LG Koblenz entscheidet: Ist ein Autofahrer aufgrund behauptetem, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Wildwechsels 

…. in den Graben gefahren, muss die Teilkaskoversicherung den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden nicht regulieren. 

Mit Urteil vom 31.05.2023 – 10 O 227/22 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz die Klage der Eigentümerin eines 

  • teilkaskoversicherten

PKW Daimler-Chrysler Modell 300 c abgewiesen, deren Ehemann mit ihrem Fahrzeug

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OLG Zweibrücken entscheidet: Wer einen sogenannten Holzpolter besteigt handelt auf eigene Gefahr und 

…. kann, wenn er sich dabei verletzt, keinen Schadensersatz vom Bewirtschafter des Waldes verlangen. 

Mit Beschluss vom 08.09.2022 – 1 U 258/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Mann, 

  • beim Ausführen seines Hundes im Wald,

nachdem der Hund auf einen 

  • neben dem Wanderweg befindlichen, aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestehenden 

sogenannten Holzpolter geklettert war und sich dort die Hundeleine verfangen hatte,

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BGH erläutert, wovon es abhängt, ob der Betreiber eines Pflegeheims bei einem Unfall oder einem selbstschädigenden Verhalten

…. eines Heimbewohners

  • wegen Verletzung der Schutzpflichten 

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2021 – III ZR 168/19 – darauf hingewiesen, dass 

  • Betreiber von Pflegeheimen 

die Pflicht haben, die ihnen anvertrauten Bewohner, unter Wahrung 

  • der Würde und 
  • des Selbstbestimmungsrechts 

vor Gefahren zu schützen, 

  • die sie nicht beherrschen, 

dass für den konkreten Inhalt dieser Verpflichtung der Heimbetreiber, 

  • einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und 
  • andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, 

maßgebend in dem jeweiligen Einzelfall ist, ob bei Abwägung sämtlicher Umstände, wegen der 

  • körperlichen und 
  • geistigen

Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden muss, 

  • bzw. nachdem ein Bewohner zu Schaden gekommen ist, ob aus ex-ante-Sicht damit gerechnet werden musste,

dass der Bewohner sich 

  • ohne Sicherungsmaßnahmen 

selbst schädigen könnte, dabei allerdings auch bereits eine Gefahr, 

  • deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, 
  • aber zu besonders schweren Folgen führen kann, 

Sicherungspflichten des Heimträgers auslösen kann. 

Das bedeutet, wird beispielsweise ein 

  • an schwerer Demenz erkrankter 

Pflegeheimbewohner, bei dem 

  • erkennbar 

Selbstschädigungsgefahr besteht, in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit 

  • leicht zugänglichen und 
  • einfach zu öffnenden 

Fenstern untergebracht, muss ein Verlassen des Zimmers 

  • auch über das Fenster  

in Betracht gezogen werden und begründet diese (mögliche) Gefahr,

  • allein schon deshalb, weil eine Verwirklichung zu besonders schweren Folgen für den Bewohner führen kann, 
    • nämlich einen Absturz mit erheblichen Verletzungen oder tödlichem Ausgang,

die Verpflichtung des Heimbetreibers hiergegen geeignete Vorkehrungen zu treffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

LG Magdeburg entscheidet: Wandern im Wald erfolgt in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg die Klage eines Mannes abgewiesen, der,

  • weil er beim Wandern auf einem Weg in einem touristisch beworbenen Wald durch einen um- und auf ihn stürzenden Baum schwer verletzt worden war,

von dem für das Waldgrundstück Verkehrssicherungspflichtigen mit der Begründung, dass

  • bei Durchführung einer Baumschau deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der Baum abgestorben gewesen sei und
  • deswegen hätte gefällt werden müssen,

Schmerzensgeld verlangt hatte.

Danach können Wanderer,

  • da sie auf eigene Gefahr Waldwege betreten,

grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen

  • gegen waldtypische Gefahren

ergreift, sondern müssen Wanderer mit waldtypischen Gefahren,

  • auch auf Waldwegen,

rechnen und kommt eine Haftung von Waldbesitzern grundsätzlich nicht in Betracht

  • für waldtypische Gefahren, wie das Umstürzen eines Baumes,

sondern nur

Ob ein Radfahrer, der auf einem schadhaftem Radweg stürzt, Ersatz des ihm dabei entstandenen Schadens und

…. ggf. Schmerzensgeld von der verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaft verlangen kann, hängt u.a. auch davon ab, ob der für den Sturz ursächliche schlechte Zustand des Radweges für einen sorgfältigen Straßenbenutzer

  • rechtzeitig erkennbar gewesen ist oder
  • das nicht der Fall war.

Denn Gebietskörperschaften, also Städte und Gemeinden, müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nur solche Gefahren

  • ausräumen und
  • vor ihnen warnen,

die

  • für einen sorgfältigen Straßenbenutzer nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich bzw. sein Fahrverhalten nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann,

so dass regelmäßig dann keine, eine Haftung der zuständigen Gebietskörperschaft begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, wenn Verkehrsteilnehmer

  • bei zweckgerechter Benutzung der Straße und
  • der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit

etwaige Schäden hätten selbst abwenden können.

Darauf hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg mit Urteil vom 01.02.2018 – 10 O 984/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg).

AG Frankfurt entscheidet: Eigentümer von Walnussbäumen haften nicht für durch herabfallende Nüsse entstandene Schäden

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.10.2017 – 32 C 365/17 – entschieden.

Danach steht einem Fahrzeugbesitzer,

  • der sein Auto im Herbst unter einem von einem Nachbargrundstück herüberragenden Ast eines Walnussbaumes abstellt,

kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn

  • sein Fahrzeug durch von dem Baum herabfallende Nüsse beschädigt wird.

Dass in einem solchen Fall der Grundstückseigentümer, auf dem der Walnussbaum steht, nicht für den Schaden haftet, hat das AG damit begründet, dass

  • im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen gerechnet werden müsse und

Gefahren, die

  • nicht durch menschliches Handeln oder schuldhaftes pflichtwidriges Unterlassen besonderer Sicherungsmaßnahmen bei erkennbar kranken oder vorgeschädigten Bäumen, sondern

auf natürliche Gegebenheiten der Natur beruhen,

  • wie der Fruchtfall,

als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinzunehmen seien.

Stürzt ein Fluggast beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke kann das Flugunternehmen haften

Darauf hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15 – hingewiesen.

Danach muss beispielsweise, wenn ein Reisender, der einen Flug gebucht hat, beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke – die das Passagierabfertigungsgebäude des Flughafens mit den Kabinentüren des Verkehrsflugzeuges verbindet –

  • aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall kommt und
  • sich dabei verletzt,

das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen,

  • soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Gestürzten entgegensteht.

Denn nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht,

  • dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird,

wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde,

  • an Bord des Luftfahrzeugs oder
  • beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat und

diese gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung (zu deren Umfang vgl. § 21 MÜ)

  • bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung,
  • erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug, somit auch das zum Einsteigevorgang gehörende Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke und
  • soll Reisende vor den spezifischen Risiken schützen, die eine Fluggastbrücke wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung birgt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 185/2017 –).

Was sowohl Benutzer von Laubbläsern, als auch bei dem Einsatz eines Laubbläsers Geschädigte wissen sollten

Mit Urteil vom 10.05.2016 – 4 O 6465/15 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass, wer Laubbläser einsetzt,

  • um beispielsweise Gehwegflächen vom Laub zu reinigen,

verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,

  • um Gefahren für andere zu vermeiden.

Verwender von Laubbläsern können ansonsten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden haften.

  • Allerdings müssen Geschädigte, die Schadensersatzansprüche geltend machen, nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihnen entstandenen Schaden auch ursächlich war.

In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen eines Gehweges vom Herbstlaub mit einem Laubbläser

  • eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen hätten und
  • die Führerin seines Fahrzeugs dadurch so erschrocken sei, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei,

ging das LG u.a. auch deshalb,

  • weil keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt waren,

zwar vom Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten aus, sah es aber,

LG Köln entscheidet wann Veranstalter eines Hindernislaufs für Verletzung eines Teilnehmers haftet und wann nicht

Mit Urteil vom 04.04.2017 – 3 O 129/16 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage eines Teilnehmers an einem Waldcrosshindernislauf abgewiesen,

  • der beim Überwinden eines künstlich angelegten, mit einer Plastikplane ausgelegten Wasserhindernisses ausrutscht war,
  • sich dabei an den wegen des schlammigen Wassers für ihn nicht erkennbaren Faltenwürfe der Plane das Bein gebrochen

und deshalb vom Veranstalter Schadensersatzansprüche verlangt hatte.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Veranstalter eines solchen Laufs die Teilnehmer zwar vor solchen Gefahren zu schützen hat,

  • die diese ausgehend von der sich konkret darbietenden Situation nicht vermeiden können,

nicht aber – zusätzlich – vor Gefahren,

  • die allen vor Augen stehen müssen und

bei einem Waldcrosshindernislauf,

  • bei dem sich die Teilnehmer an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren sowie Handicaps nachempfunden sind,

Faltenwürfe einer einen Wassergraben abdichtenden Plane,

  • da diese in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sind wie Bodenunebenheiten in einem natürlichen Wassergraben,

keine atypische Gefahr darstellen,

  • sondern genau dem entsprechen, worauf sich Teilnehmer eines solchen Laufs einstellen müssen.

Abgesehen davon kam nach Auffassung des LG eine Haftung des Veranstalters aber auch deshalb nicht in Betracht, weil

  • mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen, zu einem angepasstes Laufverhalten geraten worden,
  • an dem Wasserhindernis sogar ein Ordner postiert war, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht anhielt und

der Veranstalter somit alles getan hatte,

  • um das Rennen einerseits gefahrloser zu gestalten,
  • ihm aber andererseits nicht den Charakter eines besonders herausfordernden Waldcrosshindernislaufs zu nehmen und
  • den Teilnehmern Gelegenheit zu geben, sich in einer Extremsituation zu beweisen.

OLG Hamm entscheidet wann ein Krankenhaus bei Sprung einer dementen Patientin aus dem Fenster haftet

Der Träger eines Krankenhauses übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patienten

  • nicht nur die Aufgabe der dem medizinischen Standard entsprechenden ärztlichen Behandlung,

sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, den Patienten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen,

  • wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet,
  • wobei maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.01.2017 – 26 U 30/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine, wegen eines Schwächeanfalls, stationär in ein Krankenhaus eingewiesene demente Patientin
  • bei dem Versuch aus dem ungesicherten Fenster ihres im Obergeschoss befindlichen Krankenzimmers zu entweichen in die Tiefe gestürzt war,

den Träger des Krankenhauses dazu verurteilt, der Krankenkasse der an den Folgen ihrer Sturzverletzungen schließlich verstorbenen Patientin

  • die für deren unfallbedingte Heilbehandlung aufgewandten Kosten zu ersetzen.

Die dem Krankenhausträger anzulastende fahrlässige Pflichtverletzung sah der Senat darin, dass,

  • trotz zahlreicher Hinweise auf Aggressivität, völliger Desorientierung, unerwartete Handlungen, sowie unkalkulierbaren Verhalten, insbesondere aber Hin-und Weglauftendenzen der Patientin,

zur Verhinderung einer Flucht

  • nur die Zimmertür verstellt,
  • aber gegen den (auch) vorhersehbaren Fluchtversuch der Patientin durch das Fenster keinerlei Sicherungsmaßahme getroffen worden war.