…. die Teilkaskoversicherung den Fahrzeugschaden ersetzen soll.

Wer für sein Fahrzeug eine 

  • Teilkaskoversicherung

abgeschlossen hat und wegen eines

  •  behaupteten 

Wildunfalls bei der Teilkaskoversicherung, 

  • nach deren Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Zusammenstoß des in der Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren versichert ist,  

Ersatzansprüche für die 

  • bei dem Zusammenstoß mit einem Tier 

an seinem Fahrzeug entstandenen 

  • Schaden

geltend macht, muss 

  • im Streitfall

den 

  • Eintritt des Versicherungsfalls

beweisen, d.h., 

  • da ein „Zusammenstoß“ eine Berührung zwischen Fahrzeug und Tier voraussetzt,

den Nachweis erbringen, dass es 

  • tatsächlich

zu 

  • einer Berührung seines in Fahrt befindlichen Fahrzeug mit einem Tier gekommen ist

und

oder, sofern der Zusammenstoß mit dem Tier nicht unmittelbar den Fahrzeugschaden verursacht, sondern der Zusammenstoß zu einem weiteren den Unfall verursachenden Fahrverhalten geführt hat,

  • also wenn beispielsweise ein Kontakt mit einem Tier stattgefunden hat, dadurch der Fahrzeugführer erschrocken ist, die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat und von der Straße abgekommen ist,

dass 

  • es einen Kontakt zwischen seinem in Fahrt befindlichen Fahrzeug und dem Tier gegeben hat

und 

  • dieser Kontakt die adäquate Ursache für das später zum Unfall führende Verhalten des Fahrzeugführers war (wobei dessen Verhalten dann nicht mehr adäquat ursächlich ist, wenn es eine grob fahrlässige Überreaktion darstellte; so Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.1991 – IV ZR 204/90 –).

Was man dazu (auch) wissen muss:
Ob die Behauptung des Versicherungsnehmers, 

  • dass ein Kontakt zwischen Fahrzeug und Tier stattgefunden und dieser den Unfallschaden verursacht hat, 

für 

  • wahr oder 
  • nicht wahr 

zu erachten ist, der Versicherungsnehmer also den ihm 

  • obliegenden Beweis 

erbracht hat oder nicht, entscheidet das Gericht 

  • gemäß § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) 

unter Berücksichtigung 

  • des gesamten Inhalts der Verhandlung und 
  • des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme, wie auch etwa
    • festgestellter oder fehlender Spuren eines Wildunfalls am Fahrzeug in Form von beispielsweise Wildhaaren, Blut, Sekret oder Ähnlichem,   

nach freier Überzeugung, wobei es an 

  • gesetzliche Beweisregeln 

nur in den durch die ZPO bezeichneten Fällen gebunden ist.

Den Beweis für den 

  • ursächlichen Zusammenhang 

zwischen 

  • dem Zusammenstoß mit dem Wild und 
  • dem Unfall 

kann der Versicherungsnehmer übrigens auch 

  • im Wege des Anscheinsbeweises 

führen, wofür allerdings Voraussetzung ist, 

  • das Feststehen eines bestimmten tatsächlichen Tier-Fahrzeug-Kontakts,

der 

  • nach der Lebenserfahrung im allgemeinen zu einem Unfall führt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1991 – IV ZR 204/90 –).

Beachte:
Wird einem Tier ausgewichen und dadurch ein Schaden verursacht, 

  • ohne dass es zu einer Berührung bzw. einem Kontakt zwischen Fahrzeug und Tier gekommen ist, 

liegt

  • kein 

Wildunfall nach den AKB (Teilkasko) vor.

Ersatzfähig kann der Schaden unter Umständen dennoch 

  • unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes aus §§ 82, 82, 90 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

dann sein, wenn 

  • ein Versicherungsfall unmittelbar bevorstand und 
  • das Ausweichmanöver zur Abwendung des Versicherungsfalls erforderlich war.