Wandern im Wald erfolgt auch auf beworbenen Wanderwegen grundsätzlich auf eigene Gefahr – Waldbesitzer haften nicht für

Wandern im Wald erfolgt auch auf beworbenen Wanderwegen grundsätzlich auf eigene Gefahr – Waldbesitzer haften nicht für

…. waldtypische Gefahren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.09.2023 – VI ZR 357/21 – 

  • die vom Landgericht (LG) Magdeburg mit Urteil vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – sowie vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Urteil vom 15.12.2020 – 2 U 66/20 – vertretene Auffassung

bestätigt, dass, wer beim Wandern

  • auf einem Weg in einem touristisch beworbenen Wald 

durch einen 

  • um- und auf ihn stürzenden Baum 

verletzt wird, auch dann keinen Anspruch auf 

  • Schadensersatz und/oder Schmerzensgel 

gegen den 

  • für das Waldgrundstück 

Verkehrssicherungspflichtigen hat, wenn

  • bei Durchführung einer Baumschau deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der umgestürzte Baum abgestorben ist und 
  • deswegen hätte gefällt werden müssen.    

Danach können Wanderer grundsätzlich nicht erwarten, dass Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen 

  • waldtypische

Gefahren ergreifen, vielmehr müssen sie mit waldtypischen Gefahren auch auf 

  • stark frequentierten

Waldwegen rechnen und kommt demzufolge eine Haftung von Waldbesitzern

  • für waldtypische Gefahren, wie das Umstürzen eines Baumes, 

grundsätzlich nicht in Betracht, sondern nur 

  • für solche Gefahren, die im Wald nicht durch die Natur bedingt sind (Quelle: beck-aktuell).