Tag Wald

OLG Zweibrücken entscheidet: Wer einen sogenannten Holzpolter besteigt handelt auf eigene Gefahr und 

…. kann, wenn er sich dabei verletzt, keinen Schadensersatz vom Bewirtschafter des Waldes verlangen. 

Mit Beschluss vom 08.09.2022 – 1 U 258/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Mann, 

  • beim Ausführen seines Hundes im Wald,

nachdem der Hund auf einen 

  • neben dem Wanderweg befindlichen, aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestehenden 

sogenannten Holzpolter geklettert war und sich dort die Hundeleine verfangen hatte,

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LG Magdeburg entscheidet: Wandern im Wald erfolgt in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg die Klage eines Mannes abgewiesen, der,

  • weil er beim Wandern auf einem Weg in einem touristisch beworbenen Wald durch einen um- und auf ihn stürzenden Baum schwer verletzt worden war,

von dem für das Waldgrundstück Verkehrssicherungspflichtigen mit der Begründung, dass

  • bei Durchführung einer Baumschau deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der Baum abgestorben gewesen sei und
  • deswegen hätte gefällt werden müssen,

Schmerzensgeld verlangt hatte.

Danach können Wanderer,

  • da sie auf eigene Gefahr Waldwege betreten,

grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen

  • gegen waldtypische Gefahren

ergreift, sondern müssen Wanderer mit waldtypischen Gefahren,

  • auch auf Waldwegen,

rechnen und kommt eine Haftung von Waldbesitzern grundsätzlich nicht in Betracht

  • für waldtypische Gefahren, wie das Umstürzen eines Baumes,

sondern nur

OLG Köln entscheidet: Mountainbiker, die Waldwege nutzen, tun dies in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Beschluss vom 23.05.2019 – 1 U 12/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Mountainbikefahrer, der auf einem abschüssigen Waldweg stürzt, weil

  • der Hang des Weges – für ihn nicht rechtzeitig erkennbar – durch quer über den Weg in einer Höhe von 40-50 cm aufgeschichtete Baumstämme gesichert ist,

keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der sich bei dem Sturz zugezogenen Verletzungen

  • gegen den Waldeigentümer

hat.

Begründet hat der Senat dies mit § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG).
Danach nutzen Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr und daher sei eine Haftung der Waldeigentümer

  • für waldtypische Gefahren,
  • auch auf Waldwegen,

ausgeschlossen.

Dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen würden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können, sei nicht ungewöhnlich und damit, so der Senat, müssten Waldbesucher rechnen und sich,

  • wenn sie im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sind,

einstellen und deswegen auch,

  • entweder so fahren, dass sie ihr Fahrrad in der übersehbaren Strecke anhalten können
  • oder, sofern sie Gefahren auf abschüssigen Wegen nicht abschließend beurteilen können, vom Rad steigen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wann haften Waldbesitzer wenn Waldbesucher auf Waldwegen verunfallen und wann haften sie nicht?

Mit Beschluss vom 30.10.2017 – 13 U 111/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen,

  • dass für unfallursächliche „waldtypische Gefahren“, d. h. Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben, Waldbesitzer nicht verantwortlich sind

und

  • dass auch dann, wenn atypische Gefahren unfallursächlich waren, bei ausreichend erkennbaren Gefahrenquellen das allgemeine Lebensrisiko nicht auf die verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden kann.

Danach haften Waldbesitzer beispielsweise nicht, wenn Waldbesucher,

  • die einen Waldweg nutzen, der nach dem Straßen und Wegerecht keine öffentliche Straße darstellt,

dort deshalb stürzen, weil der Weg durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufgewiesen hat

  • und zwar selbst dann nicht, wenn der Weg stark frequentiert wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 20.12.2017 – Nr. 29/2017 –).