Tag Teilkaskoversicherung

LG Koblenz entscheidet: Ist ein Autofahrer aufgrund behauptetem, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Wildwechsels 

…. in den Graben gefahren, muss die Teilkaskoversicherung den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden nicht regulieren. 

Mit Urteil vom 31.05.2023 – 10 O 227/22 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz die Klage der Eigentümerin eines 

  • teilkaskoversicherten

PKW Daimler-Chrysler Modell 300 c abgewiesen, deren Ehemann mit ihrem Fahrzeug

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Was Autoeigentümer wissen sollten, die von ihrer Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls ihres Fahrzeugs

…. Leistungen begehren.

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings ist ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist.

  • Für den Versicherungsnehmer bestehen dabei Beweiserleichterungen.

Er muss lediglich das äußere Bild einer versicherungsbedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegen und ggf. beweisen,

  • also lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und
  • beweisen,

die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers zulassen.

Verlangt wird – zunächst jedenfalls –

  • nicht der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung, sondern

nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung, wofür es im Allgemeinen ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer

  • durch Zeugen oder
  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind durch eigene Angaben,

nachweist,

  • das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
  • es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden zu haben.

Um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen zu schützen, billigt die Rechtsprechung aber auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.

Die mit dem – zunächst – gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn

  • auf Grund konkreter Tatsachen,
  • die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind,

nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht.

Dabei reichen für den „Gegenbeweis“ des Versicherers

  • nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen,
  • sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich ergeben,

  • sowohl aus den Tatumständen allgemein,
  • als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und
  • aus seinem Verhalten (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 –).

Ist das der Fall, muss das Vorliegen eines Diebstahls durch den Vollbeweis geführt werden können (vgl. hierzu auch Landgericht (LG) Coburg, Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – sowie OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).

OLG Frankfurt entscheidet wann im Rahmen der Teilkaskoversicherung Fahrzeugschäden durch Tierbisse, wie

…. beispielsweise von Mäusen oder Mardern, mitversichert sind, wenn es dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherung heißt:

  • „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden.
  • Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen …“.

Auszulegen sind diese AGBs,

  • wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 05.09.2018 – 7 U 25/16 – entschieden hat,

so, dass

  • sich die Ausnahme vom Versicherungsschutz von Bissschäden im Fahrzeuginnenraum durch den Versicherer nur auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum bezieht

und

  • für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung der Versicherer haftet.

Denn, so das OLG, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dessen Sicht für die Auslegung der AGBs maßgeblich sei, würde davon ausgehen, dass zum Innenraum eines Fahrzeugs zählen

  • Fahrgastzelle und Kofferraum,
  • d.h. die durch Menschen benutzbaren sowie zugänglichen Bereiche

und als Innenraumschäden somit all diejenigen Schäden zählen,

  • die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann.

Das bedeutet, dass nach den obigen AGBs bei auf Nagetiere, wie beispielsweise Mäuse, zurückzuführende Schäden

  • im Motorraum sowie
  • an hinter den Verkleidungsteilen und dem Armaturenbrett gelegenen Lüftungselementen, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen, der Isolierung und der Dämmung,

ein versicherter Schaden am Fahrzeug durch Tierbiss vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 07.09.2018).

Wichtig zu wissen, wenn wegen Diebstahls des Autos Leistungen aus der Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings muss der Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Diebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

zumindest

  • das typische Geschehen eines Diebstahles in groben Zügen nachweisen können,
  • also z.B. das Abstellen des Autos zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und das spätere Verschwinden von dort.

Bewiesen werden kann dies,

  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind,

zwar auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers, allerdings nur dann, wenn

  • nicht Umstände vorliegen, die schwerwiegende Zweifel an der für den Versicherungsnehmer normalerweise streitenden Redlichkeitsvermutung begründen.

Ist das der Fall, d.h. bestehen aufgrund von der Versicherung belegter Umstände,

  • beispielsweise weil der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht hat, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahles (teilweise) widersprechen,

schwerwiegende Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers, muss er,

  • wenn er Versicherungsleistungen erhalten will,

das Vorliegen eines Diebstahls durch den sog. strengen Vollbeweis führen können.

Darauf hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.10.2017 – Nr. 13/2017 –).

Dazu, dass auch der Versuch eines Versicherungsnehmers,

  • durch eine bewusste Falschaussage vor Gericht seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen,

zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Redlichkeit und Glaubwürdigkeit führen kann, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).