OLG Zweibrücken entscheidet: Wer einen sogenannten Holzpolter besteigt handelt auf eigene Gefahr und 

OLG Zweibrücken entscheidet: Wer einen sogenannten Holzpolter besteigt handelt auf eigene Gefahr und 

…. kann, wenn er sich dabei verletzt, keinen Schadensersatz vom Bewirtschafter des Waldes verlangen. 

Mit Beschluss vom 08.09.2022 – 1 U 258/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Mann, 

  • beim Ausführen seines Hundes im Wald,

nachdem der Hund auf einen 

  • neben dem Wanderweg befindlichen, aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestehenden 

sogenannten Holzpolter geklettert war und sich dort die Hundeleine verfangen hatte,

  • um seinen Hund zu befreien,  

auf den Holzpolter gestiegen, dabei von einem 

  • von ihm ins Rollen gebrachten 

Baumstamm eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt worden war, die von dem Mann gegen den Bewirtschafter des Waldes 

  • (in diesem Fall eine Gemeinde)

erhobene Klage 

  • auf Schadensersatz 

abgewiesen.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass beim 

  • Anlegen von Holzpoltern 

zwar die Holzstämme so gelagert werden müssen, dass deren 

  • Abrollen oder 
  • Verrutschen

bei natürlichen Einwirkungen, 

  • insbesondere durch Wind und Wasser

ausgeschlossen ist, dass der verkehrssicherungspflichtige Bewirtschafter eines Waldes aber,  

  • weil er regelmäßig darauf vertrauen kann, dass sich Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhalten, d.h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meiden,

gegen die Gefahren, die durch das 

  • Besteigen des Stapels 

durch Menschen entstehen besondere Sicherheitsmaßnahmen nur in Ausnahmefällen, 

  • etwa wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spielplätzen oder Waldkindergärten befindet, 

treffen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Übrigens:
Waldbesitzer und Waldbewirtschafter haften Waldbesuchern gegenüber grundsätzlich auch nicht für 

  • waldtypische

Gefahren d.h. für Gefahren, die sich aus 

  • der Natur oder 
  • der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung 

ergeben (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 – sowie des Landgerichts (LG) Magdeburg vom 04.03.2020 – 10 O 701/19 – und Beschlüsse des OLG Köln vom 23.05.2019 – 1 U 12/19 – und des OLG Frankfurt am Main vom 30.10.2017 – 13 U 111/17 –).


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