…. eines Heimbewohners
- wegen Verletzung der Schutzpflichten
auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2021 – III ZR 168/19 – darauf hingewiesen, dass
- Betreiber von Pflegeheimen
die Pflicht haben, die ihnen anvertrauten Bewohner, unter Wahrung
- der Würde und
- des Selbstbestimmungsrechts
vor Gefahren zu schützen,
- die sie nicht beherrschen,
dass für den konkreten Inhalt dieser Verpflichtung der Heimbetreiber,
- einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und
- andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen,
maßgebend in dem jeweiligen Einzelfall ist, ob bei Abwägung sämtlicher Umstände, wegen der
- körperlichen und
- geistigen
Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden muss,
- bzw. nachdem ein Bewohner zu Schaden gekommen ist, ob aus ex-ante-Sicht damit gerechnet werden musste,
dass der Bewohner sich
selbst schädigen könnte, dabei allerdings auch bereits eine Gefahr,
- deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist,
- aber zu besonders schweren Folgen führen kann,
Sicherungspflichten des Heimträgers auslösen kann.
Das bedeutet, wird beispielsweise ein
- an schwerer Demenz erkrankter
Pflegeheimbewohner, bei dem
Selbstschädigungsgefahr besteht, in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit
- leicht zugänglichen und
- einfach zu öffnenden
Fenstern untergebracht, muss ein Verlassen des Zimmers
in Betracht gezogen werden und begründet diese (mögliche) Gefahr,
- allein schon deshalb, weil eine Verwirklichung zu besonders schweren Folgen für den Bewohner führen kann,
- nämlich einen Absturz mit erheblichen Verletzungen oder tödlichem Ausgang,
die Verpflichtung des Heimbetreibers hiergegen geeignete Vorkehrungen zu treffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).