…. waldtypische Gefahren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.09.2023 – VI ZR 357/21 –
- die vom Landgericht (LG) Magdeburg mit Urteil vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – sowie vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Urteil vom 15.12.2020 – 2 U 66/20 – vertretene Auffassung
bestätigt, dass, wer beim Wandern
- auf einem Weg in einem touristisch beworbenen Wald
durch einen
- um- und auf ihn stürzenden Baum
verletzt wird, auch dann keinen Anspruch auf
- Schadensersatz und/oder Schmerzensgel
gegen den
Verkehrssicherungspflichtigen hat, wenn
- bei Durchführung einer Baumschau deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der umgestürzte Baum abgestorben ist und
- deswegen hätte gefällt werden müssen.
Danach können Wanderer grundsätzlich nicht erwarten, dass Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen
Gefahren ergreifen, vielmehr müssen sie mit waldtypischen Gefahren auch auf
Waldwegen rechnen und kommt demzufolge eine Haftung von Waldbesitzern
- für waldtypische Gefahren, wie das Umstürzen eines Baumes,
grundsätzlich nicht in Betracht, sondern nur
- für solche Gefahren, die im Wald nicht durch die Natur bedingt sind (Quelle: beck-aktuell).
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