…. in den Graben gefahren, muss die Teilkaskoversicherung den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden nicht regulieren.
Mit Urteil vom 31.05.2023 – 10 O 227/22 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz die Klage der Eigentümerin eines
PKW Daimler-Chrysler Modell 300 c abgewiesen, deren Ehemann mit ihrem Fahrzeug
- auf einer durch ein Waldstück führenden Kreisstraße auf nasser Fahrbahn in den Graben gerutscht und
- dort mit einem Baumstumpf kollidiert war,
die behauptet hatte, dass es zu dem Unfall deshalb gekommen sei, weil
- ihrem Ehemann in dem Waldstück unvermittelt ein Reh von rechts kommend vor das Auto gelaufen sei,
- dieser zur Vermeidung eines direkten Frontalzusammenstoßes mit dem Tier, eine Vollbremsung habe durchführen müssen,
- deswegen das Reh auch nur vom Auto touchiert worden sei sowie danach habe flüchten können
und die die Teilkaskoversicherung,
- von der der behauptete Unfallhergang bestritten worden war,
auf Regulierung des
an ihren Fahrzeug entstandenen Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) in Höhe von 6.522,68 € verklagt hatte.
Maßgebend für die Klageabweisung war, dass die Klägerin
konnte, dass dem Unfallereignis
ein Wildunfall zugrunde lag.
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es
- zu einem Wildunfall im Sinne einer Berührung des klägerischen Fahrzeugs mit einem Wildtier
gekommen war, fehlten, da die angehörten Zeugen,
- von denen das Fahrzeug nach dem Unfall inspiziert worden war,
keine Spuren eines stattgehabten Wildunfalls am klägerischen Fahrzeug
- wie Blut, Sekret, Wildhaare oder ähnliches
hatten feststellen können,
- die die Behauptung der Klägerin hätte stützen können
und die Angaben des als Zeugen vernommenen
allein waren der Kammer zur
- Gewinnung der Überzeugung,
dass der Unfall, wie von der Klägerin behauptet, stattgefunden hat,
Was man dazu wissen muss:
Das Gericht entscheidet gemäß § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung
- des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
- des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung, ob eine
Behauptung
- für wahr oder
- für nicht wahr
zu erachten ist, hat die Gründe, die für seine Überzeugung
gewesen sind, im Urteil anzugeben und ist an
nur in den durch die ZPO bezeichneten Fällen gebunden.
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